Entscheidungsstichwort (Thema)
Branntweinsteuer für Apotheken und Arzneimittelfabriken
Leitsatz (redaktionell)
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 BrMonG enthält keine willkürliche Diskriminierung der Arzneimittelfabriken. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Apotheker(§ 84 Abs. 2 Nr. 2) und der Arzneimittelfabriken mit Branntweinsteuer (§ 84 Abs. 2 Nr. 1) bestehen sachlich einleuchtende Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
BrMonG § 84 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) enthält in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch den BFH keine willkürliche Diskriminierung der Arzneimittelfabriken. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Apotheker (§ 84 Abs. 2 Nr. 2) und der Arzneimittelfabriken mit Branntweinsteuer (§ 84 Abs. 2 Nr. 1) bestehen sachlich einleuchtende Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.
Der von der Bundesmonopolverwaltung abgegebene oder zugeteilte unvergällte Branntwein dient zwar in beiden Fällen dem gleichen Verwendungszweck, der Gesundheitspflege. Die verschiedene Behandlung der Apotheken und Arzneimittelfabriken, die sich aus der vom Bundesfinanzhof gebilligten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ergibt, ist nicht willkürlich, wenn man die betriebstechnischen und betriebswirtschaftlichen Unterschiede zwischen der Arzneimittelherstellung in einer Apotheke zur unmittelbaren Versorgung einzelner Patienten auf Grund individueller Rezepturen und der Produktion in Arzneimittelfabriken berücksichtigt (vgl. zum Umfang der Begünstigung Erlaß der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundesmonopolamt, vom 27. August 1968 – V 7154 – BMA II 11 – 3368/68 –).
Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, da die Belastung der Arzneimittelfabriken mit einer höheren Branntweinsteuer, selbst wenn darin überhaupt eine – objektive – berufsregelnde Tendenz liegen sollte, den an eine Berufsausübungsregelung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt, da die Möglichkeit der Betroffenen, sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, nicht beeinträchtigt wird. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bedeutet nicht, daß der Steuerpflichtige sich darauf verlassen kann, daß die in die Kalkulation eingehenden Kosten immer gleich bleiben.
Fundstellen