Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung ausländischen Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß für die Vermögensteuer-Hauptveranlagungszeitpunkte 1963 und 1966 ausländisches Grundvermögen nach den Wertverhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt bewertet wird, während inländischer Grundbesitz noch nach den Wertverhältnissen von 1935 der Besteuerung zugrunde liegt, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 9-10, 31; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 08.12.1972; Aktenzeichen III R 6/72)

 

Gründe

Grundrechte des Beschwerdeführers werden durch den dem System des Bewertungsgesetzes entsprechenden Ansatz zeitnaher Werte nicht verletzt, obwohl die für inländisches Grundvermögen anzusetzenden Einheitswerte vergleichbarer Grundstücke wesentlich geringer sind (BVerfGE 23, 242 [254] ff.). Auch die Frist, die dem Gesetzgeber zuzugestehen ist, um seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Wertdiskrepanz nachzukommen, war selbst am Ende des Vermögensteuer-Hauptveranlagungszeitraums 1966 noch nicht verstrichen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677216

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