Rz. 15
Die Vorschrift ist auf die Gesetzesleitsätze vom 17.12.1970 zurückzuführen und wurde bisher mehrfach adjustiert. Die Grundstruktur (die ersten vier Absätze) blieb seither im Wesentlichen erhalten, da es sich bei § 10 AStG nicht um eine in die Gesetzessystematik der Hinzurechnungsbesteuerung eingreifende Vorschrift, sondern vielmehr um eine technische Vorschrift zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung handelt. Infolge verschiedener gesetzlicher Anpassungen der Besteuerung von Dividenden waren bisherige Änderungen des § 10 AStG zumeist Folge der laufenden Rechtsentwicklung.
Rz. 16
Erste Änderungen des § 10 AStG ergaben sich durch das StSenkG vom 23.10.00 (BGBl I 2000, 1433) und das UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858). Diese passten § 10 AStG im Wesentlichen an das Halbeinkünfteverfahren an.
Rz. 17
§ 10 Abs. 5 bis 7 AStG a. F. wurden zwischenzeitlich durch das StVergAbG vom 16.5.2003 (BGBl I 2003, 660) gestrichen. Die Absätze regelten das Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung zum Abkommensrecht.
Rz. 18
Weitere Anpassungen des § 10 AStG erfolgten im Rahmen der Europäisierung des Umwandlungssteuerrechts durch das SEStG vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782). Nach § 10 Abs. 3 S. 4 AStG a. F. blieben die Vorschriften des UmwStG bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte unberücksichtigt, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG a. F. hinzuzurechnen waren.
Rz. 19
Das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) regelte in § 10 Abs. 2 S. 3 AStG a. F. die Nichtanwendung des § 32d EStG und in § 10 Abs. 3 S. 4 AStG a. F. den Ausschluss der Zinsschranke (§§ 4h EStG und 8a KStG) bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte. Darüber hinaus stellte § 10 Abs. 2 S. 4 AStG a. F. die Berücksichtigung des § 3c Abs. 2 EStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzurechnung klar.
Rz. 20
Das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) begrenzte durch § 10 Abs. 1 S. 3 AStG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 2 AStG a. F. den Gestaltungsspielraum im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Niedrigbesteuerung.
Rz. 21
Das InvStRefG vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, 1730) fasste § 10 Abs. 3 S. 1 AStG a. F. neu. In der Neufassung entfiel der Verweis auf die Anwendung des InvStG. Dieser war nicht erforderlich, da das InvStG Teil der Vorschriften des deutschen Steuerrechts ist.
Rz. 22
Das SchädlStPraktG vom 27.6.2017 (BGBl I 2017, 2074) ergänzte § 10 Abs. 3 S. 4 AStG a. F. um einen Verweis auf § 4j EStG (Lizenzschranke).
Rz. 23-30
einstweilen frei