Rz. 49
Der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) hat gleichsam Eingang im System der Mindeststeuer gefunden: § 16 Abs. 1 MinStG bestimmt, dass grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle innerhalb einer Unternehmensgruppe auch für Zwecke der neuen Mindeststeuer dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen müssen und dass die betreffenden Geschäftsvorfälle von allen beteiligten Geschäftseinheiten korrespondierend, d. h. zum gleichen Preis erfasst werden müssen. Mithin kann eine steuerliche (auch unilaterale) Verrechnungspreiskorrektur zugleich Einfluss auf die Mindeststeuer nehmen. § 16 MinStG soll dabei insbesondere eine Doppelbesteuerung oder eine doppelte Nichtbesteuerung vermeiden und dem im Mindestbesteuerungssystem angelegten jurisdictional blending gerecht werden. Insoweit führt a) die Erhöhung des Einkommens in einem Hochsteuerland zu einer entsprechenden Gegenkorrektur in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet, um eine Mindeststeuer-Doppelbesteuerung zu vermeiden und b) die Senkung des Einkommens in einem Hochsteuerland zu einer entsprechenden Gegenkorrektur in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet zur Vermeidung einer Mindeststeuer-Doppelnichtbesteuerung. Bei einseitigen Verrechnungspreisanpassungen (z. B. aufgrund eines unilateralen APA oder Anpassungen aufgrund einer Betriebsprüfung) gilt zunächst der Grundsatz, dass der hierbei für steuerliche Zwecke verwendete Verrechnungspreis auch im Rahmen der Mindestbesteuerung anzusetzen ist. Sind sich alle zuständigen Steuerbehörden – z. B. aufgrund eines bi- oder multilateralen Advance Pricing Agreement (APA) oder einem späteren Verständigungsverfahren – einig, dass eine Verrechnungspreiskorrektur zu erfolgen hat, ist entsprechend die Mindeststeuer-Bemessungsgrundlage auf den verständigten Verrechnungspreis anzupassen.
Ferner wird durch § 16 Abs. 2 MinStG die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auch auf reine Inlandsfälle erweitert, wenn durch eine fremdunübliche Preisgestaltung Verluste generiert werden. Dadurch soll die innerstaatliche Generierung von Verlustpotential durch eine unangemessene Preisgestaltung verhindert und der Schaffung von "künstlichem" Verlustpotential im Rahmen der Mindestbesteuerung entgegengewirkt werden. Allerdings ist § 16 MinStG nicht anwendbar, wenn die berichtspflichtige Geschäftseinheit von dem Konsolidierungswahlrecht nach § 37 MinStG Gebrauch macht. Denn dann wird der durch fremdunübliche Preisgestaltungen erzielte Verlust bereits nach den Konsolidierungsgrundsätzen ausgeglichen und somit eliminiert.
Rz. 50
Besonderheiten: Etwaige (Fremdvergleichs-)Anpassungen in der Mindeststeuer-Gewinnermittlung erfolgen entsprechend § 52 Abs. 1 und 2 MinStG (s. § 16 Abs. 3 MinStG). D.h., eine Minderung des Verrechnungspreises für ein vorangegangenes Geschäftsjahr erfolgt für dieses Geschäftsjahr, während die Erhöhung des Verrechnungspreises für ein vorangegangenes Geschäftsjahr in dem Jahr erfolgt, in dem die Änderung vorgenommen wird.
Rz. 51–52
einstweilen frei