Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die gutachtliche Nebentätigkeit (Vaterschaftsfeststellungen) als einer den Katalog-Berufen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlichen praktischen Berufstätigkeit führt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zur Versagung der nur für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher u.a. Tätigkeit zu gewährenden Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 4 EStG a.F..
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 12 Abs. 1; EStG 1975 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4
Verfahrensgang
Gründe
Der Bundesfinanzhof hat in Auslegung und Anwendung einfachen Rechts in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung (BStBl. II 1977 S. 31 ≪32≫; BStBl. II 1985 S. 293 ≪294≫; BStBl. II 1986 S. 843 ≪844≫) die gutachtliche Nebentätigkeit (Vaterschaftsfeststellungen) einer den Katalog-Berufen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlichen praktischen Berufstätigkeit zugeordnet und dementsprechend in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die nur für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher u.a. Tätigkeit zu gewährende Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 4 EStG a.F. versagt.
Durch die Anwendung des normalen Steuertarifs auf die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit wird weder unmittelbar noch mittelbar in das Recht des Beschwerdeführers auf wissenschaftliche Betätigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; BVerfGE 35, 79 ≪112 f.≫) noch in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfGE 47, 1≪21≫) eingegriffen. Ebensowenig ist eine das Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfGE 48, 102 ≪115≫) berührende Besteuerung der streitigen Einkünfte ersichtlich.
Die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „wissenschaftliche Nebeneinkünfte” in § 34 Abs. 4 EStG a.F. begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 70, 93 ≪97≫) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Vergleiche mit anderen medizinischen Berufsgruppen sind erkennbar nicht entscheidungserheblich. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber einem Steuerpflichtigen, der neben den Einkünften aus einer Gutachtertätigkeit allein Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Bundesfinanzhof (BStBl. II 1977 S. 31 ≪32≫) nichtselbständig und selbständig Tätige entsprechend den von ihm dem Einkommensteuergesetz entnommenen Gesetzeszweck gerade gleich behandelt.
Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluß vom 3. Januar 1973 – 1 BvR 508/72 – die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Auslegung, daß die begünstigungsfähigen Nebeneinkünfte keine Einkünfte aus einer typischen praktischen Berufstätigkeit im Sinne des Katalogs des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen dürften, als sachgerecht beurteilt. Zu einer abweichenden Bewertung besteht keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen