2.5.1 Zielsetzung
Rz. 504
Hinzurechnungsbeträge unterliegen auf Ebene des Steuerpflichtigen nicht nur der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer, sondern auch der Gewerbesteuer, sofern auf Ebene des Steuerpflichtigen Gewerbesteuerpflicht besteht. Somit entsteht die Notwendigkeit, die Doppelbesteuerung für die Bezüge des § 11 Abs. 1 S. 1 und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG auch für Zwecke der Gewerbesteuer zu vermeiden.
Rz. 505–507
einstweilen frei
2.5.2 Anwendungsbereich
Rz. 508
§ 11 Abs. 5 AStG erweitert den sachlichen Anwendungsbereich auf die Gewerbesteuer. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Kürzungsbetrag anlässlich der Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG nicht nur für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angesetzt, sondern wirkt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages mindernd aus.
Rz. 509–511
einstweilen frei
2.5.3 Anwendung des § 11 Abs. 5 S. 1
2.5.3.1 Vorbelastung mit Gewerbesteuer
Rz. 512
§ 11 Abs. 5 S. 1 AStG ordnet die Minderung des Gewerbeertrages durch den Ansatz des Kürzungsbetrages an.
Rz. 513
Als Voraussetzung für die Anwendung des Kürzungsbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer müssen die Hinzurechnungsbeträge beim Steuerpflichtigen der Gewerbesteuer unterlegen haben (§ 11 Abs. 5 S. 1 AStG). Hinzurechnungsbeträge können je nach Konstellation – neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer – auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Rz. 514
Wird bei einer unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Person ein Hinzurechnungsbetrag angesetzt, unterliegt dieser der Gewerbesteuer, sofern die Beteiligung an der Zwischengesellschaft zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört. Wird hingegen die Beteiligung in einem land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Betriebsvermögen (§§ 13, 18 EStG) gehalten, unterliegen die Hinzurechnungsbeträge beim Steuerpflichtigen nicht der Gewerbesteuer.
Rz. 515
Ist ein solches gewerbliches Betriebsvermögen in der Rechtsform des Einzelunternehmens organisiert, unterliegt der im Inland betriebene Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 GewStG). Für mittelbare Beteiligungen des Steuerpflichtigen an der ausländischen Gesellschaftüber eine oder mehrere Personengesellschaft(en) siehe Rz. 552.
Rz. 516
Wird bei einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichten Kapitalgesellschaft ein Hinzurechnungsbetrag angesetzt, unterliegt dieser auch der Gewerbesteuer, da die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG). Für mittelbare Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaftüber eine oder mehrere Personengesellschaft(en) siehe Rz. 552.
Rz. 517
Dabei sind Hinzurechnungsbeträge kraft Gesetzes Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen (§ 7 S. 7 GewStG). Eine etwaige Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 7 GewStG ist nicht möglich (§ 9 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 S. 1, 2. Hs. GewStG, § 10 Abs. 2 S. 4 AStG). Die Zuordnung des Hinzurechnungsbetrages zur inländischen Betriebsstätte mittels des § 7 S. 7 GewStG war eine Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des BFH, nach welchem die Hinzurechnungsbeträge nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen und somit einer Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. zugänglich seien. Der Gesetzgeber führte die Vorschrift mit dem sog. „BEPS-Umsetzungsgesetz I“ vom 20.12.2016 ein. Diese gilt ab dem Erhebungszeitraum 2017 (§ 36 Abs. 3 S. 3 GewStG). Zusätzlich änderte der Gesetzgeber – laut Gesetzesbegründung nur klarstellend – mit dem ATADUmsG den aktuellen § 10 Abs. 2 S. 4 EStG und ergänzte die nichtanzuwenden Vorschriften zur steuerlichen (Teil-)Freistellung um den § 9 Nr. 7 GewStG. Vor der Gesetzesänderung war nämlich die Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstritten.
Rz. 518
Beschränkt einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen unterliegen der (allgemeinen) Hinzurechnungsbesteuerung, soweit die Beteiligung an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen funktional zuzuordnen ist, durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausgeübt wird (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
Rz. 519
Zum einen kann es sich bei der Betriebsstätte um eine unmittelbare Betriebsstätte der einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Person handeln, durch welche die Person inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) EStG bzw. §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) EStG; R 8.1 Abs. 1 Nr. 1 KStR 2022).
Rz. 520
Zum anderen kann eine solche inländische Betriebsstätte der beschränkt einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Person aber auch über die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelt werden. Jedoch muss die Personengesellschaft jedoch originär gewerblich tätig sein (§ 15 Abs. 2 EStG). Hierfür sei es ausreichend, wenn die Personengesellschaft aufgrund der gewerblichen Abfärbung in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Pe...