2.3.1 Zweck des Hinzurechnungskorrekturvolumens
Rz. 301
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen gibt an, in welcher Höhe die (passiven) Einkünfte der ausländischen Gesellschaft bereits beim Steuerpflichtigen der Hinzurechnungsbesteuerung unterlagen und bis zu welcher Höhe entsprechend die Doppelbesteuerung bei tatsächlicher Ausschüttung bzw. Veräußerung der Anteile an der ausländischen Gesellschaft vermieden werden muss.
Mit anderen Worten stellt das Hinzurechnungskorrekturvolumen ein Kontingent dar und gibt an, bis zu welcher maximalen Höhe der noch zu erhaltenen Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG oder zu erzielenden Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG ein Kürzungsbetrag gebildet werden kann. Da das Hinzurechnungskorrekturvolumen für die Berechnung der Obergrenze 2, nicht aber der Obergrenze 1, von Bedeutung ist, können die tatsächlich (in der Zukunft) anzusetzenden Kürzungsbeträge das Hinzurechnungskorrekturvolumen unterschreiten.
Rz. 302
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen des Vorjahres erhöht sich um die im laufenden Veranlagungszeitraum hinzugeflossenen Hinzurechnungsbeträge. Gleichzeitig vermindert sich das Hinzurechnungskorrekturvolumen um die im laufenden Veranlagungszeitraum erhaltenen (Brutto-)Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und erzielten Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG (Rz. 384).
Rz. 303–307
einstweilen frei
2.3.2 Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1
2.3.2.1 Gesonderte (und einheitliche) Feststellung
Rz. 308
Neben den anderen für die Anwendung der §§ 7 – 13 AStG relevanten Besteuerungsgrundlage wird insbesondere das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert – und sofern notwendig, einheitlich – festgestellt (§ 18 Abs. 1 S. 1, 3 AStG).
Rz. 309
Während das Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert festzustellen ist, sind die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und die Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG, die Bestandteile der Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens sind, nicht gesondert festzustellen. Diese könnten jedoch nachrichtlich im Feststellungsbescheid mitgeteilt werden.
Rz. 310
Die bei den einzelnen Steuerpflichtigen angesetzten Kürzungsbeträge werden ebenfalls nicht gesondert festgestellt.
Rz. 311
Es wird kein Hinzurechnungskorrekturvolumen bzw. ein Hinzurechnungskorrekturvolumen in Höhe von „null“ festgestellt, sofern Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Freigrenzen der §§ 9 und 13 Abs. 1 S. 3 AStG bei dem bzw. den Steuerpflichtigen außer Ansatz bleiben.
Rz. 312
Die gesonderte Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumen ist für Zwecke der unterschiedlichen Steuerarten (Einkommen- bzw. Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer) einheitlich darzustellen, selbst wenn für die unterschiedlichen Steuerarten unterschiedliche Kürzungsbeträge anzusetzen sind.
Rz. 313
Hierfür müssen die notwendigen Angaben (zur Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens) in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 18 AStG gemacht werden. Soweit ersichtlich, wurden die amtlichen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 18 AStG – nach der Reform durch das ATADUmSG –mit dem BMF-Schreibens vom 25. Juni 2024 veröffentlicht.
Rz. 314–316
einstweilen frei
2.3.2.2 Am Schluss eines Veranlagungszeitraums
Rz. 317
Die Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt zum Schluss eines Veranlagungszeitraums. Veranlagungszeitraum ist dabei stets das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG, § 31 KStG). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige (mit seinem Betrieb) bzw. die ausländische Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Rz. 318–320
einstweilen frei
2.3.2.3 Für jeden Steuerpflichtigen
Rz. 321
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert (und ggf. einheitlich) festzustellen. Dies gilt insbesondere, sofern mehrere hinzurechnungsverpflichtete Steuerpflichtige an einer Zwischengesellschaft beteiligt sind (Beispiel 4 zu § 11 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 392).
Rz. 322
Sind an einer Zwischengesellschaft mehrere hinzurechnungsverpflichtete Steuerpflichtige beteiligt, wird das Hinzurechnungskorrekturvolumen anhand der jeweiligen in einem Veranlagungszeitraum anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge für jeden Steuerpflichtigen ermittelt (und ggf. fortgeführt). Sind die anteiligen prozentualen Beteiligungen am Nennkapital der einzelnen Steuerpflichtigen an der Zwischengesellschaft unterschiedlich hoch, so werden für diese unterschiedlich hohe Hinzurechnungsbeträge angesetzt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AStG). Entsprechend werden die einzelnen (ggf. auch unterschiedlichen) Hinzurechnungskorrekturvolumen der Vorjahre in unterschiedlicher Höhe erhöht.
Rz. 323
Ebenso hängt die Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens von den jeweils erhaltenen Bezügen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG und Gewinnen i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG ab. Auch diese Größen...