Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Darlegung unverschuldeter Fristversäumung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Ausnutzen einer Frist bis zum letzten Tag erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten. Es werden daher keine unzumutbaren und überraschenden Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt gestellt, wenn erwartet wird, daß der Prozeßbevollmächtigte bei drohendem Fristablauf sicherheitshalber einen Fristverlängerungsantrag stellt, dem auch nach Fristablauf wirksam stattgegeben werden kann.
2. Der Fristverlängerungsantrag und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht zwei gleichrangige Alternativen zur Erlangung rechtlichen Gehörs, denn eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn der Prozeßbeteiligte zuvor alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Verhinderung einer Fristversäumung unternommen hat.
3. Nach § 60 Abs. 2 VwGO oblag es dem Antragsteller, die für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Tatsachen fristgerecht vorzutragen und glaubhaft zu machen. Eine Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 und 2 VwGO setzt demgegenüber voraus, daß das Vorbringen des Antragstellers erkennbar unvollständig oder unklar ist.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2, § 86 Abs. 1-2; FGO § 56 Abs. 2, § 76 Abs. 1
Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 29.05.1991; Aktenzeichen 8 C 60/90) |
VG München (Entscheidung vom 31.05.1990; Aktenzeichen M 4 K 88.4584) |
Gründe
Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstößt nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung sind gewahrt.
Das Bundesverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu den Ursachen der Fristversäumung zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, daß die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleibt (BVerfGE 74, 1 ≪5≫; st. Rspr.). Nach § 60 Abs. 2 VwGO oblag es dem Beschwerdeführer, die für den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblichen Tatsachen fristgerecht vorzutragen und glaubhaft zu machen. Eine Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 und 2 VwGO setzt demgegenüber voraus, daß das Vorbringen des Antragstellers erkennbar unvollständig oder unklar ist. Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt jedoch keinen Anhaltspunkt, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr anwesend gewesen sein könnte. Daß die Antragsschrift für die Störung bei Anwahl der Teilnehmerkennung des Bundesverwaltungsgerichts eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten anbot, ließ vielmehr auf seine Anwesenheit schließen. Wäre es lediglich um die Auswertung der Sendeberichte gegangen, hätte die Vorlage der entsprechenden Unterlagen ausgereicht. Allein aus dem Umstand, daß für den Eintritt der technischen Störung bei der Textverarbeitung nur die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters angeboten wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat an den Sachvortrag auch nicht stillschweigend Anforderungen gestellt, mit denen der Prozeßbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ≪190≫). Die Delegation einer dem Rechtsanwalt obliegenden Aufgabe an einen Mitarbeiter ist regelmäßig ein für die Verschuldensfrage wesentlicher Umstand. Das Bundesverwaltungsgericht konnte demnach in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt ausgehen.
Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Bundesverwaltungsgericht das Unterlassen eines Fristverlängerungsantrages als schuldhaft ansieht.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dienen der Verwirklichung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtschutzgarantien; die Anforderungen daran, was als unverschuldete Fristversäumung angesehen werden muß, dürfen daher nicht überspannt werden. Es widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem rechtsuchenden Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Anwalts zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 40, 42 ≪44≫; 79, 372 ≪376 f.≫; st. Rspr.).
Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkennt diese Grundsätze indessen nicht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet das Ausnutzen einer Frist bis zum letzten Tag erhöhte Sorgfaltspflichten (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166; BGH, VersR 1985, 551). Es werden daher keine unzumutbaren und überraschenden Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt gestellt, wenn erwartet wird, daß der Prozeßbevollmächtigte bei drohendem Fristablauf sicherheitshalber einen Verlängerungsantrag stellt. Ein derartiger Antrag ist ein einfaches und wirksames Mittel, um die Fristversäumung zu verhindern. Dies gilt um so mehr, als ein solches Vorgehen der gängigen Praxis entspricht. Ein Fristverlängerungsantrag war auch nicht von vornherein aussichtslos, da dem Antrag auch nach Fristablauf wirksam stattgegeben werden kann (vgl. BVerwGE 10, 75 ≪77≫) und der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die unvorhergesehene technische Störung mit einer erneuten Verlängerung rechnen durfte. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber meint, ihm hätten mit dem Fristverlängerungsantrag und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei gleichrangige Alternativen zur Erlangung rechtlichen Gehörs zur Verfügung gestanden, so verkennt er, daß eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Prozeßbeteiligte zuvor alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Verhinderung einer Fristversäumung unternommen hat. Das war hier nicht der Fall.
Für Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nichts ersichtlich. Auch im übrigen liegt eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen