2.3.2.6.1 Keine Übertragbarkeit
Rz. 339
Das (bisher festgestellte) Hinzurechnungskorrekturvolumen kann anlässlich bestimmter Ereignisse in Gänze wegfallen. Das wegfallende Hinzurechnungskorrekturvolumen ist keiner Übertragung – entweder auf Ebene desselben Steuerpflichtigen oder auf andere Steuerpflichtige – zugänglich.
Rz. 340
Ein partieller Wegfall des Hinzurechnungskorrekturvolumens existiert jedoch nicht. Wird die Beteiligung an einer Zwischengesellschaft nur anteilig (entgeltlich oder unentgeltlich) an andere Steuerpflichtige übertragen, erfolgt kein partieller Wegfall des Hinzurechnungskorrekturvolumens beim veräußernden bzw. übertragenden Steuerpflichtigen.
Rz. 341–343
einstweilen frei
2.3.2.6.2 Tod oder Auflösung
Rz. 344
Laut dem Anwendungserlass zum Außensteuergesetz fällt das Hinzurechnungskorrekturvolumen weg, sofern der einkommensteuerpflichtige Gesellschafter (Steuerpflichtiger i. S. d. § 11 AStG) der Zwischengesellschaft verstirbt. Ebenso fällt das Hinzurechnungskorrekturvolumen weg, sofern der körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter aufgelöst wird. Ein Wegfall tritt auch ein, sofern die Zwischengesellschaft aufgelöst wird.
Rz. 345–349
einstweilen frei
2.3.2.6.3 Änderung der Rechtsform und Umwandlungsvorgänge
Rz. 350
Beantragt eine nach § 1a KStG optierte – und als Körperschaftsteuersubjekt behandelte – Personengesellschaft gemäß § 1a Abs. 4 KStG die Rückoption zur Behandlung als Personengesellschaft, entfällt auf Ebene der Gesellschaft als Steuerpflichtiger i. S. d. § 11 AStG das Hinzurechnungskorrekturvolumen. Dies ergibt sich als Konsequenz der fehlenden Steuersubjektivität von Personengesellschaften für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung.
Rz. 351
Wird eine Zwischengesellschaft – beispielsweise aufgrund einer Umwandlung oder infolge einer Änderung im Gesellschaftsvertrag – als Personengesellschaft qualifiziert, fällt ebenfalls das Hinzurechnungskorrekturvolumen laut Ansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich dieser Zwischengesellschaft bei den entsprechenden Gesellschaftern weg.
Ob eine ausländische Rechtsform aus der Perspektive des deutschen Steuerrechts einer Personen- oder Kapitalgesellschaft entspricht, ist nach dem Rechtstypenvergleich zu bestimmen.
Rz. 352
Besteht entweder der körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter (Steuerpflichtiger i. S. d. § 11 AStG) oder die Zwischengesellschaft infolge einer Umwandlung als übertragender Rechtsträger nicht mehr, fällt das Hinzurechnungskorrekturvolumen weg.
Rz. 353
Wird die vermittelnde Gesellschaft (Fälle des § 11 Abs. 1 S. 2 AStG) umgewandelt und entfällt in Folge des Umwandlungsvorgangs die (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung seitens des Steuerpflichtigen i. S. d. § 11 AStG an der Zwischengesellschaft, fällt das Hinzurechnungskorrekturvolumen weg. Nach der hier zu vertretenen Rechtsauffassung muss für den Wegfall des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach einem solchen Vorgang keine (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung mehr an der Zwischengesellschaft bzw. der ausländischen Gesellschaft bestehen. Eine Verkürzung oder einer Verlängerung der Beteiligungskette – und somit der unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung – führt nicht zum Wegfall des Hinzurechnungskorrekturvolumens, solange die Beteiligung an der Zwischengesellschaft bzw. der ausländischen Gesellschaft weiterhin besteht.
Rz. 354–358
einstweilen frei
2.3.2.6.4 Übertragungsvorgänge
Rz. 359
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen fällt weg, sofern der Steuerpflichtige i. S. d. § 11 AStG die (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung an der Zwischengesellschaft entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich überträgt und infolge der Übertragung keine (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung mehr an der Zwischengesellschaft besteht. Dies gelte auch in Erbfällen.
Rz. 360
Sofern die Beteiligung an der Zwischengesellschaft nur in Teilen übertragen wird und der Steuerpflichtige i. S. d. § 11 AStG weiterhin an der Zwischengesellschaft beteiligt ist, fällt das Hinzurechnungskorrekturvolumen nicht weg. Es erfolgt auch kein partieller Wegfall des Hinzurechnungskorrekturvolumens. Der Bestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens wird für den Steuerpflichtigen im Rahmen der gesonderten Feststellungen nach § 18 AStG weiterhin fortgeschrieben.
Rz. 361
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen fällt ebenfalls weg, sofern der Steuerpflichtige i. S. d. § 11 AStG die gesamte Beteiligung an einer vermittelnden Gesellschaft entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich überträgt und infolge der Übertragung keine Beteiligung mehr an der Zwischengesellschaft besteht.
Rz. 362–366
einstweilen frei