Leitsatz (amtlich)
Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.
Die bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung – als Norm des Bundesrechts weitergeltende – Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Verfahrensgang
Tenor
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzbl I S. 1038) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Angehörigen bestimmter Zusatzversorgungssysteme den Gesamtzahlbetrag aus Renten der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 2.700 DM monatlich zu begrenzen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
I.
1. In der Deutschen Demokratischen Republik bestand von Beginn an eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die dadurch bewirkte Grundsicherung wurde ergänzt durch eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Neben der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bestanden zahlreiche Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (vgl. hierzu etwa Ruß, Die Sozialversicherung in der DDR, 1979; Polster, DRV 1990, S. 154 ff.; Lohmann, Deutsche Demokratische Republik, in: Zacher, Alterssicherung im Rechtsvergleich, 1991, S. 193 ff.). Außer der staatlich organisierten Alterssicherung kannte die Deutsche Demokratische Republik in geringem Umfang auch eine betriebliche Alterssicherung und eine private Altersvorsorge.
a) Die Sozialpflichtversicherung erfaßte nahezu alle Erwerbstätigen (Werktätigen) und war auf zwei Träger verteilt. In der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten waren die abhängig Beschäftigten, die Mitglieder im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) werden konnten, pflichtversichert. Selbständige und Genossenschaftsmitglieder wurden in der Staatlichen Versicherung der DDR versichert. Die Sozialpflichtversicherung gewährte allgemein bei Erreichen der Altersgrenze eine Altersrente, deren Höhe sich im wesentlichen nach der Beschäftigungsdauer und dem erzielten Verdienst richtete. Die Renten waren jedoch niedrig und konnten mit der Einkommensentwicklung nicht Schritt halten, weil die Bemessungsgrenze für die Pflichtbeiträge über einen langen Zeitraum unverändert bei 600 Mark im Monat (7.200 Mark im Jahr) lag und es keine regelmäßige Anpassung der Renten gab. Die Leistungen der Sozialpflichtversicherung beruhten auf einem beitragsfinanzierten Umlageverfahren. Für die Versicherten betrug der Beitrag regelmäßig 10 vom Hundert des Arbeitsverdienstes. Betriebe und Einrichtungen führten ihrerseits 12,5 vom Hundert als Beitrag ab. Ein zusätzlicher Finanzbedarf wurde durch öffentliche Mittel aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik gedeckt.
b) Da die Sozialpflichtversicherung den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht genügte, wurde den Sozialpflichtversicherten ab 1968 die Möglichkeit gegeben, in einer freiwilligen zusätzlichen Versicherung Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern und damit die Höhe der Altersversorgung individuell zu bestimmen. Beitrittsberechtigt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung waren alle Sozialpflichtversicherten, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überstieg. Träger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung waren die Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB und die Staatliche Versicherung der DDR für die jeweils bei ihnen Pflichtversicherten. Der Versichertenbeitrag betrug im Regelfall 10 vom Hundert des Einkommens über 600 Mark monatlich. Bei einem Einkommen über 1.200 Mark monatlich (14.400 Mark jährlich) konnte der Versicherte wählen, ob er für das gesamte 600 Mark übersteigende Einkommen oder nur für ein Einkommen bis zu dieser Grenze Beiträge entrichten wollte. Einrichtungen und Betriebe zahlten den gleichen Beitrag wie die Versicherten.
Die Höhe der monatlichen Zusatzrente betrug 2,5 vom Hundert des 600 Mark übersteigenden beitragsbelasteten Durchschnittseinkommens pro Jahr der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung verbesserte zunächst die Relation zwischen Rente und Arbeitseinkommen beträchtlich. Da die Einkommen stiegen, die Berechnungsfaktoren jedoch konstant blieben, öffnete sich in der Folgezeit wieder die Schere zwischen Rente und zuletzt erzieltem Arbeitsentgelt. Für das Rentenzugangsjahr 1985 betrug die Rente in der Deutschen Demokratischen Republik (Sozialpflichtversicherung und Freiwillige Zusatzrentenversicherung) bei maximaler Beitragsleistung im gesamten Zeitraum durchschnittlich 548 Mark, für das Rentenzugangsjahr 1988 578 Mark und für das Rentenzugangsjahr 1990 602 Mark monatlich (vgl. Kiel/Müller/Roth, DRV 1990, S. 471 ff.).
c) Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik umfaßte neben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen (über 60), in die jeweils nur bestimmte Personengruppen einbezogen waren und deren Leistungen über das der Rentenversicherung deutlich hinausgingen. Die Zusatzversorgung ergänzte die Rente aus der Rentenversicherung. Sie sollte dem Berechtigten einen lebensstandardsichernden Anteil seines letzten Erwerbseinkommens erhalten. Die Zusatzversorgungssysteme glichen damit der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern.
Unabhängig davon bestanden für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) Sonderversorgungssysteme. Diese waren dadurch gekennzeichnet, daß sie eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleisteten.
Die Zusatzversorgungssysteme unterschieden sich voneinander in vielerlei Hinsicht, vor allem im Hinblick auf die Leistungen und die Beitragsgestaltung. Für bestimmte Berufsgruppen war die Mitgliedschaft in diesen Systemen obligatorisch, für andere freiwillig. Sie konnte auch einzelfallbezogen durch Minister(rats)entscheidung begründet werden. Die Zugangsvoraussetzungen und Leistungen der Zusatzversorgungen wurden vielfach weder im Gesetzblatt noch in anderer Weise bekanntgemacht. Soweit eine Beitragspflicht bestand, waren Beiträge in der Regel zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu entrichten, weil über diese die Finanzierung der Zusatzversorgungen abgewickelt wurde. Anstelle des in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung üblichen Satzes von 10 vom Hundert machte die Beitragshöhe aber oftmals nur 5 oder 3 vom Hundert aus.
Die Höhe der Zusatzversorgungsleistungen war am zuletzt erzielten Erwerbseinkommen ausgerichtet und betrug zwischen 50 und 80 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes. Einige Systeme sahen dabei eine Obergrenze von 800 Mark vor, von der durch Minister(rats)beschluß befreit werden konnte. Im Regelfall sollten die Leistungen zusammen mit der Rente aus der Rentenversicherung 90 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes ergeben.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Zahl aller im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik begründeten und am 1. Januar 1992 in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überführten Renten mit 4.053.878 angegeben. Davon beruhten mindestens 240.400 auf Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen. Die Zahl der Anwartschaftsberechtigten in der Zusatzversorgung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf über zwei Millionen geschätzt.
d) Ein besonderes Zusatzversorgungssystem war seit dem Jahre 1951 für Angehörige wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik eingerichtet. Rechtsgrundlage für diese auch Hochschullehrer erfassende zusätzliche Altersversorgung war die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl S. 675), die in der Folgezeit mehrfach geändert wurde. Eine Beitragszahlung der Zusatzversorgten sah sie nicht vor. Teilweise wurden später Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet.
Die Höhe der – von der Staatlichen Versicherung der DDR gewährten – Altersrente aus dem Zusatzversorgungssystem lag im allgemeinen bei 60 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts des letzten Jahres vor Eintritt des Rentenfalls, im Höchstfall bei 800 Mark monatlich (§ 8 Buchst. a der Verordnung). In Ausnahmefällen – bei besonderen Arbeitserfolgen (vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung) – wurden bis zu 80 vom Hundert des durchschnittlichen Bruttogehalts gezahlt.
2. a) Nach der Wende in der Deutschen Demokratischen Republik änderte sich die Rechtslage. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im folgenden: Staatsvertrag) sah unter anderem vor, das Sozialversicherungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik an das bundesdeutsche Recht anzugleichen. Es sollte eine beitragsfinanzierte Rentenversicherung mit lohnorientierten, dynamischen Leistungen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages) geschaffen werden (vgl. hierzu im einzelnen Ruland, DtZ 1990, S. 159 ff.; Michaelis/Reimann, DAngVers 1990, S. 293 ff.). Für die bei Abschluß des Staatsvertrages bereits laufenden Rentenzahlungen waren eine Umstellung auf Deutsche Mark im Verhältnis 1:1 (vgl. Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrages) und eine Angleichung an das bundesdeutsche Rentenniveau vorgesehen (vgl. im einzelnen Art. 20 Abs. 3 des Staatsvertrages). Außerdem sollten die Bestandsrenten zukünftig an die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der Deutschen Demokratischen Republik angepaßt werden (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Staatsvertrages).
Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten zum 1. Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen aufgrund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages).
Art. 20 des Staatsvertrages lautete, soweit hier von Interesse:
Rentenversicherung
(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. Dabei wird in einer Übergangszeit von fünf Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen.
(2) Die Rentenversicherung verwendet die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben bei Rehabilitation, Invalidität, Alter und Tod. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grundsätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Die der Rentenversicherung durch die Überführung entstehenden Mehraufwendungen werden ihr aus dem Staatshaushalt erstattet.
(3) Die Bestandsrenten der Rentenversicherung werden bei Umstellung auf Deutsche Mark auf ein Nettorentenniveau festgesetzt, das bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Arbeitsjahren, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat, 70 vom Hundert des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der Deutschen Demokratischen Republik beträgt. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Versicherungsjahren/Arbeitsjahren ist der Prozentsatz entsprechend höher oder niedriger. Basis für die Berechnung des Anhebungssatzes der individuell bezogenen Renten ist die nach Zugangsjahren gestaffelte Rente eines Durchschnittsverdieners in der Deutschen Demokratischen Republik, der von seinem Einkommen neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung volle Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt hat. Soweit hiernach eine Anhebung nicht erfolgt, wird eine Rente in Deutscher Mark gezahlt, die der Höhe der früheren Rente in Mark der Deutschen Demokratischen Republik entspricht …
(4) Die Renten der Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der Deutschen Demokratischen Republik angepaßt.
(5) bis (7) …
b) Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die Deutsche Demokratische Republik im wesentlichen mit dem Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – (im folgenden: RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495) um. Im Hinblick auf die Schaffung eines neuen Rentenversicherungsrechts sah das Rentenangleichungsgesetz für die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen eine Reihe von Übergangsvorschriften vor. Für die Zusatzversorgungssysteme enthielt es folgende Regelung:
Überführung bereits festgesetzter zusätzlicher Versorgungen
§ 23
(1) Die bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen werden ab 1. Juli 1990 bis zur Überführung in die Rentenversicherung in unveränderter Höhe weitergezahlt. Eine Erhöhung der Renten der Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Ersten Abschnittes erfolgt nicht. Soweit Bestandsrenten der Sozialversicherung erhöht werden, weil der Sozialversicherung keine Unterlagen über den Bezug einer zusätzlichen Versorgung vorliegen, erfolgt die Zahlung des erhöhten Betrages unter Vorbehalt.
(2) Zusätzliche Versorgungen aus Versorgungssystemen für hauptamtliche Mitarbeiter von Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und der Gesellschaft für Sport und Technik, für Mitarbeiter des Staatsapparates, Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorgane sowie Versorgungsbezüge aus den Sonderversorgungssystemen des ehemaligen Ministeriums für Nationale Verteidigung bzw. des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung und des Ministeriums des Innern, die den Betrag von 1500 M übersteigen, werden ab 1. Juli 1990 maximal in Höhe von 1500 Deutsche Mark gezahlt.
Zusammen mit der höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung (ohne Berücksichtigung der Rentenangleichung) ergab sich auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 RAnglG für Berechtigte aus den dort genannten Zusatzversorgungssystemen eine Obergrenze von 2.010 DM monatlich.
Im zweiten Halbjahr 1990 sollte die Überführung der Versorgungsansprüche in die Rentenversicherung durch Neufestsetzung als Renten der Sozialversicherung erfolgen (§ 24 Abs. 1 RAnglG). Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sollten so gestellt werden, als ob für sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden wären. Auf die tatsächlich gezahlten Beiträge sollte es danach nicht ankommen. Für die in dieser Weise neu festzusetzenden Renten waren im Regelfall Rentenanpassungen vorgesehen (§ 24 Abs. 5 i.V.m. § 19 RAnglG). Außerdem sah § 27 RAnglG die Kürzung von Ansprüchen und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen nach einer Überprüfung im Einzelfall vor. Dazu kam es jedoch wegen des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr.
3. a) Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) wurden im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung weitere grundsätzliche Festlegungen und erste Detailregelungen getroffen. Der Einigungsvertrag ging dabei von der Vorstellung einer schrittweisen Rentenangleichung aus und legte hierzu die wesentlichen Eckpunkte sowie den zeitlichen Rahmen fest. Die Harmonisierung des materiellen Rentenrechts sollte zum 1. Januar 1992 auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Damit wurde rentenrechtlich auch nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland an der Teilung in zwei Gebiete mit unterschiedlichen Rechtsordnungen zunächst festgehalten.
b) Im Einigungsvertrag wurden die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die Sozialpflichtversicherung und die Freiwillige Zusatzrentenversicherung sowie einige erhebliche Bestimmungen des Rentenangleichungsgesetzes über die Versorgungssysteme – darunter § 23 Abs. 1 – aufrechterhalten (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8). Allerdings wurde die dem Rentenangleichungsgesetz zugrundeliegende Konzeption für eine Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung verändert. Der vom Rentenangleichungsgesetz vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Herstellung der Rechtseinheit – nämlich die Schaffung eines den Strukturvorgaben des SGB VI entsprechenden Rentenversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik – entfiel. Die im Rentenangleichungsgesetz enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wurde im Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 verlängert (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 EV). Damit blieb die Überführung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b hat folgenden Wortlaut:
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Für Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik bereits Ansprüche auf Versorgungsleistungen hatten, sah der Einigungsvertrag danach in Satz 4 die Garantie eines bestimmten Zahlbetrags (im folgenden: Zahlbetragsgarantie) vor. Gleiches galt nach Satz 5 für Personen, die bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden. Weiterhin enthielt Satz 3 in Nummern 1 und 2 Regelungen über die Abschaffung und den Abbau sowie die Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsleistungen aus bestimmten Gründen; dabei wich der Einigungsvertrag von den Vorstellungen des Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik in § 27 RAnglG über die möglichen Gründe einer Kürzung ab.
4. a) Weil die durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienste seit dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet prozentual erheblich stärker gestiegen waren als im übrigen Bundesgebiet, wurden die Renten zum 1. Januar 1991 angehoben. Dies geschah durch die Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung – 1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S. 2867). Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ohne Zusatzversorgung wurden für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1991 um 15 vom Hundert erhöht (§ 2 i.V.m. § 1 1. RAV). Für Renten aus der Rentenversicherung mit Zusatzversorgung traf § 6 1. RAV eine besondere Regelung. Die Vorschrift lautete:
Renten mit Zusatzversorgung
(1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen.
(2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt …
(3) …
Weil eine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung erst zum 1. Januar 1992 vorgesehen war, sollten Renten mit Zusatzversorgung nicht länger von einer Rentenangleichung nach dem Rentenangleichungsgesetz ausgenommen und insbesondere Rentner mit geringen Zusatzversorgungsleistungen nicht weiter benachteiligt werden. Die noch ausstehende Überführung der Zusatzversorgungen sollte durch diese Regelung nicht präjudiziert werden (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung, BRDrucks 816/90, S. 7, 9).
Bei Empfängern höherer Zusatzversorgungsleistungen führten die (rückwirkende) Angleichung und Anpassung nach der 1. Rentenanpassungsverordnung im maßgeblichen Rentenbezugszeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 nicht zu einer Erhöhung des aus Rente und Zusatzversorgung bestehenden Gesamtzahlbetrags. Es blieb dann bei dem im Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag.
b) Mit der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung – 2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S. 1300) wurde ein weiterer Zwischenschritt auf dem Weg zur Überführung von Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen unternommen. Die Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurden für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1991 um weitere 15 vom Hundert angehoben (§ 4 2. RAV). Der Erhöhungsbetrag wurde auf die Zusatzversorgung (nur noch) angerechnet, soweit der Gesamtzahlbetrag aus Rente und Zusatzversorgung nach der Anpassung bestimmte Grenzwerte überstieg. Dadurch sollten weiterbestehende Härten bei Rentnern mit niedrigen Zusatzversorgungsleistungen beseitigt werden (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung, BRDrucks 255/91, S. 7). Für Empfänger niedriger Zusatzversorgungen konnte sich infolge der Dynamisierung erstmals eine Erhöhung des Gesamtzahlbetrags ergeben. § 8 2. RAV hatte folgenden Wortlaut:
Renten mit Zusatzversorgung
(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1. Versicherte 1 500 DM,
2. Witwen oder Witwer 900 DM,
3. Vollwaisen 600 DM,
4. Halbwaisen 450 DM.
5. Die auf der Grundlage der dargestellten Rechtsvorschriften umgestellten und angepaßten Renten im Beitrittsgebiet entsprachen ungeachtet ihrer Anhebung strukturell noch immer weitgehend dem Rentenversicherungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik vor der Wende. Das änderte sich mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606). Das Renten-Überleitungsgesetz trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992, teilweise aber auch schon zum 1. August 1991 in Kraft und nahm damit bereits einen Monat nach dem Inkrafttreten der 2. Rentenanpassungsverordnung Einfluß auf den dort gerade erst festgestellten Zahlbetrag. Es wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und ergänzt.
a) Kern des Renten-Überleitungsgesetzes war die Erstreckung der rentenrechtlichen Regelungen des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 1 RÜG). Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 waren damit die Vorschriften des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts grundsätzlich auch im Gebiet der neuen Bundesländer maßgebend. Einen weiteren Schwerpunkt des Renten-Überleitungsgesetzes bildete die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu – in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI – das Nähere (vgl. zu den Auswirkungen des Renten-Überleitungsgesetzes Ruland, DRV 1991, S. 518 ff.; Michaelis/Stephan, DAngVers 1991, S. 149 ff.; Rische, DAngVers 1991, S. 229 ff.; Rahn, DtZ 1992, S. 1 ff.).
b) Das Gesetz regelt in den bis heute unverändert geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 2a und des § 4 Abs. 1 und 2 die Überführung eines Teils der Zusatzversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik oder der aus ihnen gewährten Leistungen sowie aller Sonderversorgungssysteme (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Es vollzieht dabei zunächst die im Einigungsvertrag vereinbarte Schließung solcher Versorgungssysteme, die nicht bereits zuvor – nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik – geschlossen worden waren (vgl. § 2 Abs. 1 AAÜG). Sodann legt es den zeitlichen Ablauf der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung fest und bestimmt unter anderem, an welche rentenrechtlichen Zeiten und an welche Verdienste für die Rentenberechnung nach dem SGB VI anzuknüpfen ist.
Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. § 55 SGB VI), deren Bewertung sich – unabhängig von einer Beitragszahlung – nach den erzielten Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3) richtet. Diese bildet in jedem Fall die Obergrenze. Die Vorgabe des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 3 Nr. 1), überhöhte Leistungen abzubauen, setzen § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG (in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 7 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) für bestimmte Versorgungssysteme und Funktionsebenen in der Weise um, daß auch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht in vollem Umfang berücksichtigt wird.
§ 10 AAÜG in seiner ursprünglichen Fassung begrenzte die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme auf feste Höchstbeträge (sogenannte vorläufige Zahlbetragsbegrenzung). Die Begrenzung war insofern vorläufig, als für die betroffenen Personen der Höchstbetrag so lange gezahlt wurde, bis der sich aus der Überführung ergebende dynamische Rentenanspruch dieselbe Höhe erreichte und der Höchstbetrag nicht mehr maßgeblich war.
Die im Rentenangleichungsgesetz noch selektiv für einige Zusatz- und Sonderversorgungssysteme vorgenommene Zahlbetragsbegrenzung (vgl. § 23 Abs. 2) ist damit ab 1. August 1991 auf alle in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Versorgungssysteme erstreckt worden. Betroffen waren sämtliche den Berechtigten am 31. Juli 1991 zustehenden Bestandsrenten aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991. Für Versichertenrenten aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zu § 1 Abs. 3 AAÜG lag der Höchstbetrag einheitlich bei 2.010 DM monatlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG). § 10 AAÜG sollte die im Einigungsvertrag geregelte Zahlbetragsgarantie durch eine Höchstbetragsregelung mit der Folge einer Kappung der darüberliegenden Renten ersetzen. In der Begründung der Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 11. April 1991 (BRDrucks 197/91, S. 113 f., 148) und der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 23. April 1991 (BTDrucks 12/405, S. 113 f., 148) ist zu § 10 AAÜG ausgeführt:
Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Bestandsaufnahme der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hat ergeben, daß die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müßte.
…
Völlig unvertretbar wäre jedoch die Beibehaltung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages mit der Folge der Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente aus der Rentenversicherung vor allem auch bei Personen, die unter den politischen Rahmenbedingungen der ehemaligen DDR in hohe und höchste Funktionen aufsteigen konnten und deren Versorgungsansprüche sich teilweise ausschließlich auf Ministerratsbeschlüsse – ohne Rechtsgrundlage in der jeweiligen Versorgungsordnung – stützen. Können aber die Vorgaben des Einigungsvertrages nicht eingehalten werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.
…
Die Vorschrift begrenzt im Vorgriff auf die Ergebnisse, die sich aus der Überführung der individuell erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unter Berücksichtigung der in den §§ 6 und 7 geregelten Begrenzungen der Einkommen hinsichtlich der Leistungshöhe ergeben, die Renten und Zusatz- sowie Sonderversorgungen zum Beginn des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats auf 1500 DM/Monat und für Leistungen aus dem Versorgungssystem der Staatssicherheit auf 600 DM/Monat. Die Begrenzungen entsprechen in etwa dem Rentenertrag aus den gerundeten Höchstbegrenzungen nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Sie lösen die bisherigen Besitzschutzregelungen des Einigungsvertrages ab, nach denen Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt waren oder bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der für Juli 1990 zu zahlende Betrag geschützt wurde.
…
c) Gewichtige rückwirkende Änderungen erfuhr das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038). Die Regelungen über die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens nach § 6 Abs. 2 bis 4 AAÜG wurden in größerem Umfang modifiziert. Weiter erhielt die Bestimmung über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung in § 10 AAÜG teilweise eine Neufassung (Art. 3 Nr. 6 Rü-ErgG). Danach hat die bis heute unverändert geltende Vorschrift des § 10 Abs. 1 AAÜG folgenden Wortlaut:
Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 2010 DM,
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 1206 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
Satz 1 gilt für die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 oder 4 bis 18 mit der Maßgabe, daß vom 1. August 1991 an die Höchstbeträge für Versichertenrenten 2700 DM und für Witwen- oder Witwerrenten 1620 DM betragen. Die Begrenzung nach Satz 2 ist auch vorzunehmen, wenn bei der Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitragszeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 1 zugrunde zu legen ist.
Nach dieser Bestimmung wird der aus Renten der Rentenversicherung und einer Leistung aus bestimmten Zusatzversorgungssystemen zusammengesetzte, am 31. Juli 1991 bestehende Gesamtzahlbetrag für Versichertenrenten – abweichend von dem Betrag in der ursprünglichen Fassung des § 10 Abs. 1 AAÜG (2.010 DM) – vorläufig auf einen Höchstbetrag von 2.700 DM monatlich begrenzt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Neufassung geht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurück (vgl. BSGE 72, 50 ≪57 ff., 64 ff.≫), das gegen die mangelnde Differenzierung zwischen den Versorgungssystemen bei der Bestimmung der Höhe des Zahlbetrags verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hatte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. vom 27. April 1993, BTDrucks 12/4810, S. 21). Die Vorschrift stellt klar, daß die Höchstbetragsregelung auch dann gilt, wenn bei der Neuberechnung der Rente nach dem SGB VI den Pflichtbeitragszeiten das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) zugrunde zu legen ist. Zur Begründung der Anhebung des Höchstbetrages wird außerdem ausgeführt (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 21):
Darüber hinaus wird mit dem Betrag von 2700 DM an die Versorgungshöhe angeknüpft, die Angehörige der Altersversorgung der Intelligenz mit einem Bruttogehalt zwischen 3000 M und 3500 M/Monat und einer Versorgungszusage zwischen 60 % und 80 % dieses Bruttoentgelts zusammen mit der Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 340 M/Monat im allgemeinen erreichen konnten.
Von der Begrenzungsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sind auch Berechtigte aus dem Zusatzversorgungssystem für Angehörige wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen betroffen (vgl. Anlage 1 Nr. 4 zu § 1 Abs. 2 AAÜG). Nach den Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kam es in 955 Fällen (1,1 vom Hundert aller Versichertenrenten aus den in § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG genannten Zusatzversorgungssystemen) zu einer Begrenzung des Zahlbetrags auf 2.700 DM. Die Auswirkungen waren in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich. Durchschnittlich betrug die Differenz zu dem noch im Juli 1991 erbrachten Gesamtzahlbetrag aus Renten der Rentenversicherung und einer Leistung aus Zusatzversorgungssystemen 610,95 DM (18,46 vom Hundert).
II.
1. Den Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Der 1923 geborene Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) war ordentlicher Professor für Urologie an der Humboldt-Universität zu Berlin und zuletzt – bis zur Emeritierung im Jahre 1988 – Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik sowie Leiter der wissenschaftlichen Forschungsabteilung der Charité. Im letzten Jahr seiner Berufstätigkeit (Februar 1987 bis Januar 1988) betrug sein Bruttojahresgehalt 55.440 Mark, sein durchschnittliches Monatsgehalt also 4.620 Mark. Der Kläger gehörte der Zusatzversorgung für Angehörige wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und medizinischer Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik an (vgl. Anlage 1 Nr. 4 zu § 1 Abs. 2 AAÜG).
Im Jahre 1971 wurde auf einzelvertraglicher Grundlage der Rentensatz von 60 vom Hundert auf 80 vom Hundert der letzten durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung angehoben. Außerdem wurde die bis dahin bestehende Höchstbegrenzung der Leistung aus der Zusatzversorgung auf 800 Mark zu Gunsten des Klägers außer Kraft gesetzt. Ab September 1988 bezog der Kläger von der Staatlichen Versicherung der DDR eine Leistung aus der Zusatzversorgung in Höhe von 3.696 Mark monatlich. Daneben gewährte ihm der FDGB (Verwaltung der Sozialversicherung) eine monatliche Altersrente aus der Rentenversicherung in Höhe von 370 Mark. Schließlich erhielt der Kläger eine – hier nicht zu berücksichtigende – Ehrenpension für “Kämpfer gegen den Faschismus” in Höhe von 1.700 Mark monatlich.
b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Gesamtaltersversorgung des Klägers in Höhe von monatlich 4.066 Mark aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark ausgezahlt. Der Zahlbetrag veränderte sich durch die 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung nicht. Die auf die Altersrente der Rentenversicherung gewährten Erhöhungsbeträge wurden auf die Leistungen aus der Zusatzversorgung angerechnet und verringerten ihren Anteil am Gesamtzahlbetrag (rückwirkend) zum 1. Juli 1990 auf 3.384 DM, zum 1. Januar 1991 auf 3.281 DM und zum 1. Juli 1991 auf 3.163 DM.
Zunächst wurden die Gesamtrentenleistungen für Bezugszeiten ab 1. August 1991 nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vorläufig auf 2.010 DM herabgesetzt und sodann rückwirkend ab diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in der Fassung des Art. 3 Rü-ErgG auf 2.700 DM monatlich angehoben.
In der Folgezeit teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG die notwendigen Überführungsdaten mit und gab dem Kläger den Inhalt dieser Mitteilung bekannt. Eine hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht blieb erfolglos (Urteil vom 13. Februar 1995). Schließlich wurde die Rente des Klägers nach § 307b SGB VI – unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – endgültig festgesetzt und ab 1. Juli 1990 rückwirkend angepaßt (Neuberechnungsbescheid vom 7. Dezember 1994). Danach lag die monatliche Rente noch zu Beginn des Jahres 1995 unter dem nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bestimmten Höchstbetrag von 2.700 DM monatlich.
c) Die auf Gewährung einer höheren Altersversorgung für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht keinen Erfolg (Urteil vom 17. Januar 1994). Auf die Sprungrevision des Klägers entschied das Bundessozialgericht über einen Teil des Revisionsverfahrens (Rentenbezugszeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Juli 1991) durch Teilurteil vom 14. Juni 1995, gegen das sich die Verfassungsbeschwerde richtet. Im übrigen (Rentenbezugszeit vom 1. August 1991 bis 17. Januar 1994) setzte es das Revisionsverfahren aus und suchte um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nach.
aa) Soweit über die Sprungrevision durch Teilurteil entschieden wurde, blieb diese im wesentlichen ohne Erfolg.
Für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 seien Rente und Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 RAnglG geleistet worden. Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 habe diese Vorschrift nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages weitergegolten; ein Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen sei nicht vorgesehen gewesen. Für Rentenbezugszeiten vom 1. Januar 1991 bis 31. Juli 1991 sei die Altersversorgung auf der Grundlage von § 6 1. RAV und § 8 2. RAV gewährt worden. Die danach vorgenommenen Erhöhungen der Rente des Klägers aus der Rentenversicherung bei gleichzeitiger Kürzung seiner Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem entsprächen der Rechtslage.
Das Überführungsprogramm des Einigungsvertrages, das Grundlage für die Auslegung der Verordnungsermächtigungen sei, verletze nicht Art. 14 GG. Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen stellten keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen dar. Das Überführungsprogramm des Einigungsvertrages sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es erscheine sach- und systemgerecht. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, versorgungsrechtliche Regelungen der Deutschen Demokratischen Republik oder Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland für Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen zu übernehmen. Im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei seine Entscheidung, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, nicht zu beanstanden.
Die 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung hätten das Überführungsprogramm des Einigungsvertrages verfassungsgemäß umgesetzt. Der Verordnungsgeber habe durch das “Abschmelzen” der Zusatzversorgungsleistungen nicht gegen Art. 14 GG verstoßen. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV als eigentumsgeschützt ausgestaltete “Zahlbetragsgarantie” werde bei den Anpassungsvorgängen nicht unterschritten. Die Regelungen der Rentenanpassungsverordnungen verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit sie Mitglieder der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, deren Renten entsprechend angepaßt würden, gegenüber Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen besser stellten, sei dies deshalb gerechtfertigt, weil bereits damals – aufgrund des vorhandenen Datenmaterials – absehbar gewesen sei, daß die auf diese Weise erhöhten Renten die späteren auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten nicht überschreiten würden. Im Hinblick auf das Ziel der Vereinheitlichung des Rentenrechts sei es zudem gerechtfertigt gewesen, innerhalb der Gruppe der Bestandsrentner mit Renten aus Zusatzversorgungssystemen solche von einer Anpassung auszuschließen, deren Renten voraussichtlich über der in der Rentenversicherung erreichbaren Höchstrente gelegen hätten.
bb) Soweit das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nachgesucht hat, hat es ihm die Frage vorgelegt,
ob § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, verkündet als Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 und das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993) insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 und Satz 2 sowie Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 oder 4 bis 18 auf 2.700 DM begrenzt worden ist.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sei für die Entscheidung erheblich. Bei Gültigkeit der Norm sei die Revision hinsichtlich der Rentenbezugszeiten vom 1. August 1991 bis 17. Januar 1994 zurückzuweisen, weil die Norm vom Sozialgericht zutreffend angewandt worden sei. Erweise sich die Vorschrift als verfassungswidrig, so könne der Kläger in dem genannten Zeitraum weiterhin eine Altersversorgung in Höhe von 4.066 DM beanspruchen. Die zur Prüfung gestellte Norm werde weder durch die Bestimmungen des Einigungsvertrages noch durch andere bundesrechtliche Normen verdrängt. Als jüngeres Gesetz derogiere § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG die Vorschriften des Einigungsvertrages, der insoweit lediglich Bundesrecht und kein höherrangiges Recht enthalte. Der Ausgang des Rechtsstreits hänge über den 31. Dezember 1991 hinaus bis zum 17. Januar 1994 von der Gültigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ab, weil die angepaßte SGB VI-Rente den Höchstbetrag von 2.700 DM monatlich auch nach diesem Zeitpunkt nicht erreiche.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts verstößt § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gegen Art. 14 GG. Die Vorschrift greife in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition ein, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigten. Sie könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
Wegen der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages habe bei der Anpassung von Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen der Gesamtzahlbetrag nicht unterschritten werden dürfen, der im Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen gewesen sei. Diese Garantie sei als Nominalwertgarantie ausgestaltet, die über einen Regelungsauftrag an den Gesetz- oder Verordnungsgeber oder eine bloße Absichtserklärung hinausgehe und sich als Rechtsgrundlage für einen konkreten sozialrechtlichen Anspruch darstelle. Die Zahlbetragsgarantie stehe nicht unter dem Anpassungsvorbehalt in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 3 Nr. 1 EV. Ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen würden dadurch nicht fortgeschrieben, weil bereits der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik Kürzungen vorgenommen habe. Die Bestimmung des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie enthalte gegenüber Art. 30 Abs. 5 EV eine Spezialregelung.
Der Anspruch auf den Zahlbetrag unterliege dem Schutz des Art. 14 GG. Durch die Zahlbetragsgarantie habe nicht nur das Vertrauen der Bestandsrentner in das vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik geschaffene Recht geschützt werden sollen. Man habe dabei auch berücksichtigt, daß Bestandsrentner ihre Versicherungsbiographie nicht mehr günstig beeinflussen oder durch eigene Erwerbstätigkeit eine “zweite Säule” der Alterssicherung schaffen konnten. Der Anspruch auf den Zahlbetrag habe insoweit existenzsichernde Bedeutung. Er beruhe auch auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Betroffenen. Mit ihm habe der Gesetzgeber eine (erste) inhaltsbestimmende Regelung in bezug auf Ansprüche und Anwartschaften zusatzversorgter Berechtigter getroffen.
In diese Rechtsposition greife die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein, weil sie den Gesamtzahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 auf einen Höchstbetrag von 2.700 DM monatlich begrenze und insoweit mindestens zu einem zeitlich befristeten Entzug des Differenzbetrages zwischen dem durch den Einigungsvertrag garantierten Gesamtzahlbetrag und dem Höchstbetrag führe.
Es seien keine Gründe gegeben, die den Eingriff rechtfertigen könnten. Nach den Gesetzesmaterialien habe durch die Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf 2.700 DM monatlich die ursprüngliche Höchstbetragsregelung für Zusatzversorgte modifiziert werden sollen. Der in der Begründung des Gesetzentwurfs in diesem Zusammenhang enthaltene Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trage jedoch nicht, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 10 Abs. 1 AAÜG die vom Bundessozialgericht vorgeschlagene Stufung nicht übernommen habe. Nicht gerechtfertigt sei der Eingriff ferner durch das Vorhaben, Renten mit Zusatzversorgungen im Vorgriff auf die nach Überführung der Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung erreichbare maximale Leistungshöhe zu begrenzen. Die Zahlbetragsgarantie sei nicht in den Einigungsvertrag aufgenommen worden, um sicherzustellen, daß die erreichbare SGB VI-Rente möglichst nicht oder nicht erheblich überschritten werde. Es habe vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, daß Berechtigte aus Zusatzversorgungssystemen mit einer Gesamtaltersversorgung auch von mehr als 2.700 DM am 1. Juli 1990 diese Leistungshöhe nach Überführung ihrer Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung nicht in absehbarer Zeit oder nie würden erreichen können.
Den bei der Kürzung von Sozialleistungen mitzubedenkenden finanziellen Erwägungen sei nach den Gesetzesmaterialien keine tragende Bedeutung zugekommen. Im Verhältnis zum Gesamtaufwand seien die durch die Höchstbetragsregelung bewirkten Einsparungen ohnehin gering. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sei Ausdruck einer Selbstkorrektur des Gesetzgebers, der seine bisherige Einschätzung habe revidieren und mit der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages gewährte Vorteile zurücknehmen wollen. Art. 143 Abs. 1 GG rechtfertige diese Zurücknahme nicht. Art. 135a Abs. 2 GG gestatte einen solchen Eingriff bereits deshalb nicht, weil die Vorschrift nicht zur Anwendung gelange.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen das Teilurteil des Bundessozialgerichts und die übrigen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, soweit diese nicht den von dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts erfaßten Streitstoff betreffen. Er rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Nach seiner Auffassung hätte seine Rente schon mit der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung dynamisiert werden müssen. Alle in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Renten hätten regelmäßig den wachsenden Belastungen und Kosten angepaßt werden müssen. Die “Abschmelzung” und endgültige Liquidierung der Ansprüche aus der Zusatzversorgung führe dazu, daß nur noch eine Grundversorgung gewährt werde. Im Gegensatz zu den Bürgern aus den alten Bundesländern, die sich hinsichtlich ihrer Altersversorgung außerdem auf eine “zweite” und “dritte Säule” der Alterssicherung stützen könnten, würden bei Bürgern aus der Deutschen Demokratischen Republik nur Ansprüche und Anwartschaften aus der “ersten Säule” anerkannt. Dadurch entstehe eine dauerhafte Versorgungslücke.
Das Bundessozialgericht habe die Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Außerdem habe es Inhalt und Zweck der im Einigungsvertrag enthaltenen Verordnungsermächtigungen verkannt. Den Verordnungsermächtigungen sei nicht zu entnehmen, daß sie die “Abschmelzung” der Zusatzversorgung durch auf ihrer Grundlage ergangene Rentenanpassungsverordnungen duldeten. Eine andere Ermächtigungsnorm, die es dem Verordnungsgeber gestatte, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechend Renten aus den Zusatzversorgungssystemen zu reduzieren, enthalte der Einigungsvertrag nicht. Entgegen den Vorgaben des Staatsvertrages und des Einigungsvertrages habe der Gesetzgeber mit der “Abschmelzung” der Zusatzversorgung in eigentumsgleichen Rentenansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem und gleichzeitig in den im Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag eingegriffen. Der Betrag sei grundgesetzwidrig als statische Größe ausgestaltet, da er bei sich ändernden Lebenshaltungskosten nicht angeglichen werde. Die Anwendung der Bestimmungen der Rentenanpassungsverordnungen führe auch zu einer Benachteiligung gegenüber Beziehern von Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die durch die Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Belastungen dürften nicht nur wenigen Bürgern auferlegt, sondern müßten von allen getragen werden.
III.
Zu der Vorlage und der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) und die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten Bundesländern Stellung genommen.
1. Das Bundesministerium hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungsgemäß.
a) Art. 14 GG komme als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers habe in der Deutschen Demokratischen Republik nicht bestanden, weil das Grundgesetz bis zum Beitritt für Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik nicht gegolten habe und auch nicht rückwirkend in Kraft getreten sei. Ansprüche und Anwartschaften seien daher nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden.
Der Einigungsvertrag mit seiner Zahlbetragsgarantie habe eine solche eigentumsähnliche Rechtsposition nicht begründet. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV stehe zu Art. 30 Abs. 5 EV in einem offensichtlichen Widerspruch. Wegen dieses Spannungsverhältnisses seien beide Vorschriften einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Diese ergebe, daß die “Zahlbetragsgarantie” des Einigungsvertrages nur bis zum Zeitpunkt der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung gegolten habe, das sie bestimmende Prinzip danach aber hinter den Gesichtspunkt der Anpassung der Leistungen aus Versorgungssystemen an das System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgetreten sei.
Auch wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG angenommen würde, so läge gleichwohl kein Grundrechtsverstoß vor. Die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erwiese sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Im Hinblick auf Art. 135a Abs. 2 GG und die besondere historische Situation stehe dem Gesetzgeber bei der Regelung der Versorgungsansprüche ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zweck der Begrenzungsregelung sei es, sozialpolitisch und sachlich unvertretbare Lösungen zu vermeiden. Der Umfang von Leistungen an Zusatzversorgungsberechtigte aus der Deutschen Demokratischen Republik habe auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit allgemein und die Finanzierung über Steuermittel beurteilt werden dürfen.
b) Die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verletze auch nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz. Die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung enthalte eine “unechte Rückwirkung”. Ein Vertrauenstatbestand habe im Hinblick auf die Offenheit des Einigungsvertrages in den Fragen der Versorgungsüberleitung nicht entstehen können. Außerdem sei der Entscheidung für eine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu entnehmen gewesen, daß es zu systembedingten Korrekturen kommen könne. Die ergänzenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes fügten sich ohne Bruch in das ursprüngliche System des Gesetzes sowie seinen Sinn und Zweck ein.
Selbst wenn aber ein Vertrauenstatbestand angenommen würde, läge ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip nicht vor, weil das Vertrauen abgeschwächt gewesen und das Sozialversicherungsrecht von vornherein nicht veränderungsfest sei. Auch bestehe bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen verfassungsrechtlich die Möglichkeit, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten.
c) Die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstoße schließlich nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die von der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung Betroffenen einerseits und die Versicherten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung andererseits würden nicht ungleich behandelt; vielmehr werde die Gleichbehandlung mit den übrigen Versicherten hergestellt. Zu berücksichtigen sei, daß Sozialpflichtversicherten (gegebenenfalls mit Ansprüchen aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung) Rentenansprüche in einer Höhe von über 2.000 DM monatlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht zur Verfügung standen. Eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Begrenzungsregelung hätte “ins Leere gegriffen”. Außerdem sei das tatsächlich erzielte Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG strebe eine Gleichbehandlung mit Pflichtversicherten im Westen und mit Zusatzversorgungsberechtigten an, die vor dem 19. Mai 1990 aus der Deutschen Demokratischen Republik übergesiedelt seien und nach Fremdrentenrecht behandelt würden. Außerdem werde mit dem Höchstbetrag an die Versorgungshöhe angeknüpft, die Angehörige der Altersversorgung der Intelligenz grundsätzlich hätten erreichen können. Zu weiteren Differenzierungen innerhalb der Gruppe der von der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung Betroffenen habe keine Veranlassung bestanden.
2. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) hält die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG für verfassungswidrig.
a) Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland bestehe eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungsleistungen, die keinem geringeren Grundrechtsschutz unterlägen als das dingliche Eigentum. Die Herstellung der staatlichen Einheit habe den zwischen den Generationen bestehenden Versorgungsvertrag nicht unterbrochen. Generationenverträge seien zwar modifizierbar, aber unteilbar und unkündbar. Die Leistungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erbracht worden seien, müßten deshalb im Wege der Fiktion als in einem Versicherungssystem des Gesamtstaates erbracht angesehen werden. Der Beitritt könne nicht dazu führen, daß nur die Beitragszahler dem gesamtdeutschen Generationenvertrag beigetreten seien, die Leistungsempfänger aber ausgegrenzt würden. Der Grundsatz der Proportionalität von Versicherungsleistung und Lebensarbeitsleistung stehe nicht zur Disposition. Insoweit gebe es eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesamtstaates zu einer umfassenden “Nachversicherung”.
b) Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Begrenzungsregelung stützt sich die GBM weitgehend auf die Gutachten und Stellungnahmen der Professoren Dr. Azzola und Dr. Dr. Merten sowie das Gutachten von Professor Dr. Rürup und Dr. Simon. In allen Äußerungen sei bei Differenzen in Einzelfragen die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als verfassungswidrig, jedenfalls als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden. Ergänzend fügt die GBM hinzu, die von der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung und den anderen Begrenzungsregelungen Betroffenen müßten mit Rentenzahlbeträgen auskommen, die auch bei weit überdurchschnittlichen beruflichen Leistungen und Qualifikationen einer Durchschnittsrente entsprächen und teilweise unter dem Niveau derjenigen eines qualifizierten Facharbeiters lägen.
Art. 30 Abs. 5 EV habe den Vollzug des Rentenangleichungsgesetzes vorausgesetzt. Dort sei bereits eine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen gewesen. Mit Rücksicht darauf hätten die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik darauf vertrauen dürfen, daß ihre Ansprüche und Anwartschaften nicht einer Beurteilung nach Maßgabe völlig neuer Bewertungsmaßstäbe unterworfen würden. Die Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG habe die betroffenen Rentner überrascht, weil noch mit der Rentenanpassung nach den Rentenanpassungsverordnungen die Weiterzahlung des ursprünglichen Betrages bestätigt worden sei. Das verstoße gegen Art. 14 GG.
Die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 5 EV und der Anlage II Kapitel III Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 3 EV legitimierten eine Schlechterstellung von Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gegenüber solchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht. Art. 3 Abs. 1 GG sei daher verletzt. Die Behauptung, Eingriffe in das Leistungsrecht erfolgten zum Zwecke der “Beseitigung politischer Vergünstigungen”, stimme mit den Tatsachen nicht überein.
3. Auch die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten Bundesländern sieht die zur Prüfung gestellte Vorschrift als verfassungswidrig an. Sie befaßt sich jedoch im Schwerpunkt mit der dem § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zugrundeliegenden Entscheidung des Gesetzgebers, Ansprüche und Anwartschaften von Hochschullehrern aus deren Zusatzversorgungssystem ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.
Diese sogenannte Systementscheidung verstoße gegen das Grundgesetz, weil sie die Zusatzversorgung als “zweite Säule” der Alterssicherung restlos beseitige und die Altersversorgung von Professoren, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Leistung höhere Bezüge und eine höhere Altersversorgung erhalten hätten, auf das Niveau derjenigen eines Assistenten absenkten. Nach dem Einigungsvertrag hätten Ansprüche und Anwartschaften überführt, also lediglich auf ein anderes System umgestellt werden sollen. Statt dessen habe der Gesetzgeber die Zusatzversorgungen später liquidiert.
Wie die gesetzliche Rentenversicherung in den alten Bundesländern, die Versorgung der Beamten und die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder hätten auch die Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik, die Freiwillige Zusatzrentenversicherung und die Zusatzversorgungssysteme auf dem Generationenvertrag beruht. Wie dort sei auch in der Deutschen Demokratischen Republik eine Kapitalbildung nicht erfolgt. Die Renten der Ruheständler seien jeweils durch die Beiträge der jüngeren Generation finanziert worden. Auf diese Weise habe man seinerzeit in der Deutschen Demokratischen Republik die Gleichbehandlung mit den in der Bundesrepublik Deutschland emeritierten Professoren erreicht. Mit der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung seien in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beiträge als rentenwirksam anerkannt worden, obwohl diese nicht zur Kapitalbildung gedient hätten. Damit sei der Generationenvertrag aufrechterhalten geblieben. Berücksichtigt werden müsse auch, daß noch berufstätige Hochschullehrer aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, bis zur Beitragsbemessungsgrenze Zahlungen in die Rentenversicherung leisteten und dadurch ihrerseits den Generationenvertrag vollzögen.
Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 14 GG vor, das in die Deutsche Demokratische Republik “ausgestrahlt” habe. Versorgungszusagen der Deutschen Demokratischen Republik seien kein Akt der Fürsorge gewesen, sondern Äquivalent für verdiente Werktätigkeit. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG unterfielen solche Versorgungszusagen dem Eigentumsschutz.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: der Kläger, die Bundesregierung, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) sowie die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten Bundesländern. Als Sachverständige hat der Senat den Direktor bei der Deutschen Bundesbank Dr. König, Frankfurt am Main, und Professor Dr. Kaufmann, Jena, gehört.
Entscheidungsgründe
B.
Über die zulässige Vorlage kann in der Sache entschieden werden. Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig. Soweit sich der Kläger mit ihr gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 13. Februar 1995 und die diesem zugrundeliegenden Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wendet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das gleiche gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Neuberechnung der Rente vom 7. Dezember 1994 richtet.
C.
Die mit dem Vorlagebeschluß zur Prüfung gestellte vorläufige Zahlbetragsbegrenzung in § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
I.
Die Regelung ist vornehmlich an diesem Grundrecht zu messen. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der ihr zugrundeliegenden Entscheidung des Einigungsvertrages zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung tritt Art. 3 Abs. 1 GG ergänzend hinzu.
1. Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz seit langem anerkannt. Wie das Bundesverfassungsgericht seit seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ≪289 ff.≫) in ständiger Rechtsprechung annimmt, erfüllen die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist, und weisen auch die konstitutiven Merkmale des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG auf.
Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. In der modernen Gesellschaft erlangt der Großteil der Bevölkerung seine wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende, solidarisch getragene Altersversorgung, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war. Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen daher denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt.
Rentenansprüche und -anwartschaften tragen als vermögenswerte Güter auch die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch kann er im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie ein Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung des Versicherten mitbestimmt, wie dies vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist. Sie beruht damit nicht allein auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt. Sie dient schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl. BVerfGE 69, 272 ≪300 f.≫; stRspr).
b) Für die in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen kann im Grundsatz nichts anderes gelten.
aa) Sie nehmen als Rechtspositionen, die der Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 GG teil. Zwar entfaltet Art. 14 GG seine Schutzwirkung nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dieser erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Das Grundgesetz trat dort mit dem Beitritt auch nicht rückwirkend in Kraft. Bis zum Beitritt genossen daher die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag gelangten sie jedoch wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. BVerfGE 91, 294 ≪307 f.≫).
Im Einigungsvertrag ist bestimmt, daß die in den Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ohne Rücksicht auf Grund und Art ihrer Entstehung in das gesamtdeutsche Rechtssystem zu übernehmen und durch weitere Regelungsschritte in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Zwar sieht der Vertrag vor, daß die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind. Dadurch sollen jedoch die in diesen Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nicht zum Erlöschen gebracht werden. Vielmehr tritt die Bundesrepublik Deutschland in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich ein (vgl. für andere fortgeführte Rechtsverhältnisse auch BVerfGE 84, 133 ≪147≫; 85, 360 ≪373≫; 91, 294 ≪309≫; 95, 267 ≪305, 306 f.≫). Die Versorgungssysteme wurden dementsprechend bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung und bis zur Anpassung an die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung weitergeführt. Verantwortlich für die Erbringung der Leistungen waren bis zu dieser Überführung die jeweiligen Funktionsnachfolger der Versorgungssysteme (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. c EV).
bb) Die Ansprüche und Anwartschaften, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden waren, weisen auch die wesentlichen Merkmale des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG auf.
Sie waren in ähnlicher Weise wie entsprechende Rechtspositionen der westdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Auch fehlte es ihnen, wenn man die besonderen Gegebenheiten des Alterssicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik berücksichtigt, nicht an einer nennenswerten Eigenleistung. Nicht nur zur Sozialpflichtversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurden Beiträge entrichtet. Auch Arbeitnehmer, die Zusatz- und Sonderversorgungssystemen angehörten, haben vielfach Beiträge gezahlt, die bis zu 10 vom Hundert der Bruttoentgelte erreichen konnten. Allerdings galt dies nicht ausnahmslos. Soweit eine Beitragspflicht bestand, waren die Beiträge überdies teilweise niedrig und der zugesagten Versorgungsleistung nicht adäquat. Diese Besonderheiten stehen jedoch der eigentumsrechtlichen Schutzwürdigkeit nicht entgegen.
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben hat, beruht der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 69, 272 ≪301≫). Es hat deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl. BVerfGE 69, 272 ≪302≫). Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position – ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben wurden – auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgeht, wenn der Versicherte sie jedenfalls als “seine”, ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten kann (vgl. BVerfGE 69, 272 ≪301≫).
Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der Deutschen Demokratischen Republik kommt daher der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben wurden. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung wurde im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfache Weise hergestellt. In einigen Zusatzversorgungsregelungen war die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt (vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951, GBl S. 675). Teilweise sollten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch fehlende leistungsgerechte Entlohnung ausgleichen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Arbeitsentgelte nicht durchweg zahlen konnte (vgl. Bienert, ZSR 1993, S. 349 ≪351 f.≫).
Häufig stand den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht frei. Ebensowenig hatten sie Einfluß darauf, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen waren. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung, wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe bei Professoren und hauptamtlichen Mitarbeitern des Staatsapparats, dienten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen. Dies hat der Sachverständige Professor Dr. Kaufmann in der mündlichen Verhandlung dargelegt. In jedem Fall knüpfte die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten an und wurde nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt stammten. Solche Erwägungen liegen auch in der Bundesrepublik Deutschland den Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den ergänzenden Direktversicherungen durch die Arbeitgeber zugrunde.
Der Anerkennung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften als hinreichendes Substrat des Eigentumsrechts mit der Folge, daß sie durch den Einigungsvertrag in den Schutzbereich von Art. 14 GG gelangten, steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fremdrentenrecht nicht entgegen (vgl. BVerfGE 29, 22 ≪33 f.≫; 53, 164 ≪176≫). Danach haben Übersiedler aus der Deutschen Demokratischen Republik allein durch das Fremdrentengesetz einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Diese Rechtsprechung beruhte aber auf der vollständig anderen Rechtslage vor dem Beitritt. Solange die Deutsche Demokratische Republik bestand, konnten Rentenberechtigte aus denselben Beitragszeiten Rentenansprüche alternativ in beiden Gebieten geltend machen. In der Bundesrepublik Deutschland war das Folge des Eingliederungsprinzips. Doppelleistungen waren durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerfGE 95, 143 ≪155 f., 161≫). Da der Bezug einer Leistung nach Fremdrentenrecht die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rechtsposition als Rentenstammrecht unberührt ließ, fand nach damaliger Rechtslage keine Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften statt. Erst die mit Art. 20 des Staatsvertrages eingeleitete Entwicklung hat zur Übernahme der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rechtspositionen und ihrer Anerkennung in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b EV geführt.
c) Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben.
Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪292≫). Der Gesetzgeber genießt dabei aber keine völlige Freiheit. Er muß vielmehr die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören (vgl. BVerfGE 37, 132 ≪140≫), achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Doch variiert sein Spielraum dabei je nach dem Anteil personaler und sozialer Komponenten des Eigentumsobjekts.
Diese Grundsätze gelten auch für die Ausgestaltung von Eigentumspositionen durch den Einigungsvertrag, die auf Arbeits- und Beitragsleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgehen. Zwar sind diese Rechtspositionen erst aufgrund des Vertrages und mit seinem Wirksamwerden dem Schutz von Art. 14 GG unterstellt worden. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber bei der Ratifikation des Einigungsvertrages an das Grundgesetz gebunden war. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar sind, durfte er deswegen nicht erlassen (vgl. BVerfGE 91, 294 ≪308 f.≫).
Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Rentenansprüche und -anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl. im einzelnen BVerfGE 53, 257 ≪292 f.≫). Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪293≫). Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maß, in dem Rentenansprüche und Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind.
Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann. In den Geltungsbereich des Grundgesetzes traten diese Rechtspositionen aufgrund ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertragsgesetzgeber, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festlegte, und mit den Maßgaben ein, die dieser in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 14 Abs. 1 und 2 GG für sie festgesetzt hatte.
2. Außer an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG war der Gesetzgeber bei der Überführung der Rentenansprüche und -anwartschaften auch an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt jedoch das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ≪36≫; 92, 53 ≪68 f.≫; 95, 143 ≪154 f.≫; 96, 315 ≪325≫). Sein Gestaltungsraum ist aber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143 ≪157 f.≫).
II.
Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht schon deswegen verfassungswidrig, weil die Grundentscheidung, die der Einigungsvertrag in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 getroffen hat (sogenannte Systementscheidung) und auf der § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fußt, verfassungswidrig wäre. Diese ist bei verfassungskonformer Auslegung vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Während sich für Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung die Altersversorgung nach der Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung durch die Umrechnung der in der Deutschen Demokratischen Republik bezogenen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf Westniveau, die kontinuierliche Dynamisierung der Renten und das stetige Steigen des aktuellen Rentenwertes (Ost) verbessert hat, wirkt sich die Überführung für viele Angehörige der Versorgungssysteme trotz der auch ihnen zugutekommenden Dynamisierung nachteilig aus. Das beruht darauf, daß die Beitragsbemessungsgrenze hohe Arbeitsverdienste kappt und das Sicherungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung von etwa 90 auf etwa 70 vom Hundert des im Lebensdurchschnitt erreichten Verdienstes abgesenkt wird.
2. Die Grundentscheidung widerspricht bei verfassungskonformer Auslegung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Darin liegt keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gegenüber der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, sondern könnte vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden.
Bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben haben, muß freilich die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden. Diese verleiht der individuellen Rechtsposition aber keinen absoluten Schutz. Das gilt insbesondere, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Er ist dabei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfGE 84, 90 ≪122 f.≫; 95, 267 ≪309≫).
Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten hat. Diese Befugnis schließt auch Änderungen erworbener Rechtspositionen ein. Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der Deutschen Demokratischen Republik, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪293≫; 69, 272 ≪304≫). Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG läßt es jedoch nicht zu, daß die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern.
b) Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Dasselbe gilt für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, daß die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Beide Schritte wahren den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem gesprengt würde.
c) Die Absenkung ist im Regelfall auch verhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zugunsten der von der Absenkung Betroffenen ergänzt. Damit soll verhindert werden, daß es im Zuge der Schließung der Versorgungssysteme und der Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung für Rentner und rentennahe Jahrgänge im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt. Diese Funktion setzt allerdings voraus, daß mit der Zahlbetragsgarantie eine Rechtsgrundlage für konkrete sozialrechtliche Ansprüche geschaffen worden ist. In diesem Sinne wird sie vom vorlegenden Gericht auch verstanden (vgl. oben unter A II 1c bb). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.
d) Solange der Zahlbetrag auch wertmäßig die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgleicht, werden die vom Systemwechsel Betroffenen nicht unverhältnismäßig belastet.
Im Normalfall konnte die Zahlbetragsgarantie diese Ausgleichsfunktion auch erfüllen. Sie überbrückte meist nur einen kurzen Zeitraum, bis die dynamisierte Rente nach dem SGB VI den Zahlbetrag überstieg. Damit wurde der in der Deutschen Demokratischen Republik erreichte Standard nicht nachhaltig verschlechtert.
Bei höherverdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens, kann sich die Anwendung der Vorschriften des Einigungsvertrages allerdings dahin auswirken, daß für einen langen Zeitraum oder gar auf Dauer nur der in § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantierte Zahlbetrag geleistet wird, weil der Monatsbetrag der nach dem SGB VI auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechneten Rente diesen vorerst nicht oder sogar niemals erreicht. Damit würde das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleichbleibenden Zahlbetrags schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung absinken. Darüber hinaus träte inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung ein. Unter diesen Umständen könnte die im Einigungsvertrag enthaltene Zahlbetragsgarantie die ihr zugedachte Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllen. Das entspräche nicht den Intentionen des Einigungsvertrages, denn die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 geltenden Betrags nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV sollte lediglich als Übergangsmaßnahme bis zur endgültigen Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung dienen.
Diese war auf das SGB VI bezogen, das bei Abschluß des Einigungsvertrages bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten war. Seinen Regelungen, nicht denen der Reichsversicherungsordnung, sollten die Renten und Rentenanwartschaften aus der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt werden. Damit stand zugleich die Dauer der Übergangszeit fest; sie endete mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992. Bis dahin waren eigenständige Anpassungsschritte in den neuen Ländern unvermeidlich. Die damit verbundenen Nachteile für Bestandsrentner waren im Hinblick auf die bevorstehende Anpassung zumutbar. Ab dem Zeitpunkt der Überführung aller Renten in die gesetzliche Rentenversicherung mußten sie aber nicht mehr hingenommen werden. Anderenfalls kämen die Betroffenen nicht in den Genuß zweier grundlegender Charakteristika der Rentenversicherung. Zum einen wäre nicht gewährleistet, daß die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt; zum anderen wären diese Personen auf Dauer von der Dynamisierung, die seit 1957 zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört, ausgeschlossen.
Die Tatsache, daß die Garantie des Einigungsvertrages auf einen bestimmten Zahlbetrag bezogen ist, steht seiner Dynamisierung nach der Rentenüberführung nicht entgegen. Der Einigungsvertrag hat an eine Größe angeknüpft, die den Stand der einzelnen Rentenansprüche und -anwartschaften im Rentengefüge der Deutschen Demokratischen Republik widerspiegelte. Damit markierte er nach Anerkennung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch den Einigungsvertragsgesetzgeber auch eine Eigentumsposition der aus diesen Systemen Begünstigten im Verhältnis zu den Positionen der übrigen Rentner. Diese Position hatte sich bereits durch die zweimalige Anhebung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung um jeweils 15 vom Hundert durch die beiden Rentenanpassungsverordnungen verschlechtert, von denen Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mit hohen Ansprüchen nicht profitierten.
Nach dem Ende der bis zum 31. Dezember 1991 dauernden Übergangsphase konnte sich der Gesetzgeber, ohne diesen Personenkreis unverhältnismäßig zu belasten, nicht mehr auf die weite Gestaltungsfreiheit berufen, die ihm bei Übergangsregelungen zukommt. Der Verzicht auf die Dynamisierung der Leistungen würde sonst einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche bewirken. Unterbliebe die Dynamisierung für die Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes verringern. Wer – wie der Kläger – noch im Zeitpunkt des Beitritts etwa das Achtfache einer Durchschnittsrente bezog, wäre schließlich auf das 1,8fache herabgestuft.
e) Dieses verfassungswidrige Ergebnis läßt sich aber durch verfassungskonforme Auslegung vermeiden.
Nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Das erlaubt ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (vgl. § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 1. Januar 1992 nicht erreicht.
Bei dieser Auslegung behält die Zahlbetragsgarantie auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion; die Einbeziehung von Bestandsrentnern in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI verletzt dann auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht (vgl. auch Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl., 1994, S. 86 ff.). Die durch die Absenkung auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Sicherungsniveau und die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bewirkte Verschlechterung der eigentumsgeschützten Rechtspositionen wird durch eine Dynamisierung der Renten für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 ausgeglichen. Ob und inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist, ist hier nicht zu entscheiden.
3. Die Grundentscheidung ist bei verfassungskonformer Auslegung auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Die Entscheidung des Gesetzgebers, Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik zu schließen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, benachteiligt allerdings höherverdienende Versicherte der Versorgungssysteme gegenüber Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern, die außer oder statt Ansprüchen oder Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche und Anwartschaften aus anderen Alterssicherungssystemen haben und deshalb im Alter auf einem höheren Niveau abgesichert sind.
Die genannte Personengruppe ist überdies im Vergleich zu solchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten schlechtergestellt, deren Einkünfte unterhalb oder an der Beitragsbemessungsgrenze lagen und daher bei der Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI voll berücksichtigt werden. Zwar verlieren auch diese Berechtigten infolge der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung ihre Vollsicherung in Höhe von 90 vom Hundert des Nettoverdienstes. Jedoch verfügen sie nach Abschluß der Rentenangleichung über eine gleich hohe Rente wie vergleichbare westdeutsche Versicherte und werden damit jedenfalls besser behandelt als höherverdienende Versicherte der Versorgungssysteme, die im Vergleich mit Angehörigen ihrer Berufsgruppen in den alten Bundesländern wesentlich niedrigere Zahlbeträge erhalten.
Gegenüber dem betroffenen Personenkreis bevorzugt sind ferner Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigte, die noch erwerbsfähig und aus diesem Grund in der Lage sind, zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder statt dessen Anwartschaften und Ansprüche in einem anderen Versorgungssystem zu erwerben. Diese Gruppe kann sich noch auf die neue Versorgungslage einstellen und ihre Situation durch eine zusätzliche Maßnahme der Altersvorsorge verbessern.
b) Die Ungleichbehandlung ist jedoch im wesentlichen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt.
Die Berufsgruppen, die in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Deutschen Demokratischen Republik andererseits Ansprüche auf eine Versorgung haben, die über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgeht, sind nicht deckungsgleich. Sie unterscheiden sich nicht nur nach Arbeitsgebieten, Umfang und Qualifikation. Vielmehr fällt auch ins Gewicht, daß die westdeutschen Berechtigten in der Regel erheblich höhere Beitragsleistungen für ihre über die Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Das steht einer Pflicht, höherverdienende Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland die als “zweite Säule” der Alterssicherung bezeichnete Zusatzversorgung in der Vergangenheit nicht jedermann zugänglich war.
Auch soweit der betroffene Personenkreis mit solchen Angehörigen von Versorgungssystemen ungleich behandelt wird, die weiterhin erwerbsfähig sind und daher ihre Versicherungsbiographie noch günstig beeinflussen können, liegt kein Gleichheitsverstoß vor. Welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen sind, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 81, 108 ≪117≫). Er bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, daß Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt wurde.
c) Die Ungleichbehandlung wäre jedoch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn Personen mit Ansprüchen aus Versorgungssystemen, die in der Deutschen Demokratischen Republik ein höheres Einkommen bezogen haben, für lange Zeit oder auf Dauer auf den garantierten Zahlbetrag des Einigungsvertrages verwiesen wären, ohne daß dieser Betrag dynamisiert würde. Es besteht kein hinreichend gewichtiger Grund, Bestandsrentner aus der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf die Anpassung ihrer Renten unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten und ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritt oder ob sie nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren.
Eine solche Differenzierung kann nicht damit gerechtfertigt werden, es handele sich bei den betroffenen Personen um solche mit Spitzeneinkommen, die mit dem garantierten Zahlbetrag jedenfalls einen höheren Rentenbetrag erreichten, als ihnen aufgrund ihrer Versicherungsbiographie nach den Bestimmungen des SGB VI zustände. Den Vorschriften des Einigungsvertrages läßt sich nicht entnehmen, daß diese Unterschiede eingeebnet werden sollten. Er ist vielmehr so ausgestaltet, daß durch die Anknüpfung an Entgelte oder Beiträge und an die im Juli 1990 gezahlten Renten die Unterschiede im Versorgungsniveau zwischen Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einerseits und Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung andererseits aufrechterhalten blieben, als die Ansprüche und Anwartschaften insgesamt in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland überführt wurden. Mit diesen ausdifferenzierten Überführungsregelungen steht es im Widerspruch, wenn ein Teil der Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen für einen langen Zeitraum oder gar auf Dauer von einer Rentenanpassung ausgeschlossen ist.
Auch insoweit lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift über die Zahlbetragsgarantie ausräumen. Wird eine Dynamisierung der Renten vorgenommen und die Zahlbetragsgarantie insoweit als Garantie des Realwertes verstanden (vgl. Merten, a.a.O.), so bleiben auch in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise die Abstände erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der Deutschen Demokratischen Republik bestanden. Denn mit der beschriebenen verfassungskonformen Auslegung wird für Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – ebenso wie für alle anderen Rentner aus dem Beitrittsgebiet – der an die berufliche Stellung anknüpfende Lebensstandard aufrechterhalten, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatten.
Die Entscheidung zu C II ist mit 5:2 Stimmen ergangen.
III.
Die zur Prüfung gestellte Norm des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verletzt unabhängig von der Grundentscheidung das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG.
1. Der Gesetzgeber war von der Beachtung dieses Grundrechts nicht durch Art. 135a Abs. 2 GG freigestellt. Nach dieser Vorschrift kann der Bundesgesetzgeber bestimmen, daß Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger von der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in voller Höhe erfüllt werden müssen. Ihre Anwendung kommt hier aber nicht in Betracht.
a) Das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV gewählte Regelungskonzept für die rechtliche Behandlung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen begründeten Ansprüche und Anwartschaften berücksichtigt selbst bereits die Finanzierbarkeit der damit verbundenen Ausgaben durch die Haushalte des Bundes und der Länder (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. d EV). Verbindlichkeiten kommen auf die öffentlichen Haushalte nur in dem Umfang zu, in dem die Mittel nicht im Umlageverfahren aufgebracht werden. Eine Entlastung der öffentlichen Haushalte tritt bereits dadurch ein, daß bei der Bemessung der Rentenleistungen die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3). Der Einigungsvertrag sieht weiter vor, daß im Zuge der Überführung ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 3 Nr. 1 EV). Zudem wird die rentenrechtliche Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages auf den Personenkreis der Bestandsrentner und bestimmter rentennaher Jahrgänge begrenzt. Neben dieser Spezialregelung ist für den allgemeinen Finanzierungsvorbehalt des Art. 135a Abs. 2 GG kein Platz.
b) Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt bei der Regelung der Rentenüberleitung von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht hat.
Die Befreiungswirkung des Art. 135a Abs. 2 GG setzt voraus, daß der Gesetzgeber die Nichterfüllung oder partielle Nichterfüllung von Verbindlichkeiten “bestimmt” (Art. 135a Abs. 1 GG) und – durch Bundesgesetz – “das Nähere regelt” (Art. 134 Abs. 4 GG). Als Ausnahmebestimmung gestattet die Norm eine Nichterfüllung oder Teilerfüllung von Verbindlichkeiten nur dann, wenn dies erforderlich ist, um einer Gefährdung der staatlichen Aufgabenerfüllung infolge übermäßiger Verschuldung zu begegnen (vgl. Haratsch, Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG, 1998, S. 175). Grundsätzlich sind bestehende Forderungen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Art. 135a GG a.F. im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft des nationalsozialistischen Regimes festgestellt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 ≪150≫; 19, 150 ≪163≫; 23, 153 ≪166≫; 24, 203 ≪214≫; 29, 413 ≪425, 429≫; 41, 126 ≪152≫), nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber muß sich deshalb entscheiden, ob er von der Befreiungsvorschrift des Art. 135a Abs. 2 GG Gebrauch machen will.
Die Vorschriften über die Rentenüberleitung enthalten an keiner Stelle einen Hinweis darauf, daß er dies hier getan hat (vgl. auch Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, 1993, S. 94 f.; Bernsdorff, NJW 1997, S. 2712 ≪2717≫). Daß Verbindlichkeiten aus sozialen Sicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik nicht in voller Höhe zu erfüllen sind, ist im Einigungsvertrag nicht bestimmt. Der Einigungsvertrag spricht vielmehr davon, daß in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rentenansprüche und -anwartschaften zu überführen sind. Er normiert außerdem eine Zahlbetragsgarantie und stattet damit bestimmte in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Rentenansprüche und Rentenanwartschaften auch hinsichtlich ihrer Leistungshöhe mit einem Besitzschutz aus. Ebensowenig sind das Renten-Überleitungsgesetz und seine Änderungsgesetze unter Anwendung des Art. 135a Abs. 2 GG ergangen. Deren Zweck besteht gerade darin, die Überleitung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften zu “bewirken” (vgl. Wolter, Zusatzversorgungssysteme der Intelligenz – Verfassungsrechtliche Probleme der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern, 1992, S. 126).
2. Der Gesetzgeber hat in eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition (vgl. oben unter C I 1) eingegriffen, indem er in § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angeordnet hat, daß der garantierte Gesamtzahlbetrag aus Renten der Rentenversicherung und Leistungen bestimmter Zusatzversorgungssysteme für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 auf einen Höchstbetrag von 2.700 DM monatlich begrenzt wird. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kläger ein Teil des ihm im Einigungsvertrag zugesagten Gesamtzahlbetrags in Höhe der Differenz zwischen 4.066 DM monatlich und dem Höchstbetrag von 2.700 DM vorenthalten.
Der Eingriff hat erhebliches Gewicht. Infolge der “vorläufigen” Zahlbetragsbegrenzung wird in Wahrheit ein Teil des Gesamtzahlbetrags auf Dauer vorenthalten, weil eine spätere Nachzahlung nach der geltenden Rechtslage nicht in Betracht kommt. Die Höchstbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wirkt über die Besitzschutzregelung des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI fort. Der dadurch eintretende Verlust ist um so gravierender, je größer die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Zahlbetrag ist und je länger es dauert, bis die neu berechnete Rente aufgrund von Rentenanpassungen den durch den Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag erreicht.
3. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bewegt sich nicht mehr im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Der Gesetzgeber hat bereits beim Erlaß des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes im Jahre 1991 die Absenkung der im Einigungsvertrag garantierten Zahlbeträge damit begründet, die Zahlbetragsgarantie schaffe Besitzstände weit oberhalb der theoretisch erreichbaren Höchstrente der gesetzlichen Rentenversicherung und privilegiere so einen bestimmten Personenkreis, der unter den politischen Rahmenbedingungen der Deutschen Demokratischen Republik in hohe und höchste Funktionen habe aufsteigen können. Deshalb sei die Beibehaltung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages völlig unvertretbar (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. April 1991, BRDrucks 197/91, S. 113, und den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 23. April 1991, BTDrucks 12/405, S. 113).
Die Vorschrift des § 10 AAÜG sollte weiter die Renten und Zusatz- sowie Sonderversorgungen im Vorgriff auf die Ergebnisse begrenzen, die sich aus der Überführung der individuell erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unter Berücksichtigung der in §§ 6 und 7 AAÜG geregelten Begrenzungen der Einkommen hinsichtlich der Leistungshöhe ergeben (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 148, und den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., a.a.O., S. 148). An diesen Zielen und ihrer Begründung hat der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 10 AAÜG durch die hier angegriffene Regelung des Absatzes 1 Satz 2 festgehalten (vgl. oben unter A I 5 c).
b) Ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Rechtfertigung des durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bewirkten Eingriffs ist damit nicht dargetan.
Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages ist kein Leistungsversprechen, das der Einigungsvertragsgesetzgeber aufgrund seines sozialpolitischen Ermessens abgegeben hat. Sie erfüllt im Gefüge der überleitungsrechtlichen Vorschriften eine zentrale Schutzfunktion und trägt damit zu ihrer Angemessenheit bei. Zugunsten der Bestandsrentner und bestimmter rentennaher Jahrgänge gleicht sie Nachteile aus, die sich aus der Entscheidung des Einigungsvertrages für die Überführung der Leistungen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung ergeben (vgl. oben unter C II 2 c).
Der Sache nach dient die Zahlbetragsgarantie damit in erster Linie dem Schutz von Rentenansprüchen und -anwartschaften oberhalb der Höchstgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung. Daß dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente erfassen würde, war unverkennbar und ist vom Gesetzgeber des Einigungsvertrages typisierend in Kauf genommen worden. Ebensowenig hat der Einigungsvertragsgesetzgeber verkannt, daß die Zahlbetragsgarantie auch privilegierten Personengruppen und ihren “überhöhten” Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, daß überhöhte Leistungen abzubauen sind. Damit hat er dem Vertrauensschutz auch insoweit Vorrang eingeräumt (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV). Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen könnten, kann dieser Vertrauensschutz nicht beseitigt werden. Allein der Hinweis, daß er politisch nicht hinnehmbar sei, reicht jedenfalls nicht aus.
c) Andere Gemeinwohlgründe, die § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ≪293≫; 58, 81 ≪110≫; 74, 203 ≪214≫; 75, 78 ≪98≫; 95, 143 ≪162≫). Die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kommt nicht der gesetzlichen Rentenversicherung zugute, weil die durch die Überführung entstehenden Mehraufwendungen vom Bund und von den Ländern im Beitrittsgebiet getragen werden (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. d Satz 2 bis 4 EV; § 15 AAÜG).
bb) Zur Rechtfertigung der Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann aber auch der Gesichtspunkt einer Entlastung der Staatshaushalte des Bundes und der Länder nicht herangezogen werden. Die dadurch bewirkten Einsparungen fallen angesichts der Gesamtausgaben der betroffenen öffentlichen Haushalte nicht entscheidend ins Gewicht. Die Zahl der Versichertenrenten, die nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 AAÜG vorläufig auf einen monatlichen Zahlbetrag von 2.700 DM begrenzt werden, liegt unter Tausend. Der monatliche Kappungsbetrag bewegt sich bei durchschnittlich 610,95 DM (vgl. A I 5 c). Bezogen auf den Monat August 1991 ergab sich damit ein monatliches “Kappungsvolumen” von 583.475,25 DM. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mitgeteilt, daß der Umfang der auf § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG zurückgehenden Einsparungen nicht genau angegeben werden könne. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Wirkung hingewiesen, die sich aus der Tatsache des Wegfalls von Renten ergebe. Die Differenz zwischen garantiertem Zahlbetrag und neu berechneter Rente infolge der jährlichen Rentenanpassungen verringere sich stetig; dadurch nehme die finanzielle Entlastung des Staatshaushalts fortlaufend ab (vgl. auch Merten, a.a.O., S. 100).
4. Die auf die Zeit ab dem 1. August 1991 zurückwirkende Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG ist nicht ausnahmsweise durch Art. 143 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Art. 143 Abs. 1 Satz 1 GG gestattet für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 vom Grundgesetz abweichendes Recht, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Weil mit Art. 143 Abs. 1 und 2 GG eine schrittweise Überleitung des Rechts im beigetretenen Teil Deutschlands in die vom Grundgesetz geforderte Rechtsordnung ermöglicht werden sollte (vgl. die Denkschrift zu Art. 4 Nr. 5 EV, BTDrucks 11/7760, S. 355, 359), müssen die Abweichungen beitrittsbedingt sein (vgl. Kirn, in: v. Münch/Kunig ≪Hrsg.≫, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., 1996, Art. 143 Rn. 7, und Feddersen, DVBl 1995, S. 502 ≪505 f.≫). Sie müssen sich zwangsläufig und unmittelbar aus der temporär unüberwindlichen Unterschiedlichkeit der Verhältnisse ableiten lassen (vgl. Feddersen, a.a.O., S. 506; vgl. ferner BVerfGE 84, 133 ≪145, 156≫). Nach der Denkschrift zu Art. 4 Nr. 5 EV (a.a.O.) trägt Art. 143 Abs. 1 und 2 GG jenen Anpassungsproblemen Rechnung, die sich “infolge der unterschiedlichen Nachkriegsentwicklung der ehemaligen zwei deutschen Staaten” ergeben.
Danach greift Art. 143 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht ein. Denn der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vollzogene Grundrechtseingriff ist keine Folge unterschiedlicher Verhältnisse in beiden Teilen Deutschlands. Er ist nicht beitrittsbedingt. Darüber hinaus war mit der Aufnahme der Zahlbetragsgarantie in den Einigungsvertrag eine völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung im Sinne des Art. 143 Abs. 1 Satz 1 GG bereits erreicht; diese Garantie weicht von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht ab, sondern trägt ihnen gerade Rechnung.
5. Die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift führt zu deren Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Eine Beschränkung auf die bloße Unvereinbarerklärung, die dem Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung der Materie ermöglichte, scheidet nach der Art des festgestellten Verfassungsverstoßes aus. Die finanziellen Auswirkungen können ein Absehen von der Nichtigerklärung nicht rechtfertigen. Der Wegfall der Begrenzungsvorschrift betrifft eine verhältnismäßig kleine Zahl von Bestandsrentnern. Auch vermindert sich der Mehraufwand an Rentenleistungen laufend vor allem durch die Dynamisierung der auf der Grundlage des SGB VI berechneten Renten.
D.
Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vorschriften des – als Bundesrecht fortgeltenden – § 23 Abs. 1 RAnglG sowie des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die auf sie gestützten und mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer weder in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG noch in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
I.
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Die gesetzgeberische Entscheidung, den aus Rente und Zusatzversorgung bestehenden Gesamtzahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 3. Oktober 1990 bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung am 1. Januar 1992 nicht anzupassen, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht dar.
1. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob auch die Anpassung von Zusatzversorgungsleistungen vor dem 1. Januar 1992 dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz untersteht (vgl. C II 2d und e). Denn der Gesetzgeber hat sich mit der angegriffenen Norm jedenfalls im Rahmen seiner aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten. Nach § 23 Abs. 1 RAnglG waren nur solche Bestandsrenten von einer Rentenanpassung ausgenommen, in denen eine Zusatzversorgung enthalten war. Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nahmen demgegenüber an Rentenerhöhungen teil (vgl. § 19 RAnglG). In nominell unveränderter Höhe wurden lediglich Renten weitergezahlt, die schon seinerzeit wegen der darin enthaltenen Zusatzversorgung erheblich – nämlich um einen Durchschnittsbetrag von 457,53 DM (vgl. BTDrucks 11/8485, S. 8) – über der aus der Rentenversicherung bezogenen Rente lagen. Bestand bereits ein hohes Versorgungsniveau, so blieb der Gesetzgeber innerhalb seiner – im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Rechtsvereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht besonders weiten – Gestaltungsbefugnis, wenn er für Bezieher hoher Gesamtversorgungen während einer Übergangszeit auf Rentenanpassungen verzichtete.
Dagegen spricht nicht, daß die Überführungsfrist des Rentenangleichungsgesetzes im Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 verlängert worden ist (vgl. oben unter A I 3 b), weil sich jedenfalls an der befristeten Fortgeltung des § 23 Abs. 1 RAnglG nichts ändern sollte. Die Regelung war auch deshalb zumutbar, weil die Rentengewährung nach § 23 Abs. 1 RAnglG unter dem Vorbehalt späterer Rentenanpassung durch den Verordnungsgeber (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. f EV) und unter dem Vorbehalt der – gegebenenfalls zum 1. Juli 1990 rückwirkenden – Neuberechnung nach § 307b SGB VI stand.
2. Auch die Übergangsregelungen der Rentenanpassungsverordnungen bewegen sich innerhalb des Rahmens von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Bestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV beruhen nicht auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung. Die Verordnungsermächtigungen des Einigungsvertrages (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Buchst. d i.V.m. § 19 RAnglG und Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. f) genügen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. Sie sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergeben sich aus den Normen des Einigungsvertrages über die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Versorgungsüberleitung, in deren Zusammenhang sie stehen und die ihrerseits – bei verfassungskonformer Auslegung der sie tragenden Vorschriften – mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. C II 2 und 3).
b) Auch inhaltlich begegnen die angegriffenen Regelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Zwar führten die für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 rückwirkend vorgenommene Angleichung (vgl. oben unter A I 4 a) und die spätere Anpassung allein der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Rentenanpassungsverordnungen zu einer entsprechenden Minderung der Zusatzversorgungsleistung. Die Regelungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV haben jedoch keinen Rechtsentzug bewirkt, sondern die rentenrechtliche Position lediglich modifiziert (vgl. BVerfGE 22, 241 ≪253≫; 75, 78 ≪97≫; 95, 143 ≪161≫). Soweit die auf die Rente gewährten Erhöhungsbeträge auf die Zusatzversorgung angerechnet wurden, verringerten sie diese, ließen den Umfang der bisherigen Gesamtversorgung aber unberührt. Die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen ist somit nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums in zulässiger Weise bestimmt werden dürfen.
bb) Renten mit Zusatzversorgung waren zum 1. Juli 1990 nicht angehoben worden, weil Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen der Zusatzversorgung zunächst in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollten. Die rückwirkende Angleichung und Anpassung der Renten mit Zusatzversorgung nach den Rentenanpassungsverordnungen dienten dem Ziel, bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung entstehende Härten bei Rentnern mit geringen Zusatzversorgungsleistungen zu vermeiden (vgl. oben unter A I 4). Wenn in diesem Zusammenhang die Erhöhung der Rente bei Beziehern höherer Zusatzversorgungsleistungen eine entsprechende Minderung des Zahlbetrags der Zusatzversorgung bewirkte (vgl. § 8 2. RAV), so war dies von Gründen des Gemeinwohls getragen und führte nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung. Die Maßnahmen des Verordnungsgebers stellten Zwischenschritte auf dem Weg zur Überführung von Ansprüchen aus Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung dar, die für die spätere Überführung keine vollendeten Tatsachen schaffen sollten. Vor allem sollte – bei hohen Zusatzversorgungsleistungen – eine Anhebung der bisherigen Gesamtaltersversorgung und damit die Entstehung neuer Besitzstände verhindert werden (vgl. die Begründung der Verordnungsentwürfe, BRDrucks 816/90, S. 7, und BRDrucks 255/91, S. 7). Denn der Umfang der Gesamtaltersversorgung stand erst nach der endgültigen Überführung fest.
II.
Die genannten Vorschriften verstoßen auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der Gesetzgeber hat den Übergang bis zur endgültigen Überführung von Ansprüchen in die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 für Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung insgesamt günstiger gestaltet als für Angehörige von Versorgungssystemen. Bei Beziehern einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergab sich bereits nach dem Rentenangleichungsgesetz eine Erhöhung des Zahlbetrags, weil diese Rente – anders als eine Rente mit Zusatzversorgung – an Rentenanpassungen teilnahm. Die verhältnismäßig niedrigen Bestandsrenten aus der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik wurden dadurch erheblich angehoben. An diesen – erhöhten – Zahlbetrag knüpften die Rentenanpassungsverordnungen an und dynamisierten diesen weiterhin (vgl. §§ 1 f. 1. RAV, §§ 3 f. 2. RAV), während der Gesamtzahlbetrag aus Rente und Zusatzversorgung auch für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 infolge der Anrechnung der Erhöhungsbeträge der Rente auf die Zusatzversorgung gleich blieb. Insgesamt erfuhren Bestandsrenten aus der Rentenversicherung seit dem 1. Juli 1990 eine Anhebung um durchschnittlich 66 vom Hundert (vgl. Ruland, DRV 1991, S. 518, 523).
Auch für Bezieher niedriger Zusatzversorgungen brachten die Regelungen Vorteile. Bei ihnen kam es – anders als bei Beziehern höherer Zusatzversorgungen – bereits nach den Regelungen der 1. Rentenanpassungsverordnung zu einer effektiven Erhöhung des Gesamtzahlbetrags, wenn der Erhöhungsbetrag größer war als der Zusatzversorgungsbetrag und dieser bei der Anrechnung gänzlich “abgeschmolzen” wurde. Bei diesen Personen, die nach den Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mehr als 10 vom Hundert aller Zusatzversorgungsempfänger ausmachten, wurde der Differenzbetrag nachgezahlt (vgl. § 6 Abs. 2 1. RAV). Der Kreis der begünstigten Berechtigten mit niedrigen Zusatzversorgungen erweiterte sich bei der zweiten Rentenanpassung schließlich dadurch, daß eine Anrechnung auf die Zusatzversorgung nur noch dann stattfand, wenn der Gesamtzahlbetrag aus angeglichener sowie zweimalig angepaßter Rente und verbliebener Zusatzversorgung bestimmte Höchstgrenzen überstieg (vgl. § 8 Abs. 2 2. RAV).
2. Für die Ungleichbehandlung bestand jedoch ein hinreichender gewichtiger Grund.
Die festgestellte Benachteiligung von Beziehern höherer Zusatzversorgungen, zu denen der Kläger gehört, ist deshalb gerechtfertigt, weil Bestandsrentner mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Bezieher niedriger Zusatzversorgungen in der Übergangszeit bis zur Rechtsvereinheitlichung schutzbedürftiger waren. Der Verordnungsgeber konnte sich bei der Gestaltung seines Übergangskonzepts darauf stützen, daß Bestandsrentner mit hohen Zusatzversorgungen wirtschaftlich besser gestellt waren als alle anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet und daß ihnen daher die Herausnahme aus der Rentenanpassung und die Anrechnung der Erhöhungsbeträge zugemutet werden konnten. Zudem hat die Erwägung, daß bereits hohe Leistungsansprüche nicht noch weiter erhöht werden sollten, auch hier Gewicht (vgl. dazu oben unter D I 2b bb). Anders als bei allen anderen Bestandsrentnern war bei Empfängern höherer Zusatzversorgungen im Hinblick auf deren noch ungeklärte Einkommensverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erkennbar, daß der Gesamtzahlbetrag bei einer Dynamisierung unterhalb der nach dem SGB VI zustehenden Rente bleiben würde.
E.
Die auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung der Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie und auf der für nichtig erklärten Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG beruhenden, im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide bleiben von der Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.
Unterschriften
Grimm, Kühling, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Jentsch
Fundstellen
Haufe-Index 1276087 |
BVerfGE, 1 |
NJW 1999, 2493 |
FamRZ 1999, 1341 |
ZBR 1999, 286 |
ArztR 1999, 192 |
SGb 1999, 408 |
DVBl. 1999, 910 |
BGBl. I 1999, 1060 |