1. a) Der Wohnraum des Beschwerdeführers wurde aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf den “Verdacht des Ordnungswidrigkeitsverstoßes nach dem Ausländergesetz”; die “bei der Durchsuchung etwa aufgefundenen sachdienlichen Gegenstände, insbesondere Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen”, seien zu beschlagnahmen. Die Ausländerbehörde hatte die Anordnung dieser Maßnahmen beantragt, nachdem der Beschwerdeführer, ein abgelehnter Asylbewerber, Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung beim Standesamt vorgelegt hatte, während er Aufforderungen der Ausländerbehörde, Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorzulegen, nicht nachgekommen war.
b) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verwarf das Landgericht als unbegründet. Der lediglich formelhafte Durchsuchungsbeschluß sei zwar unzureichend gewesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses aber einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 40 AuslG verdächtig gewesen, weil er dem Verlangen der Behörde, Identitätspapiere vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 GG. Der Beschluß des Amtsgerichts sei völlig unbestimmt, die Anordnung der Durchsuchung allein wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit sei unverhältnismäßig. Auch das Landgericht habe sich mit der Unbestimmtheit und der fehlenden Verhältnismäßigkeit nicht auseinandergesetzt.
3. Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen, da das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich begründet ist (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Der Beschluß des Amtsgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er muß durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 96, 44 ≪51 f.≫).
Diesem Maßstab genügt der Beschluß des Amtsgerichts nicht. Er enthält ohne rechtfertigenden Grund weder tatsächliche noch rechtliche Angaben zum Tatvorwurf. Allein der Hinweis, es gehe um eine ausländerrechtliche Ordnungswidrigkeit und insbesondere seien Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen zu beschlagnahmen, läßt keinen Rückschluß auf eine bestimmte Tat zu.
2. Der Beschluß des Landgerichts setzt den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fort. Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts unzureichend war, und selbst eine Sachentscheidung getroffen. Auch seiner Entscheidung läßt sich aber kein hinreichend bestimmter Tatvorwurf entnehmen. Neben der Bezeichnung der Vorschrift des Ausländergesetzes – die das Unterlassen der Vorlage des Passes, des Paßersatzes, des Ausweisersatzes, der Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung mit Bußgeld bewehrt – führt das Landgericht nur aus, der Beschwerdeführer sei dem Verlangen der Behörde, Identitätspapiere vorzulegen, nicht nachgekommen. Um welche Papiere es sich handeln soll, wird nicht angegeben. Die vom Amtsgericht genannten Geburtsurkunden und Ledigkeitsbescheinigungen fallen jedenfalls nicht unter die bezeichnete Vorschrift des Ausländergesetzes.
Im übrigen rechtfertigt nicht allein die Vermutung, der Beschwerdeführer könne im Besitz von Identitätspapieren im Sinne der Bußgeldvorschrift sein, ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte die Anordnung der Durchsuchung. Ein solcher Eingriff muß in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen (BVerfGE 42, 212 ≪220≫; 59, 95 ≪97≫). Dieses Verhältnis ist bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM (§ 93 Abs. 5 AuslG) bewehrt ist, nicht gewahrt.
3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses begehrt wird, ist sie unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Landgericht kann hier, ohne daß es weiterer Sachaufklärung durch das Amtsgericht bedarf, durch eine erneute Entscheidung der Beschwer des Beschwerdeführers abhelfen und die Grundrechtsverletzung beseitigen (vgl. BVerfGE 78, 374 ≪390≫). Daß der Beschwerdeführer diesen fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 96, 27 ≪43≫).
4. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im wesentlichen Erfolg hat, ist der Ausspruch der vollen Kostenerstattung angemessen (§ 34a Abs. 2, 3 BVerfGG). Damit erübrigt sich eine Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch.