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BVerfG Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

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Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen 1 Ws 298/07)

LG Hannover (Beschluss vom 19.06.2007; Aktenzeichen 33a 17/05)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

1. a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG entsprechend vorgetragen. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens konkret darlegen, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus den sonstigen Umständen des Falles erschließt.

b) Daran fehlt es hier. Die Mitteilung der Anzahl der Hauptverhandlungstage und der Dauer der jeweiligen Sitzungen ist für sich allein noch nicht geeignet, die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in der Sache nachvollziehbar aufzuzeigen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zusätzlich den Ablauf der jeweiligen Sitzungstage schildern, damit gegebenenfalls geprüft werden kann, ob die Ursache für eine frühzeitige Beendigung des Verhandlungstages im Verantwortungsbereich der Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt. Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit keinerlei Ausführungen. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer auf, welchen Stand die Beweisaufnahme gegenwärtig hat und welchen sie haben könnte, wenn in größerem Umfang verhandelt worden wäre.

2. a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05 –, StV 2006, S. 81 ≪85≫; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 Ws 617/05 –, StV 2006, S. 143 ≪144≫; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 – 32 HEs 1/01 –, NdsRpfl. 2001, S. 196).

b) Diesen Voraussetzungen genügen die mit Verfügungen vom 5. Juli und 7. August 2007 anberaumten Fortsetzungstermine nach derzeitiger Aktenlage nicht. Bei einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer wird deshalb künftig – auch um bereits eingetretene Verzögerungen aufzufangen – vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Hierfür dürfte es erforderlich sein, weitere Termine zu bestimmen, so dass beginnend ab Oktober sehr viel häufiger als bislang verhandelt werden kann. Dabei erscheint es insbesondere im Hinblick auf die schon lang dauernde Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht unzumutbar, dass monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig verhandelt wird. Etwaige Ausfälle, vor allem im Monat Oktober, können hierbei durch zusätzliche Termine in den Folgemonaten (November und Dezember 2007) kompensiert werden. Gegebenenfalls sind weitere Pflichtverteidiger zu bestellen, um dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer beschleunigten Durchführung seines Prozesses Rechnung zu tragen.

c) Kann dem nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen gleichstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05 –, StV 2006, S. 87 ≪89≫ m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil dem Gericht die personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪274≫). Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen richterlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen. Das unmittelbar in der Verfassung wurzelnde Gebot der Beschleunigung von Haftsachen darf nicht zur inhaltsleeren Hülse werden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05 –, StV 2006, S. 87 ≪90≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 1979251

DRiZ 2008, 59

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