Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitrag zur Insolvenzsicherung. Vollversorgung. Dienstordnungsangestellte. Konkursfähigkeit einer Allgemeinen Ortskrankenkasse. Sonderabgabe. Äquivalenz zwischen Vorteil und Abgabe. Rechtsgedanke des sozialen Ausgleichs. Freistellung von der Insolvenzsicherungspflicht. Willkürverbot
Leitsatz (amtlich)
1. Die Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz erfaßt auch Versorgungszusagen der Sozialversicherungsträger an ihre Dienstordnungsangestellten.
2. Ob die Abgabe zur Insolvenzsicherung als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann, bleibt offen; die Abgabe erfüllt auch die vom Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe entwickelten Kriterien (Weiterführung von BVerwGE 64, 248).
3. Die Freistellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen zwar der Konkurs aus Rechtsgründen unzulässig ist, die aber zahlungsunfähig werden können, von der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung ist nicht willkürlich.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2; GG Art. 3, 20
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 17.08.1983; Aktenzeichen 3 A 2526/81) |
VG Köln (Entscheidung vom 09.09.1981; Aktenzeichen 5 K 4227/80) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Allgemeine Ortskrankenkasse aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG –) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unterliegt.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein zog die Klägerin mit Bescheid vom 8. August 1980 wegen unmittelbarer Versorgungszusagen an ihre Dienstordnungsangestellten zu Beiträgen für die Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 1975 bis 1979 zuzüglich eines Vorschusses für das Jahr 1980 heran. Mit Bescheid vom 8. September 1980 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als er Beitragszahlungen für die Jahre 1975 bis 1977 gefordert hatte; in Höhe von 42.510,93 DM wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine die Zahlungsfähigkeit der Klägerin sichernde Gesetzesgarantie habe in § 389 Abs. 2 RVO a.F. nur bis zum 1. Juli 1977 bestanden.
Am 3. Oktober 1980 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid vom 8. August 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 1980 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihre Beitragspflicht stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Insolvenzsicherung und zur Versicherungsfreiheit ihrer Dienstordnungsangestellten in der Rentenversicherung. Die Insolvenzsicherung wolle die Betriebsrenten sichern, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufstockten. Auf ihre Dienstordnungsangestellten passe diese Regelung nicht. Mit der Berufung in das Dienstordnungsverhältnis werde nicht bloß eine Betriebspension, die Aufstockung des Altersruhegeldes, sondern die gesamte Altersversorgung schlechthin gesichert. Die Dienstordnung gewähre Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Es sei ein innerer Widerspruch, wenn die gesetzlichen Krankenkassen auf der einen Seite so sicher seien, daß sie für ihre Dienstordnungsangestellten sogar von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht freigestellt würden, auf der anderen Seite aber eine Insolvenzsicherung einzugehen verpflichtet wären. Dieser Widerspruch sei nur zu lösen, wenn die Dienstordnungsanstellung unter Zuerkennung einer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nicht als Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 10 Abs. 1 BetrAVG aufgefaßt und sie – die Klägerin – von der Beitragspflicht freigestellt werde.
Sie – die Klägerin – sei zudem nach § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht befreit. Bei ihr sei ein Konkurs nicht möglich. Davon gehe der Gesetzgeber aus; denn im Unterschied zu den Ersatzkassen fehlten für den Fall eines Konkurses der AOK jegliche Vorschriften und im Unterschied zu anderen Krankenkassen sei auch ihre Schließung für den Fall der Leistungsunfähigkeit nicht vorgesehen. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch § 389 RVO gesichert, der als letztes Mittel Beitragserhöhungen vorsehe. Entscheidend gegen die Zulässigkeit eines Konkurses spreche ihre sich aus § 234 Abs. 1 RVO ergebende Kassenzuständigkeit, wonach z.B. bei Auflösung oder Schließung von Betriebs- oder Innungskrankenkassen deren Mitglieder der örtlich zuständigen Ortskrankenkasse zugewiesen würden. Der Konkurs einer AOK hätte zur Folge, daß sie ihren gesetzlichen Leistungspflichten nicht mehr genügen könnte, ohne daß eine „Auffangkasse” die Krankenversorgung der Versicherten gewährleisten könnte. Das widerspräche dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.
Selbst wenn man ihren Konkurs für zulässig halten sollte, wäre sie nach § 17 Abs. 2 BetrAVG nicht beitragspflichtig, weil der Bund ihre Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes sichere. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 16. November 1978 eine Garantiehaftung des Bundes für die AOK aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG und aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG für den Fall hergeleitet, daß eine AOK trotz zumutbarer Anspannung ihrer eigenen Finanzierungsmöglichkeiten in eine existenzbedrohende Lage gerate. Eine grundgesetzlich gewährleistete Garantiehaftung genüge dem Erfordernis der Sicherung der Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG. Von einer existenzbedrohenden Notsituation mit der Folge des Eintritts der Gewährleistung des Bundes sei dann auszugehen, wenn eine AOK die Gehälter ihrer Angestellten nicht mehr bezahlen könne. Die Gehaltszahlungen, die zu den Verwaltungskosten der Krankenkasse im Sinne des § 363 RVO gehörten, könnten von der Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse den Versicherten gegenüber nicht getrennt werden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die Klägerin gehöre nicht zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig sei. Auch das Bundessozialgericht habe erwogen, daß eine AOK geschlossen werden bzw. in ihrer Existenz bedroht sein könne. Es habe darauf hingewiesen, daß die von ihm für erforderlich gehaltene Garantiehaftung des Bundes zunächst der gesetzlichen Ausformung bedürfe, an der es bislang fehle, und daß sie nicht unmittelbar bei jedem Defizit einer AOK eintreten müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. September 1981 abgewiesen. Gegen das am 30. Oktober 1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. November 1981 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Beide Beteiligte haben sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 17. August 1983 zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Klägerin entfalle ihre Beitragspflicht nicht deshalb, weil sie der Regelung über die Versicherungsbefreiung der Dienstordnungsangestellten in der Angestelltenversicherung widerspreche. Die Sonderregelung für bestimmte öffentliche Arbeitgeber im Betriebsrentengesetz über die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen zeige, daß die Nichterwähnung dieser öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers, sondern auf einer bewußten gesetzgeberischen Entscheidung beruhe. Die Beitragspflicht der Klägerin entfalle auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG. Der Konkurs sei für die Klägerin nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, und zwar auch nicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften. Die Zulässigkeit der Beitragserhöhung mache einen Konkurs nur tatsächlich unmöglich. Es bestehe auch keine ausdrückliche Garantiehaftung für die Zahlungsfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1978 bis 1980. Eine etwaige Garantiepflicht des Bundes bedürfe noch der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber könne sie auf die eigentlichen Aufgaben der Klägerin, die Versorgung der Versicherten, beschränken. Eine vollständige Erhaltung der Versorgungsansprüche der Dienstordnungsangestellten erscheine nicht zwingend. Eine analoge Anwendung des § 17 BetrAVG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen sich eine faktische Konkursunfähigkeit feststellen lasse, komme nicht in Betracht, da insoweit keine Gesetzeslücke vorliege. § 17 Abs. 2 BetrAVG sei auch verfassungsmäßig. Die Abgabe sei ein Beitrag, der dem Arbeitgeber den mittelbaren Vorteil verschaffe, seinen Arbeitnehmern eine vor dem Konkurs und der Insolvenz geschützte betriebliche Altersversorgung bieten zu können. Die Einbeziehung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die zwar rechtlich, aber praktisch nicht in Konkurs fallen könnten, verstoße auch nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Willkürverbot, das als allgemeiner Grundsatz auch im Verhältnis zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelte, denen nur ein eingeschränkter Grundrechtsschutz zukomme. Es sei nämlich mit großen Schwierigkeiten verbunden, unter der Vielzahl von juristischen Personen des öffentlichen Rechts diejenigen, bei denen ein Konkurs praktisch ausgeschlossen sei, von denjenigen zu unterscheiden, bei denen diese Gewißheit nicht bestehe. Daraus entstehende Streitigkeiten hätten dem gesetzgeberischen Ziel widersprochen, die betriebliche Altersversorgung zu einer wirksamen und verläßlichen Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung auszugestalten. Die andere Möglichkeit, sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Beitragspflicht auszunehmen, hätte nicht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel gestanden, die Beitragslast auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Was die Höhe des Beitrags betreffe, so bestehe zwischen den Beteiligten Übereinstimmung, daß die Berechnung richtig sei.
Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt sowie ergänzend vorgetragen:
Die Heranziehung zur Insolvenzsicherung verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. Dem trage die Auslegung des § 17 Abs. 2 BetrAVG durch das Berufungsgericht nicht Rechnung. Darauf könne sie sich berufen, weil sie insoweit keine öffentlichen Aufgaben wahrnehme. Für die in § 17 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Differenzierung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in beitragspflichtige und von der Beitragspflicht befreite fehle es an einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber habe die Befreiung der öffentlichen Arbeitgeber von der Beitragspflicht, die von Rechts wegen nicht konkursfähig seien, mit dem Hinweis gerechtfertigt, daß sie nicht zahlungsunfähig werden könnten und ihre Arbeitnehmer deshalb durch die Insolvenzsicherung nicht geschützt zu werden brauchten. Damit habe er dem Art. 3 Abs. 1 GG insofern nicht entsprochen, als er die AOK aus dieser Befreiung ausgenommen habe. Der Beitragspflichtige müsse zumindest bei objektiver Betrachtung ein besonderes Interesse an der Versicherungseinrichtung haben. Ein derartiges Sonderinteresse läge bei ihr nicht vor; denn sie könne faktisch nicht zahlungsunfähig werden, weshalb auch das versicherte Risiko nicht eintreten könne. Ihre Heranziehung lasse sich auch nicht mit dem Gedanken des sozialen Ausgleichs rechtfertigen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die bei Nichtheranziehung der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gegebenenfalls erhöhten Beiträge der privaten Arbeitgeber deren wirtschaftliche Lage nachhaltig beeinträchtigen würde. Indem der Gesetzgeber nur auf die rechtliche Möglichkeit des Konkurses abstelle, nehme er es in Kauf, daß landesrechtliche Bestimmungen den Konkurs ausschließen könnten. Damit könne die leistungsfähige Solidargemeinschaft letztlich von den Ländern unterlaufen werden. Es liege nahe, darin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Aus allem folge allerdings nicht die Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 BetrAVG; denn ein Verstoß gegen Art. 3 GG führe nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Norm. § 17 Abs. 2 BetrAVG sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Einen Anknüpfungspunkt für die verfassungskonforme Auslegung biete die zweite Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG mit dem Tatbestandsmerkmal „kraft Gesetzes”. Aufgrund des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG sei die Zahlungsfähigkeit der Klägerin kraft Gesetzes gesichert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. September 1981 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. August 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 1980 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Das angefochtene Urteil sei zutreffend und halte sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Auffassung der Revision, die Klägerin sei faktisch konkursunfähig, sei nicht überzeugend. Die Ortskrankenkassen hätten bekanntlich rückläufige Mitgliederzahlen. Dies habe gelegentlich zu Zusammenlegungen geführt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Bevölkerung auch in Notfällen ein sozialer Krankenschutz funktionsfähig zur Verfügung stehe, so besage dies nichts für das Versorgungsrechtliche Schicksal von Krankenkassenangestellten, die als Folge weiteren Mitgliederschwundes oder Automation überflüssig würden. Das Gesetz stelle eindeutig auf die rechtlich gegebene Konkursmöglichkeit ab. Die Untersuchungen des Insolvenzrisikos, die sonst in jedem Einzelfall und in ausreichend engen Zeitabschnitten immer wieder neu angestellt werden müßten, hätten einen Arbeitsaufwand zur Folge, der kaum zu bezahlen wäre und auch nicht mit jeweils eindeutigen Ergebnissen und somit gerecht für die gesamte Solidargemeinschaft zu leisten wäre.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
1. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge unter anderem der Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben.
Zum Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber gehört auch die Klägerin. Sie gewährt ihren Dienstordnungsangestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Gesetzgeber erläutert den Begriff der „betrieblichen Altersversorgung” durch eine sogenannte Klammerdefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach umfaßt die betriebliche Altersversorgung die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung an den Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Vollversorgung und einer bloßen Aufstockung des Arbeitsruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Betriebsrentengesetz erfaßt auch Versorgungszusagen an die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger (so ausdrücklich Weinert in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl. 1982, RdNr. 15 vor § 18). Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen lediglich Beamte, Richter, Soldaten und Zivildienstleistende. Ihre Rechtsstellung beruht nicht auf einem Arbeitsverhältnis – also einem privatrechtlicher Rechtsverhältnis –, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, das seine Grundlage in speziellen Gesetzen wie dem Beamtengesetz hat, die vom Betriebsrentengesetz unberührt bleiben. Der Gesetzgeber überschreibt den ersten Teil des Betriebsrentengesetzes, auf dem die Insolvenzsicherung und auch die Beitragspflicht beruhen, mit „Arbeitsrechtliche Vorschriften” und macht dadurch deutlich, daß sie sich auf die Beamtengesetze im weiteren Sinne nicht beziehen. Im übrigen erfaßt das Betriebsrentengesetz grundsätzlich sämtliche Angestellten und Arbeiter juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wie § 17 Abs. 2 und auch § 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrAVG zeigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bediensteten hoheitsrechtliche Befugnisse wahrnehmen oder nicht (vgl. Höhne a.a.O. RdNr. 22 zu § 17).
Die Dienstordnungsangestellten sind keine Beamte. Die RVO unterscheidet in § 349 die Beamten, die heute allerdings in der Krankenversicherung nicht mehr ernannt werden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I 1; 10. Aufl. 1985, S. 162, 162 a) und deren Ansprüche nach § 305 durch den „Gemeindeverband” gesichert waren, von den Angestellten, „für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt”, und in der Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 die Beamten von den sonstigen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Die Versicherungsfreiheit von Personen nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 RVO oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG – auf die sich die Klägerin beruft – befreit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG zwar von den Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28, nicht aber von den §§ 1, 10 BetrAVG, auf denen die Beitragspflicht beruht.
Die Klägerin hat auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt. Der Begriff der Zusage wird im Gesetz allerdings nicht erläutert. Aus der Gleichstellung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG von Versorgungsverpflichtungen, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, mit einer Verpflichtung aus einer Versorgungszusage ist zu schließen, daß der Gesetzgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung möglichst vollständig erfassen wollte. Nach der Rechtsgrundlage, auf der die Versorgungsleistungen beruhen, hat er dabei ersichtlich nicht differenziert. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob die Klägerin nach gesetzlichen Vorschriften gehalten ist, ihren Dienstordnungsangestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuzusagen. Es ist für diesen Fall – entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Ansicht – keine Rechtsgrundlage ersichtlich, der zufolge sie vom Bund die Freistellung von Lasten verlangen könnte, die mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung verbunden sind. Entscheidend ist, daß die Klägerin mit dem Erlaß ihrer Dienstordnung und dem Abschluß eines Anstellungsvertrages Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Dienstordnung in Aussicht stellt. „Unmittelbar” sind die Leistungen zugesagt worden, weil die Klägerin verspricht, die Leistungen selbst zu erbringen.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht nach § 17 Abs. 2 BetrAVG beitragsfrei ist.
Nach § 17 Abs. 2 BetrAVG gelten die §§ 7 bis 15, d.h. unter anderem die Beitragsvorschriften, nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und nicht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Die Klägerin ist als Allgemeine Ortskrankenkasse ein Träger der Krankenversicherung (Art. 3 § 1 Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 – RGBl. I S 577 – in Verbindung mit § 225 Abs. 1 RVO) und als solcher gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BetrAVG.
2.1 Die Klägerin gehört nicht zu den Körperschaften, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist. „Nicht zulässig” kann in diesem Zusammenhang schon vom Wortlaut her nur „rechtlich unzulässig” bedeuten. Wie der erkennende Senat (Urteil vom 10. Dezember 1981 – BVerwG 3 C 1.81 – BVerwGE 64, 248 ff.) im einzelnen begründet hat, ist die erste Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG dahin zu verstehen, daß neben den dort genannten Gebietskörperschaften nur solche – in den Staat organisch eingegliederte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13, 14, 15/82 – BVerfGE 66, 1, 20) – juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Beitragspflicht befreit sind, bei denen der Konkurs durch Rechtsvorschrift ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist. Daran wird festgehalten.
Die Revision konzediert, daß es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die die Konkursfähigkeit einer AOK ausdrücklich ausschließt. Dies entspricht der Rechtslage.
Daß auch nach Landesrecht der Konkurs einer AOK nicht unzulässig ist, hat das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO in Verbindung mit § 137 Abs. 1 VwGO) festgestellt.
2.2 Die Klägerin ist auch keine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit gesichert hätte (§ 17 Abs. 2 2. Alternative BetrAVG).
Auch insoweit besteht keine Veranlassung, von der Auslegung abzuweichen, die der erkennende Senat bisher dieser Vorschrift gegeben hat. Danach muß die Absicherung der Zahlungsfähigkeit entweder durch ein formelles und materielles Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung ausgesprochen sein. § 17 Abs. 2 BetrAVG verlangt eine klare und eindeutige Aussage darüber, ob die Zahlungsfähigkeit gesichert ist (BVerwGE 64, 248, 257).
Eine derartige Garantie findet sich in keiner Rechtsvorschrift. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, daß die AOK zur Grundsicherung der Bevölkerung eine Garantiehaftung benötigt und daß diese nach grundgesetzlicher Verpflichtung des Art. 20 Abs. 1 und des Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG der Bundesrepublik Deutschland obliegt (Urteil vom 16. November 1978 – 3 RK 29/76 – BSGE 47, 148, 153, 159). Zugleich hat es jedoch ausgesprochen, daß diese Garantie einer gesetzlichen Ausgestaltung bedarf. Ohne eine solche Ausgestaltung – die bisher nicht vorliegt –, meint das Bundessozialgericht den Bund im Einzelfall nur dann verurteilen zu können, wenn sich eine Krankenkasse in einer existenzbedrohenden, durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Notlage befindet. Darin kann keine gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit gesehen werden. Die Garantiehaftung soll nur die Grundsicherung der Bevölkerung gewährleisten. Dies kann geschehen, auch wenn eine AOK im übrigen, d.h. außerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung, zahlungsunfähig ist und bleibt. Insbesondere muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß Versorgungsansprüche der Dienstordnungsangestellten wegen Zahlungsunfähigkeit der AOK nicht uneingeschränkt erfüllt werden können. Dies gilt unabgängig davon, ob die in Konkurs gefallene AOK ihre Rechtsfähigkeit behält oder verliert. Bei Verlust der Rechtsfähigkeit liegt dies auf der Hand. Bleibt der AOK die Rechtsfähigkeit erhalten, so kann sie zwar – wie eine natürliche Person – in Zukunft wieder Vermögen erwerben, doch sind damit zumindest zeitweilige Einbußen der Versorgungsempfänger nicht ausgeräumt. Wenn die Klägerin darauf verweist, daß Gehaltszahlungen, die zu den Verwaltungskosten einer AOK gehören (§ 364 Abs. 1 Nr. 1 RVO), nicht von der Erfüllung ihrer Aufgaben getrennt werden können, so trifft das nicht zu; denn die Garantiehaftung des Bundes erstreckt sich auf die Aufgabenerfüllung, während sich eine Sicherstellung der Versorgungsansprüche aus Art. 20 Abs. 1 GG und aus Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG sowenig herleiten läßt wie die Sicherstellung von Versorgungsansprüchen sonstiger Arbeitnehmer gegen ihre privaten Arbeitgeber.
Eine landesrechtliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
Ob sich aus Rechtsvorschriften Rückschlüsse ziehen lassen, daß die Zahlungsfähigkeit der Klägerin faktisch gesichert erscheint, ist unerheblich. Für eine erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 2 BetrAVG dergestalt, daß auch die Klägerin unter den Befreiungstatbestand fällt, ist kein Platz, denn dies würde dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn, klare Abgrenzungen zu schaffen, zuwiderlaufen. Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf die Klägerin scheidet ebenfalls aus; denn es liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.
3. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen Verfassungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet eine Berufung der Klägerin auf Grundrechte im vorliegenden Fall aus. Grundrechtsschutz wird den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise zugebilligt, nämlich dann, wenn sie „unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind”. Dies trifft – wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. April 1975 – 2 BvR 879/73 – BVerfGE 39, 302, 313) ausdrücklich entschieden hat – auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen nicht zu. Sie sind heute dem Staat eingegliederte Körperschaften, die Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung wahrnehmen. Im übrigen kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf an, ob sie sich mit einem Beitrag zur Insolvenzsicherung insofern hoheitlich betätigt, als sie die persönlichen Mittel zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sicherstellt, oder ob sie insoweit keine öffentlichen Aufgaben wahrnimmt; in keinem Falle kann sie sich auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82, 105).
Das Willkürverbot hat aber nicht nur im Gleichheitssatz des Art. 3 GG seinen Niederschlag gefunden; es tritt auch als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in Erscheinung, der aus dem Wesen des Rechtsstaats – dem Prinzip der Gerechtigkeit – folgt (so BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 – 1 BvR 578/63 – BVerfGE 21, 362, 372; Beschluß vom 19. Dezember 1967 – 2 BvL 4/65 – BVerfGE 23, 12, 24). Die Einhaltung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts vom Gesetzgeber verlangen.
Die Regelung des § 17 Abs. 2 BetrAVG verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Der Senat hat die Abgabe nach § 10 BetrAVG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 248, 259) dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend als einen Beitrag aufgefaßt. Wenn es auch keinen bundesrechtlichen Beitragsbegriff gibt (BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1977 – BVerwG 7 B 161.75 – Buchholz 401.9 Nr. 9), so versteht man doch allgemein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter einem Beitrag eine Abgabe zur vollen oder teilweisen Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die von demjenigen erhoben wird, dem die Einrichtung einen besonderen Vorteil gewährt, also die Gegenleistung für einen gewährten Sondervorteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – BVerwG 4 C 21.70 – BVerwGE 42, 210, 216; Urteil vom 25. November 1971 – BVerwG 1 C 48.65 – BVerwGE 39, 100, 107 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist es für das Entstehen der Beitragspflicht gleichgültig, ob der Abgabepflichtige den gebotenen Vorteil tatsächlich zieht (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – BVerwG 4 C 99.65 – BVerwGE 25, 147, 149; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 42 II a 2).
Zur Frage, ob und welchen Vorteil der einzelne Arbeitgeber aus der Insolvenzsicherung ziehen kann, hat der Senat in dem schon mehrfach genannten Urteil (BVerwGE 64, 248, 259) Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen wird. Dabei wird nicht verkannt, daß in den unmittelbaren Genuß der Versicherungsleistungen im Insolvenzfall die Arbeitnehmer und nicht die abgabepflichtigen Arbeitgeber kommen. Die Rechtfertigung für eine derartige Regelung liegt – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – in dem dem Sozialstaatsprinzip entsprechenden und vor allem das Sozialversicherungsrecht prägenden Rechtsgedanken des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Oktober 1962 – 2 BvL 27/60 – BVerfGE 14, 312, 317). Die Klägerin zieht zwar in Zweifel, daß das Betriebsrentengesetz überhaupt dem sozialen Ausgleichsgedanken zugänglich ist, gibt dafür aber keine diesen Rechtsgedanken widerlegende Begründung. Von den Renten der gesetzlichen Sozialversicherung, für die der Rechtsgedanke des sozialen Ausgleichs maßgeblich ist, unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung zwar dadurch, daß sie arbeitsrechtlicher Natur ist. Auch dem Arbeitsrecht ist aber der Rechtsgedanke eines sozialen Ausgleichs nicht fremd; vielmehr kann er als eine Verallgemeinerung der dem Arbeitsverhältnis entspringenden vielfältigen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers verstanden werden. Es kommt hinzu, daß sich die betriebliche Altersversorgung und die Sozialversicherung als Rentenversicherung in ihrer Funktion nahekommen. Auch auf diesen Gesichtspunkt hat der erkennende Senat abgehoben (BVerwGE 64, 248, 260), ohne freilich den Beitrag als einen solchen im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu bezeichnen. Denn die Abgabe nach dem Betriebsrentengesetz wird weder von den Trägern der Sozialversicherung erhoben noch kommt sie ihnen zugute. Die Organisationsform, in der die Insolvenzsicherung bewältigt werden soll, lehnt sich nicht an die klassischen Träger der Sozialversicherung an (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1960 – 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58 – BVerfGE 11, 105, 111). Vielmehr handelt es sich bei dem Träger der Insolvenzsicherung um eine Art Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft.
Das Vorbringen der Klägerin, ihre Heranziehung verstoße gegen das Willkürverbot, weil sie faktisch nicht zahlungsunfähig werden könne und mithin kein besonderes Interesse an der Versicherungseinrichtung habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG u.U. auch ohne Eröffnung eines Konkursverfahrens, nämlich bei einer Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers eingreift. Dieser Fall läßt sich auch bei einer AOK nicht ausschließen. Dies zeigt deutlich die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Garantiehaftung des Bundes für eine in finanzielle Schwierigkeiten geratene AOK (Urteil vom 16. November 1978 – 3 RK 29/76 – BSGE 47, 148), auf die auch das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang hingewiesen hat.
Richtig ist allerdings, daß die Höhe der Abgabe nach § 10 BetrAVG nicht von der Wahrscheinlichkeit abhängt, mit der die Arbeitnehmer des abgabepflichtigen Arbeitgebers Leistungen aus der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen werden. Darin kann – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung kritisch hervorgehoben hat – eine Subventionierung derjenigen Branchen liegen, die ein erhebliches Insolvenzrisiko aufweisen, und zwar durch diejenigen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Leistungen aus der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen. Aber auch darin zeigt sich keine Willkür des Gesetzgebers. Es gibt durchaus sachliche Gründe, die Abgabenhöhe nicht an der Höhe des Konkursrisikos zu orientieren. Eine zeitnahe und individuelle Ermittlung des Insolvenzrisikos würde einen hohen Verwaltungsaufwand zu Lasten der Solidargemeinschaft erfordern. Daß die Ermittlungen überhaupt zu sachgerechteren Ergebnissen führen würden, hat der Beklagte nicht zu Unrecht bezweifelt. Prognosen zum Insolvenzrisiko sind aus der Natur der Sache heraus – wie die Erfahrungen des Wirtschaftslebens zeigen – regelmäßig unsicher. Die Insolvenzsicherung läuft zugegebenermaßen auf einen Risikoausgleich der verschiedenen Branchen und damit auch der Arbeitgeber hinaus, einen Gesichtspunkt, der für den Beitragsbegriff im Sinne des Sozialversicherungsrechts sogar bestimmend ist, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16. Oktober 1962 – 2 BvL 27/60 – BVerfGE 14, 312, 317) zur Sozialversicherung betont. Die erbrachten Leistungen brauchen dort durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die die Beteiligten erbringen, zu stehen.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bei der gegebenen Ausgestaltung die Abgabe zur Insolvenzsicherung noch als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwGE 39, 100, 107) bezeichnet werden kann. Auf die Bezeichnung, die der Gesetzgeber der Abgabe gegeben hat, kommt es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht an (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 – BVerfGE 55, 274, 304). Jedenfalls läßt sich die vom Gesetzgeber als Beitrag bezeichnete Abgabe auch als Sonderabgabe rechtfertigen. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für ihre Verfassungsmäßigkeit (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 – BVerfGE 55, 274, 304 ff.; Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 BvL 56, 57, 58/78 – BVerfGE 57, 139 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 – BVerwG 3 C 86.82 – BVerwGE 69, 227 ff.) stehen – wie der Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 263) – der Rechtmäßigkeit der Abgabe nach § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen. Eine Äquivalenz zwischen Vorteil und Abgabe wird dabei nicht gefordert (BVerfG, Urteil vom 6. November 1984 – 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 – BVerfGE 67, 256, 275).
Die Abgabe ist eindeutig zweckgebunden und fließt nicht – auch nicht mittelbar – einem „öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen” zu. Die mit der Abgabe belastete Arbeitgeberschaft ist als homogene Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274, 311) anderen Gruppen gegenüber zuverlässig abgrenzbar und steht dem Abgabezweck auch näher als die Allgemeinheit. Diese Sachnähe besteht darin, daß es um die Sicherung von Ansprüchen geht, die durch die Insolvenz ihrer Gruppenmitglieder in Frage gestellt werden können. Daß die Insolvenzsicherung primär den Arbeitnehmern und nicht den abgabepflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, ist kein rechtserheblicher Einwand gegen die Zulässigkeit der Abgabenerhebung. Zwar zeigt sich das die Sonderabgabe legitimierende Erfordernis einer sachgerechten Verknüpfung zwischen Abgabebelastung und Abgabezweck normalerweise darin, daß das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen und damit „gruppennützig” verwendet wird. Dies gilt aber nicht einschränkungs- und ausnahmslos. Auch eine „fremdnützige” Sonderabgabe kann sich als rechtlich unbedenklich erweisen, wenn „die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt” (BVerfGE 55, 274, 307). Ein derartiger Grund liegt hier vor. Die Insolvenz ist im Grunde ein der Rechtsordnung widersprechender Zustand; denn die Rechtsordnung fordert, daß man seine Verbindlichkeiten zu erfüllen imstande ist. Die Insolvenz ist ihren Ursachen nach der Sphäre der Unternehmer und damit der Arbeitgeberschaft zuzuordnen, die der Finanzierung einer Insolvenzsicherung damit auch sehr viel näher steht als die Arbeitnehmer; denn für seine Zahlungsfähigkeit hat zunächst jeder selbst einzustehen.
Unter den gegebenen Umständen kollidieren die Vorschriften über die Erhebung der Abgabe auch nicht mit den Kompetenzbestimmungen zur Finanzverfassung des Grundgesetzes (BVerfGE 55, 274, 304). Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung einer Insolvenzsicherungsabgabe ergibt sich aus Art. 74 Nr. 12 GG.
Die Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der Beitragspflichtigen ist schon deshalb nicht willkürlich, weil sich zumindest nicht ausschließen läßt, daß die Dienstordnungsangestellten der Klägerin die Insolvenzsicherung – wie schon oben erwähnt – nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in Anspruch nehmen. Danach stehen der Eröffnung des Konkursverfahrens die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gleich, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist. Eine dem § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG entsprechende Vorschrift kennt die Regelung des Konkursausfallgeldes im Arbeitsförderungsgesetz nicht. Insofern unterscheiden sich die Anspruchsgrundlagen für die Zahlung von Konkursausfallgeld in § 141 b AFG und für die Leistungen aus der Insolvenzsicherung in § 7 BetrAVG, so daß sich schon deshalb die Begründung, die das Bundessozialgericht seinen Vorlagebeschlüssen vom 17. September 1981 an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG gegeben hat, nicht auf das Betriebsrentengesetz übertragen läßt. Da die Klägerin wie andere Beitragspflichtige in die Lage kommen kann, Leistungen der Insolvenzsicherung auszulösen, hat der Gesetzgeber insoweit Gleiches gleich behandelt, wenn er sie in den Kreis der Beitragspflichtigen einbezogen hat.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt auch nicht darin, daß der Gesetzgeber bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts in den Kreis der Beitragspflichtigen nicht einbezogen hat. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin durch eine ungerechtfertigte Freistellung von Arbeitgebern der öffentlichen Hand in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn § 17 Abs. 2 BetrAVG enthält keine willkürliche Freistellung.
Soweit sich die Klägerin gegen die Freistellung von Bund und Ländern wendet, ist dem entgegenzuhalten, daß sich ein Staatsbankrott nicht durch die Leistungen eines Pensionssicherungsvereins abfangen läßt. Er erfordert eine währungspolitische Lösung, die mit tiefgreifenden Folgen für die gesamte Wirtschaft verbunden sein wird. Insofern liegen sachliche Unterschiede klar zutage.
Aber auch die Befreiung von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen zwar der Konkurs rechtlich unzulässig ist, die aber gleichwohl zahlungsunfähig werden können, erweist sich nicht als willkürlich. Sie sind freilich nach § 17 Abs. 2 BetrAVG aus dem Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber herausgenommen, obwohl die rechtliche Unzulässigkeit des Konkurses keineswegs die Zahlungsfähigkeit oder eine entsprechende Garantie der Zahlungsfähigkeit durch Bund, Länder oder Gemeinden zur Voraussetzung oder zur Folge hat, so daß Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung bei diesen Arbeitgebern ausfallen können. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG lösen zudem nicht nur der Konkurs und seine Surrogate sondern zusätzlich auch „die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt worden ist”, die Leistungen aus der Insolvenzsicherung aus. Damit erfaßt das Betriebsrentengesetz nicht alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für die – wenn sie einbezogen wären – ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eintreten könnte. Es hätte deshalb nahe gelegen, nur bei der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Insolvenzsicherung zu befreien. Denn nur derjenige, dessen Zahlungsfähigkeit gesetzlich durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde garantiert wird, kann auch in keine wirtschaftliche Notlage geraten, die zur Rentenkürzung führt.
Die in § 17 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Befreiung verstößt gleichwohl nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, die eine von Willkür freie Regelung verlangen. Ein derartiger Verstoß läge nur vor, wenn für die Differenzierung in der Teilnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts an der Insolvenzsicherung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund sich nicht finden ließe, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden müßte. Die getroffene Regelung kann für sich sachliche Gründe in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, daß im Falle der Insolvenz Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung intensiver bei konkursfähigen als bei konkursunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefährdet werden, und zwar unter der Voraussetzung, daß das Konkursverfahren zur Liquidation der juristischen Person führt. Dann nämlich fallen diese Ansprüche endgültig und unwiderruflich aus. Führt die Zahlungsunfähigkeit nicht zum Konkursverfahren, weil dieses unzulässig ist, und bleibt damit die Rechtsfähigkeit erhalten, so kann die juristische Person des öffentlichen Rechts wieder Vermögen erwerben und es braucht nur mit zeitweiligen Einbußen der Versorgungsempfänger gerechnet zu werden. Ob der Konkurs überhaupt zu einer Liquidation der juristischen Person des öffentlichen Rechts führt, ist angesichts der Kontroverse zwischen Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 23. März 1982 – 2 BvL 13/79 – BVerfGE 60, 135, 158) und Bundessozialgericht (Vorlagebeschluß vom 17. September 1981 – 10/8 b RAr 19/80 – S. 6 ff.) zweifelhaft. Das Bundesverfassungsgericht meint, daß auch die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Abwicklung des Konkursverfahrens ihre Rechtsfähigkeit verliert; das Bundessozialgericht geht davon aus, sie bestehe auch nach Beendigung des Konkurses weiter, falls gesetzlich eine Auflösung durch den Konkurs nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er diese aus der Kontroverse sich ergebende Unsicherheit in Rechnung stellt und – was die Beitragspflicht betrifft – auf die rechtliche Unzulässigkeit des Konkurses abstellt.
Darf somit diese Differenzierung für die Abgrenzung der Teilnahme an der Insolvenzsicherung maßgeblich sein, so wird sie auch nicht dadurch willkürlich, daß es in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt, den Konkurs für juristische Personen des öffentlichen Rechts auszuschließen (BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982 – 2 BvL 13/79 – BVerfGE 60, 135; Beschluß vom 6. Dezember 1983 – 2 BvL 1/82 – BVerfGE 65, 359) und damit mittelbar über die Teilnahme an der Insolvenzsicherung zu entscheiden. Sachgerecht ist dies, weil es das Konkursverfahren selbst ist, das zu einer intensiveren Gefährdung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung im Falle der Insolvenz führt. Im übrigen haben sich bisher auch noch keine Anzeichen dafür ergeben, daß die Länder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur deshalb für konkursunfähig erklären, um sie der Teilnahme an der Insolvenzsicherung zu entziehen. Hessen und Bayern haben ihre entsprechende Regelung vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes getroffen, nämlich durch § 26 Abs. 1 Satz 4 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) bzw. durch Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bereinigten Sammlung des bayerischen Landesrechts (BayBS III S. 143).
Auch wenn es das Konkursverfahren ist, das der Gesetzgeber zu einem Kriterium für eine Befreiung von der Insolvenzsicherung gewählt hat, kann die Klägerin mit dem Argument, sie könne tatsächlich nicht in Konkurs fallen, keine Gleichstellung mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts verlangen, bei denen aus Rechtsgründen ein Konkurs ausscheidet. Träfe die Behauptung der Klägerin zu, daß sie tatsächlich konkursunfähig sei, dann wäre bei ihr allerdings ein Konkursverfahren so wenig möglich wie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die aus Rechtsgründen konkursunfähig sind. Damit wären beide Gruppen im Hinblick auf den maßgeblichen Differenzierungsgesichtspunkt insofern gleich, als Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung tatsächlich in gleichem Maße ungefährdet wären. Eine entsprechende Feststellung, daß ein Konkurs der Klägerin tatsächlich unmöglich sei, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen; sie ist auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Die Bemerkung, „auch die Zulässigkeit von Beitragserhöhungen macht einen Konkurs nur tatsächlich unmöglich”, hat ersichtlich nur den Sinn, daß das Argument, eine Beitragserhöhung könne den Konkurs vermeiden, auf tatsächlichem Gebiet liege und nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das sich auch insoweit ersichtlich an das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 248 ff.) anlehnen wollte, unerheblich sei. „Faktische” oder „praktische” Konkursunfähigkeit bedeutet in der Umgangssprache, daß die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses äußerst gering, aber nicht, daß sie absolut ausgeschlossen ist. Im übrigen bleibt zwischen tatsächlicher und rechtlicher Konkursunfähigkeit ein gravierender Unterschied bestehen: Bei rechtlich konkursunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die mangelnde Gefährdung der Betriebsrenten im Konkursverfahren evident. Bei den übrigen juristischen Personen bedarf es rechtlicher Überlegungen und unter Umständen tatsächlicher Feststellungen, die ein mehr oder weniger großes Maß an Unsicherheit mit sich bringen, ehe sich die Überzeugung von der Sicherheit der Betriebsrenten gewinnen läßt. Wegen der Vielfalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Struktur ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit – wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BVerwGE 64, 248, 261) – nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einfache Abgrenzungskriterien wählt. Dem entspricht auch der im Abgabenrecht entwickelte Begriff der Typengerechtigkeit. Es ist ein rechtsstaatliches Anliegen, Unsicherheiten durch möglichst eindeutige Regelungen zu vermeiden und dadurch den sozialpolitischen Zweck, die den Arbeitnehmern betrieblich zugesagte Altersversorgung gegen Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit so gut wie möglich abzusichern, nicht zu gefährden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer, Sommer
Fundstellen
Haufe-Index 1212104 |
BVerwGE, 212 |