Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtselbständigkeit von Berufssportlern
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Urteil des BFH vom 29. November 1978 I R 159/76 (BFHE 126, 457), wonach bei Catch-Turnieren mitwirkende Berufsringer (Catcher), Ringrichter und Turnierleiter nichtselbständig tätig sind, verletzt weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 1 GG.
2. Die Beurteilung und Subsumtion eines Sachverhalts unter die steuerlichen Vorschriften ist Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte, so daß bei tatsächlicher Vereinbarung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses auch ein eventuell entgegenstehender Wille der Vertragsschließenden die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht ausschließen kann.
Normenkette
EStG §§ 15, 19; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt weder Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), noch Art. 2 Abs. 1 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil die Einstufung der engagierten Berufssportler als Arbeitnehmer eine verfassungsrechtlich mögliche Würdigung des Sachverhalts durch die Fachgerichte darstellt (BVerfGE 18, 85 [92]). Spezifisches Verfassungsrecht ist hierbei auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils des Bundesfinanzhofs – I R 398/60 U- vom 22. Januar 1964 (BStBl. 1964 III S. 207) schon deswegen nicht verletzt, weil sich die unterschiedlichen Ergebnisse des angegriffenen und des zitierten Urteils daraus erklären, daß beiden Entscheidungen verschiedene Sachverhalte zugrunde lagen. Während der Kläger des zitierten Urteils ein erhebliches Unternehmerrisiko zu tragen hatte, gilt gleiches für die vom Beschwerdeführer beschäftigten Berufssportler nicht.
Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die angefochtene Entscheidung greift in die Vertragsfreiheit des Beschwerdeführers nicht ein. Sie geht vielmehr von den zwischen dem Beschwerdeführer und den Berufssportlern getroffenen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung aus. Die Beurteilung und Subsumtion des Sachverhalts unter die steuerlichen Vorschriften ist aber Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte, so daß bei tatsächlicher Vereinbarung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses auch ein eventuell entgegenstehender Wille der Vertragsschließenden die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht ausschließen kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen