Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verletzung der Gewissensfreiheit durch Verwendung von Steuern zum Unterhalt der Streitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit gilt nicht grenzenlos. Die mit einer Steuerzahlungspflicht einhergehende Gewissensbelastung tritt jedenfalls im Ergebnis gegenüber der Befugnis des Staates zur Verteidigung und dem Recht der Volksvertretung, zu entscheiden, in welchem Maß dafür öffentliche Mittel verlangt und eingesetzt werden, zurück, wenn die zu zahlende Einkommensteuer zum Unterhalt von Streitkräften rechnerisch nur in geringem Maße beiträgt.

 

Normenkette

GG Art. 4 Abs. 1, Art. 87a Abs. 1; EStG § 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 25.05.1987; Aktenzeichen IV B 97/86)

Hessisches FG (Urteil vom 17.04.1986; Aktenzeichen 9 K 187/85)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

1. Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes garantiert die Verwirklichung einer Gewissensentscheidung, wie sie der Beschwerdeführer getroffen hat, nicht in der von ihm beanspruchten Weise. Die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit gilt nicht grenzenlos. Ihr sind Schranken durch die Grundrechte Dritter, aber auch durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Hierzu gehören die Befugnis des Staates zur Verteidigung und das Recht der Volksvertretung zu entscheiden, in welchem Maß dafür öffentliche Mittel verlangt und eingesetzt werden (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ≪261≫; 32, 40 ≪46≫; 48, 127 ≪159 ff≫; 69, 1 ≪21 f≫). Gegenüber diesen Prinzipien tritt die mit einer Steuerzahlungspflicht einhergehende Gewissensbelastung jedenfalls im Ergebnis zurück, zumal die zu zahlende Einkommensteuer zum Unterhalt von Streitkräften rechnerisch nur in geringem Maße beiträgt.

2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da diese Grundrechtsbestimmung ein Gericht nur verpflichtet, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch einen Schutz dagegen gewährt, daß das Gericht das Vorbringen aus Gründen des formellen Rechts ganz oder teilweise als unzulässig abweist und deshalb unberücksichtigt läßt (vgl. BVerfGE 69, 141 ≪143 f≫; st Rspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1521081

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