Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfahnder. Beamter der Steuerfahndung. Disziplinarverfahren. Steuergeheimnis. Steuerdaten. Übermittlung. Weitergabe. Steuerstrafverfahren. zwingendes öffentliches Interesse. Dienstvergehen. Degradierung. Dienstentfernung. ehrenamtlicher Richter. Ausschließungsgrund
Leitsatz (amtlich)
1. Beamte der Steuerfahndung sind im Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamte als ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelten Ausschließungsgründe (§ 48 Saarl. Disziplinargesetz) sind einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich.
2. Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = § 115 Abs. 4 und 6 BBG 2009). Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffentliche Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls.
Leitsatz (redaktionell)
1. Steuerhinterziehung stellt schon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird.
2. Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechte werden durch § 48 SDG nicht verletzt, vielmehr hinreichend durch die Möglichkeit gesichert, Beamtenbeisitzer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht.
Normenkette
Saarl. Disziplinargesetz § 48; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; BRRG § 125c Abs. 4, 6; BBG 2009 § 115 Abs. 4, 6; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; stRspr).
Rz. 3
a) Die Frage, ob
“durch die Mitwirkung von Beamten der Steuerfahndung, die gemäß § 404 AO Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, als Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Recht auf den gesetzlichen Richter und das in Art. 6 EMRK geregelte Recht auf ein faires Verfahren verletzt” wird,
kann beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ihre Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Rz. 4
Die Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte bei einem unter § 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (ABl 1997 S. 301) fallenden Dienstherrn sein und ihren dienstlichen Wohnsitz im Saarland haben, § 47 Abs. 1 SDG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 3 SDG soll einer der Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind Beamtenbeisitzer nur in den in § 48 SDG geregelten Fällen, u.a. dann, wenn sie mit der dem Verfahren zu Grunde liegenden Sache oder einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren bereits befasst waren oder eine persönliche Nähe zu den Verfahrensbeteiligten aufweisen, wenn sie Dienstvorgesetzte des betroffenen Beamten sind bzw. für dessen Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalsachen befasst sind oder wenn sie derselben Dienststelle wie der betroffene Beamte angehören (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 – 6, Abs. 2 SDG). Diese von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschließungsgründe betreffen Fallkonstellationen persönlicher oder sachlicher Nähe, in denen typischerweise Zweifel an der Neutralität der Richter bzw. Beamtenbeisitzer und ihrer Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bestehen. Die Funktion dieser Ausnahmevorschriften, das Recht auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren zu sichern, schließt allerdings eine extensive Auslegung ebenso aus wie ihre analoge Anwendung auf ähnlich liegende Fälle. Denn die durch die Geschäftsverteilung bestimmte Besetzung der Richterbank darf nur in den ausdrücklich, im Gesetz benannten und dadurch für die Betroffenen ohne Weiteres erkennbaren Fällen verändert werden (ebenso zur Vorgängervorschrift der BDO: Beschluss vom 23. März 1973 – BVerwG 1 DB 1.73 – BVerwGE 46, 96; Urteil vom 28. Oktober 1971 – BVerwG 2 D 24.71 – BVerwGE 43, 273 ≪275≫; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1971 – 2 BvR 443/69 – BVerfGE 30, 149 ≪155≫). § 48 SDG weist daher die von der Klägerin gesehene Regelungslücke nicht auf. Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechte werden vielmehr hinreichend durch die Möglichkeit gesichert, Beamtenbeisitzer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht.
Rz. 5
Der Hinweis der Beschwerde auf § 34 Nr. 4 GVG überzeugt im Übrigen schon deshalb nicht, weil Beamte der Steuerfahndung nicht Beamte der Staatsanwaltschaft sind und weil sich unter der Geltung des Saarländischen Disziplinargesetzes und des Verwaltungsprozessrechts eine analoge Anwendung dieser auf die Zusammensetzung der Strafgerichte bezogenen Vorschrift auf das gerichtliche Disziplinarverfahren auch unabhängig von den bisher angeführten Gründen verbietet.
Rz. 6
b) Auch die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
“§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zulässt, wenn zum Zeitpunkt der Datenweitergabe feststeht, dass gegen einen Beamten oder Richter keine Maßnahme von Gewicht, also Entfernung aus dem Dienst oder Degradierung, verhängt werden kann”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Datenweitergabe nicht feststand, dass gegen die Klägerin keine Maßnahme von Gewicht würde verhängt werden können. Die von der Steuerfahndung schriftlich niedergelegte Einschätzung, dass die steuerlichen Auswirkungen ihres Verhaltens im Hinblick auf die Steuerschuld gering seien, trug die Prognose, es werde zu keinen gewichtigen Disziplinarmaßnahmen kommen, nicht, da das über die Steuerhinterziehung hinausgehende disziplinarrechtlich relevante Verhalten der Klägerin – ungenehmigte Nebentätigkeit, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen über einen Zeitraum von fast zehn Jahren – in diese Einschätzung nicht eingeflossen war. Dementsprechend hatte der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Klägerin das Disziplinarverfahren an die oberste Dienstbehörde abgegeben, weil seine eigene Disziplinarbefugnis nach seiner Prognose der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ausreichen werde. In der Folge wurde das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Klägerin durch die oberste Dienstbehörde eingeleitet.
Rz. 7
Hiervon abgesehen lässt sich die aufgeworfene Frage – soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist – dahin beantworten, dass für eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses durch die Weitergabe von Ermittlungsdaten auch dann zwingende Gründe im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sprechen können, wenn zwar weder eine Dienstentfernung noch eine Degradierung zu erwarten sind, aber – wie hier – Dienstvergehen im Raum stehen, die von dem Beamten über einen langen Zeitraum begangen wurden und einen intensiven Bezug zum Kernbereich seiner in einem besonders sensiblen Bereich der öffentlichen Verwaltung angesiedelten dienstlichen Tätigkeit aufweisen.
Rz. 8
Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schützwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere – vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ggf. sogar unabhängige – Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die – wie die Finanzverwaltung – für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung stellt schon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird. Ob im Einzelfall die Art und Schwere des in Rede stehenden Delikts ein Gewicht aufweisen, das die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu rechtfertigen vermag, entzieht sich über die hier ausgeführten Grundsätze hinaus jedoch einer verallgemeinerungsfähigen Antwort und kann deshalb nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.
Rz. 9
c) Schließlich führt auch die Frage, ob
“§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zulässt, wenn die mitteilende Stelle die Informationen an den Dienstherrn und nicht wie in § 125c Abs. 7 BRRG angeordnet an den Dienstvorgesetzten des Beamten oder Richters weitergibt”,
nicht zu einer Zulassung der Revision; denn die aufgeworfene Frage würde sich mit diesem Inhalt im Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Übermittlung der Daten aus dem Steuerstrafverfahren an andere Personen als an Dienstvorgesetzte der Klägerin und an den von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmten Vorermittlungsführer nicht erfolgt.
Rz. 10
2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; § 127 Nr. 1 BRRG) liegt nicht vor.
Rz. 11
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Fall geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 – BVerwG 2 B 18.07 – Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Rz. 12
Die Beschwerde entnimmt den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 1780/04 – NVwZ 2006, 1282 sowie vom 6. Mai 2008 a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. April 2001 – 15d A 878/00.O – RiA 2002, 43) den Rechtssatz, dass Eingriffe in die Grundrechte eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren geführt wird, dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügen müssen und dass dies dadurch sichergestellt werden kann, dass die eingreifende Stelle in einer antizipierten disziplinarrechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, das Gewicht der im konkreten Fall zu erwartenden disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. das nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse rechtfertige den Eingriff. Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Beschwerde keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich die Erwägungen der Beschlüsse vom 6. Mai 2008 und vom 5. April 2001 ausdrücklich zu eigen gemacht. Davon ist es auch der Sache nach nicht abgewichen. Vielmehr ist es nach seinen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Behörde, die Daten im Sinne der § 125c Abs. 4 BRRG, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO übermittelt hat, dies jeweils auf der Grundlage einer bewussten, vor Datenübermittlung getroffenen und am Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2000, BStBl. I S. 494, orientierten Entscheidung getan hat.
Rz. 13
3. Auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 14
a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe aus der Entscheidung der Klägerin, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, für sie nachteilige Folgerungen abgeleitet, indem es Uneinsichtigkeit gegenüber den Dienstpflichtverletzungen als Gesichtspunkt zu ihren Lasten angenommen habe. Mit diesem Vorbringen legt sie keinen Verfahrensfehler dar, sondern macht einen Fehler der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen des § 13 SDG geltend, der die Verfahrensrevision nicht eröffnet.
Rz. 15
Dasselbe gilt für den Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme nicht die gebührenden Konsequenzen aus der Dauer des Disziplinarverfahrens gezogen. Auch dies betrifft nicht einen Verfahrensfehler, sondern die unrichtige Anwendung materiellen Rechts (§ 13 SDG); hiervon abgesehen liegt jedoch auch insoweit kein Rechtsfehler vor. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (Beschluss vom 26. August 2009 – BVerwG 2 B 66.09 –; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 – BVerwG 1 D 6.06 – Buchholz 235 § 4 BDO Nr. 3). Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei der Maßnahmebemessung liegt jedoch nicht vor, da das Berufungsgericht die Dauer des Disziplinarverfahrens als Milderungsgrund gewertet hat (S. 41 f., 44 f. der Entscheidungsgründe) und da im Übrigen die verhängte Maßnahme bereits am untersten Rand des noch Vertretbaren liegt.
Rz. 16
b) Eine Zulassung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) geboten.
Rz. 17
Das Berufungsurteil stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – RdL 1999, 275 = VIZ 2000, 27; insoweit in Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 nicht veröffentlicht). Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es allerdings nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen mit diesem Gesichtspunkt nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 12. Februar 1999 – BVerwG 3 B 169.98 – juris Rn. 3).
Rz. 18
Die Beschwerde sieht eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Erwägungen zu § 13 SDG ausgeführt hat, die Klägerin habe im gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren keine Einsicht und kein Bedauern über ihr dienstpflichtwidriges Verhalten erkennen lassen. Die Frage der Einsicht des Beamten in die Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens ist im Rahmen des § 13 SDG stets zu berücksichtigen, sodass deren Einführung in das Verfahren deshalb für die Verfahrensbeteiligten in aller Regel nicht überraschend sein kann (Urteile vom 25. August 2009 – BVerwG 1 D 1.08 – juris Rn. 64 ff., 79 und vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 ≪258 ff.≫ = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).
Rz. 19
c) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl zuvor das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte. Das Berufungsgericht war gemäß § 64 Abs. 2 SDG, § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf der Anwendung materiellen Rechts und lässt keinen Verfahrensfehler erkennen.
Rz. 20
d) Die Rüge der Klägerin, ihr gegen den Beamtenbeisitzer W… gerichtetes Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden, ist unzulässig. Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht stellt eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2, § 557 Abs. 2 ZPO, § 3 SDG der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar, sodass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 16. April 1997 – BVerwG 6 C 9.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382; Beschluss vom 13. Oktober 2008 – BVerwG 2 B 119.07 – Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.).
Rz. 21
Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. Urteil vom 10. November 1999 – BVerwG 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40 ≪46≫ = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 m.w.N.; Beschluss vom 31. Oktober 1994 – BVerwG 8 B 112.94 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Aspekte schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – BVerwG 5 ER 614.90 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28, vom 25. September 1987 – BVerwG 9 CB 59.87 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 72 und vom 13. Oktober 2008 a.a.O.).
Rz. 22
Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Ablehnung des gegen den Beamtenbeisitzer wegen seiner Eigenschaft als Steuerfahnder gerichteten Befangenheitsgesuchs auf der Grundlage seiner dienstlichen Äußerung und des Umstands, dass er in die Ermittlungen gegen die Klägerin nicht einbezogen war, ist nicht zu beanstanden. Dass Fragen des Steuergeheimnisses und seiner Handhabung durch die saarländische Finanzverwaltung im Verfahren ebenso eine Rolle spielten wie im beruflichen Alltag des Beamtenbeisitzers, ist unerheblich. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll vielmehr gerade dadurch, dass einer der Beamtenbeisitzer dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören soll, gegen den das Verfahren geführt wird, besondere Sachkunde in das Verfahren eingeführt werden. Im Übrigen ist der Beamtenbeisitzer als ehrenamtlicher Richter in seiner Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Rz. 23
e) Die Angriffe der Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung begründen einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht, weil sie nicht das gerichtliche Verfahren, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts betreffen.
Rz. 24
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Rz. 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 SDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren gemäß § 78 Abs. 1 SDG nicht erhoben werden.
Unterschriften
Herbert, Thomsen, Dr. Maidowski
Fundstellen
Haufe-Index 2311712 |
BFH/NV 2010, 1406 |
DÖV 2010, 525 |