Rz. 77
Es müssen Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert sein, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz).
Als Rechtsfolge bestimmt Satz 1, dass die (fremdunüblichen) Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften nunmehr so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Die Korrektur erfolgt außerbillanziell. Der Begriff "Fremdvergleich" setzt sich (buchstäblich) aus "Fremd" und "Vergleich" zusammen und impliziert sonach zwei wesentliche Anforderungen für die zugrunde liegende Transaktion: Die grds. Unabhängigkeit der beteiligten Geschäftspartner und die Vergleichbarkeit der Umstände. Diese Kriterien sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Transaktionen unter Bedingungen stattfinden, die denen zwischen unabhängigen Dritten entsprechen würden. Nur dann, wenn keiner der an der Geschäftsbeziehung Beteiligten hinsichtlich der der Geschäftsbeziehung Einfluss auf den jeweils anderen ausüben kann, liegen unabhängige Dritte vor.
Rz. 78
Einkünfteminderung:
§ 1 AStG gilt ausschließlich zu Lasten des Steuerpflichtigen, da für eine Korrektur nach § 1 AStG stets eine Einkünfteminderung im Inland vorliegen muss. Bei der Prüfung, ob eine Minderung der Einkünfte vorliegt, müssen die spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalles betrachtet werden. Grundsätzlich ist dabei nicht nur auf die direkten Auswirkungen bei den direkten Steuern zu achten, sondern es sollte auch eine ganzheitliche Betrachtung erfolgen, die mögliche Vorteilsausgleiche und indirekte Effekte auf andere Steuerarten (Umsatzsteuer und Zoll) berücksichtigt. Für die Einkünfte ist § 2 Abs. 1 EStG maßgeblich. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um steuerfreie Einkünfte handelt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen müssen die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 49 EStG berücksichtigt werden.
Rz. 79
Steuerpflichtiger:
Steuerpflichtiger ist jede im Inland (beschränkt und unbeschränkt) steuerpflichtige Person, gleichwohl auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften (s. dazu § 1 Abs. 1 S. 2 AStG).
Rz. 80
Geschäftsbeziehung:
Eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG setzt das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen voraus. Der Begriff „Geschäftsbeziehung“ ist im Laufe der Zeit erweitert worden und wird in § 1 Abs. 4 AStG legal definiert. Er umfasst einzelne oder zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge zwischen Nahestehenden, die nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung beruhen. Im Kontext von Betriebsstätten gelten auch Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und einer in einem anderen Staat befindlichen Betriebsstätte als Geschäftsbeziehung, hierbei unterstellt man eine "anzunehmende schuldrechtliche Beziehung". Für weiterführende Details sei auf die gesonderten Ausführungen zu § 1 Abs. 4 AStG verwiesen (s. Punkt 10.).
Rz. 81
Auslandsbezug:
Eine Geschäftsbeziehung gilt dann als zum Ausland bestehend, wenn sie einen sachlichen Bezug zum Ausland aufweist. Dies schließt Beziehungen über inländische oder ausländische Betriebsstätten ein oder Fälle, in denen Transaktionen zwischen ausländischen nahestehenden Personen die Höhe der inländischen Einkünfte einer dieser Personen – in diesem Fall des Steuerpflichtigen – beeinflussen. Der Begriff "Ausland" ist dabei nicht im geografischen Sinn zu verstehen, sondern richtet sich nach den Grenzen des deutschen Besteuerungszugriffs, also den Anwendungsbereichen der deutschen Steuergesetze. Eine Geschäftsbeziehung zum Ausland wird z. B. auch dann angenommen, wenn sowohl der Steuerpflichtige als auch die nahestehende Person inländisch ansässig sind, jedoch die Geschäftsbeziehung einer ausländischen Betriebsstätte der nahestehenden Person zugutekommt.
Rz. 82
Nahestehende Person:
Eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG setzt immer das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen voraus. Nahestehenden Personen sind abschließend in § 1 Abs. 2 AStG definiert (s. dazu Punkt 3.).
Rz. 83
Kausalität ("dadurch"):
Für das Tatbestandsmerkmal "dadurch", das auf das auslösende Moment einer Gewinnminderung hinweist, ist eine genaue Bewertung entscheidend. Dieses auslösende Moment wird nach dem Veranlassungsprinzip beurteilt, welches eine wertende Betrachtung voraussetzt. Hierbei geht es nicht um eine klar definierte Kausalität, sondern um die wertende Auswahl und Zuschreibung von Ursachen für den Aufwand. Das Veranlassungsprinzip fordert somit, die konkreten Umstände zu analysieren und zu bewerten, welche die Gewinnminderung veranlasst haben.
Rz. 84
Einkünftekorrektur unbeschadet anderer Vorschriften:
Nach Satz 1 sind die Einkünfte "unbeschadet anderer Vorschriften" so anzusetzen, wie sie unter de...