1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 26
Die Vorschrift findet auf in Deutschland einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen Anwendung, sofern diese Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG erhalten bzw. Veräußerungsgewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erzielen und die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 AStG erfüllt sind. Somit ist § 11 AStG auf natürliche und juristische Personen anwendbar. Die Art der persönlichen Steuerpflicht ist unerheblich, die Vorschrift ist auch auf beschränkt einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtige Personen anzuwenden (siehe Rz. 116).
Rz. 27
§ 11 AStG ist jedoch nicht auf Personengesellschaften anwendbar. Zum einen sind Personengesellschaften – mit der Ausnahme der Anwendung des § 1a KStG – nicht einkommen- und steuerpflichtig. Zum anderen treten nach Ansicht der Finanzverwaltung die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung ausschließlich auf Ebene der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Person ein, sofern diese mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) an der Zwischengesellschaft beteiligt ist (siehe Rz. 223).
Rz. 28
Besteht auf Ebene der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Person ebenfalls Gewerbesteuerpflicht (§ 2 GewStG), findet die Vorschrift auch für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags Anwendung (§ 11 Abs. 5 AStG). Da die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung ausschließlich auf Ebene der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Person eintreten, ist die Gewerbesteuerpflicht auf deren Ebene zu prüfen. Bei mittelbaren Beteiligungen über Personengesellschaften erfolgt auf der Ebene der Personengesellschaft weder die Erfassung des Hinzurechnungsbetrages noch der Ansatz des Kürzungsbetrages, auch wenn diese selbst gewerbesteuerpflichtig und somit Schuldner der Gewerbesteuer für den eigenen Gewerbebetrieb ist (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG).
Rz. 29–32
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 33
Die Vorschrift normiert für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer den Ansatz eines einkünfte- bzw. einkommensmindernden Kürzungsbetrages, sofern der Steuerpflichtige Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG erhält bzw. Veräußerungsgewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erzielt und bei diesem Steuerpflichtigen Hinzurechnungsbeträge von derselben ausländischen Gesellschaft der Besteuerung unterlegen haben. Sofern Gewerbesteuerpflicht besteht, mindert der Kürzungsbetrag auch den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 5 AStG).
Rz. 34–36
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 37
§ 11 AStG ist für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den Einkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt (§ 21 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AStG). Für die Gewerbesteuer ist § 11 AStG erstmals für den Erhebungszeitraum anzuwenden, für den Einkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt (§ 21 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft vom Kalenderjahr abweicht oder ein Rumpfwirtschaftsjahr darstellt.
Rz. 38
Die Vorgängerregelung des § 3 Nr. 41 EStG a. F. wurde mit Einführung des § 11 AStG gestrichen. § 3 Nr. 41 EStG a. F. in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 52 Abs. 4 S. 20 EStG).
Rz. 39
Für den Übergang von der Altregelung des § 3 Nr. 41 EStG a. F. auf die aktuelle Vorschrift des § 11 AStG wird eine gesonderte Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 2021 angeordnet. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 EStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind (§ 21 Abs. 4 S. 4 AStG).
Rz. 40
Durch die Übergangsregelung kann der Kürzungsbetrag des § 11 AStG auch für denjenigen Anteil der Hinzurechnungsbeträge gebildet werden, der vor der Einführung der Vorschrift beim Steuerpflichtigen angesetzt wurde und für den die bislang geltende Steuerbefreiung § 3 Nr. 41 EStG a. F. – in Ermangelung tatsächlicher Gewinnausschüttungen oder Veräußerungen – bislang nicht berücksichtigt wurde.
Rz. 41
Die bisherige Vorschrift des § 11 AStG – zur Steuerfreistellung bestimmter Veräußerungsgewinne auf Ebene der ausländischen Gesellschaft – in der Fassung vom 30. Juni 2021 wurde gestrichen.
Rz. 42–46
einstweilen frei