Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2010 (Kassenzeichen: 1132 2033 9496) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rz. 1
Die am 5. März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Erinnerung des Klägers, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.
Rz. 2
Die mit der Erinnerung angegriffene Kostenrechnung vom 19. Februar 2010 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 – BVerwG 5 B 3.10 – die Beschwerde des Klägers verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Rz. 3
Mit der Rüge des Klägers, dass “das Urteil nicht gerecht” sei und er überlege, Rechtsschutz bei dem Bundesverfassungsgericht zu suchen, wird auch eine zur Niederschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 GKG) nicht aufgezeigt. Das Vorliegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, welche § 21 Abs. 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 – BVerwG 10 KSt 5.05 – NVwZ 2006, 479 f.), hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
Rz. 4
Soweit der Kläger ferner in seinem am 5. März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Februar 2010 auf seine Einkommensverhältnisse (Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) hinweist und geltend macht, dass eine Vollstreckung der Kostenrechnung eine Härte für ihn bedeuten würde, kann dies zwar sinngemäß als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG; vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1997 – BVerwG 1 KSt 1.97 –, vom 5. Januar 2005 – BVerwG 8 KSt 17.04 – und vom 6. Februar 2008 – BVerwG 9 KSt 1.08 –; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – VII B 230/00 – juris).
Rz. 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Unterschriften
Dr. Störmer
Fundstellen