Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß eines Betriebsprüfers
Leitsatz (redaktionell)
Das Urteil des BFH vom 14.12.1983, I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409, wonach der Einsatz eines Betriebsprüfers nicht deshalb rechtswidrig ist, weil dessen Ehefrau am Ort als Steuerberaterin tätig ist und die geprüften Unternehmer ebenfalls steuerlich beraten werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
AO 1977 § 82 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Gründe
In der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 AO 1977 die einschlägige Regelung. Nach dieser darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, wer Angehöriger einer Person ist, die durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Diese Bestimmung, die allgemein gefaßt ist, also nicht in speziellem Zusammenhang mit Personen steht, die Hilfe in Steuersachen leisten, begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie mittelbare Vorteile und Nachteile nicht als Ausschlußgrund normiert hat. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber eine Regelung schaffen, die auf der einen Seite der Funktionsfähigkeit der Verwaltung Rechnung trägt, andererseits aber auch das allgemeine Interesse an der Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt.
Wenn der Bundesfinanzhof in Auslegung dieser Vorschrift im Fall des Beschwerdeführers einen unmittelbaren Vorteil der Ehefrau des Oberinspektors als Folge seiner Tätigkeit verneint hat, so ist diese Auslegung einfachrechtlich überzeugend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf hypothetische Beeinträchtigungen seiner Existenz als Steuerberater beschränken, lassen keine Grundrechtsverletzungen erkennen und laufen im Ergebnis auf das Begehren eines abstrakten Rechtssatzes hinaus, nach dem in einem Betriebsprüfungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden darf, wer Angehöriger einer Person ist, die in dem Bezirk Hilfe in Steuersachen leistet, in dem auch der Berater des geprüften Unternehmers seine Mandantschaft hat. Der Gesetzgeber hat aber mögliche Interessenkollisionen bei der Ausübung eines steuerberatenden Berufs in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO 1977 als Ausschlußgrund nur in den Fällen für gegeben erachtet, in denen der Beamte oder Angestellte der Finanzbehörde Angehöriger einer Person ist, die für einen Beteiligten in dem konkreten Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet. Diese Regelung, die im Regierungsentwurf der AO 1977 nicht einmal enthalten war (BTDrucks. 7/79, S. 22), soll Personen von einem Tätigwerden für die Finanzbehörde ausschließen, deren Angehörige in gleicher Sache Hilfe in Steuersachen leisten; denn in derartigen Fällen sind nach Ansicht des Gesetzgebers familiäre Beziehungen zwischen dem Verwaltungsträger und dem auf der Beteiligtenseite Hilfeleistenden geeignet, das Vertrauen anderer Steuerpflichtiger in die Unparteilichkeit der Verwaltung zu gefährden (BTDrucks. 7/4292, S. 24).
Ob sich mit der vom Beschwerdeführer angestrebten „Lückenfüllung” eine bessere Lösung von Kollisionskonflikten erreichen ließe, ist hier nicht zu entscheiden; denn der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 56, 54 ≪71≫ m.w.N.).
Auch die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 122 Abs. 1 FGO bezieht sich offensichtlich darauf, daß der Bundesteuerberaterkammer nicht Gelegenheit gegeben wurde, generelle Ausführungen zu der behaupteten Interessenkollision zu machen. Daraus folgt aber keine konkrete Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen