Verfahrensgang
BSG (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen B 10 EG 15/10 B) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 18.08.2010; Aktenzeichen L 12 EG 19/09) |
SG Regensburg (Gerichtsbescheid vom 06.02.2009; Aktenzeichen S 15 EG 15/08) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird.
1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 7. Juli 2007 geborenen K. Sie legte Lohnbescheinigungen für die Monate Mai bis September 2006 sowie Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A., über den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III vom 1. Oktober 2006 bis 24. Mai 2007 vor. Mit Antrag vom 31. Juli 2007 begehrte sie Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. September 2007 bis 6. Juli 2008 Elterngeld in Höhe von 456,80 EUR gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos.
2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Gesetzgeber habe das Elterngeld nicht als Entgeltersatz ausgestalten dürfen. Jedenfalls Arbeitslosengeld müsse bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Die Anknüpfung des Bundeserziehungsgeldgesetzes an das Erwerbseinkommen solle der Honorierung des Einkommensverzichts für die Erbringung von Erziehungsleistungen dienen. Dies erfordere eine Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vor der Geburt bezogenen Arbeitslosengeldes, da die Beschwerdeführerin in der Zeit der Kinderbetreuung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb auch kein Arbeitslosengeld erhalte. Sie verzichte folglich ebenfalls aufgrund der Erbringung von Erziehungsleistungen auf Einkommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Ein Ausgleich für wegfallende staatliche Transferleistungen sollte hingegen nicht gewährt werden (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues vom 15. November 2007, BTDrucks 16/7216, S. 43). Wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 – 1 BvR 1853/11 – entschieden wurde, durfte der Gesetzgeber das Elterngeld als Entgeltersatzleistung ausgestalten, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen. Die Nichtberücksichtigung des im Berechnungszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes setzt diese zulässige Ausgestaltung konsequent um und ist darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Paulus, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 2909278 |
FamRZ 2012, 188 |
FuR 2012, 131 |