Beispiel 1: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, Kürzung der Dividende gemäß § 9 Nr. 7 GewStG
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 300.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 01 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.01 beträgt EUR 300.000.
Im Jahr 02 erzielt BCo passive Einkünfte i. H. v. EUR 200.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 02 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Außerdem beschließt BCo am 1.7.02 eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 200.000 an A.
Kürzungsbetrag für Zwecke der Einkommensteuer:
Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene des A zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist in Höhe von 40 %, mithin EUR 80.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG).
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A i. H. v. EUR 120.000 steuerpflichtig. Die Obergrenze 1 beträgt folglich EUR 120.000 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG).
Die Obergrenze 2 setzt sich aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.01 in Höhe von EUR 300.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 02 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 200.000 (2. Summand) ab. Die Summe beträgt EUR 500.000. Bei der Vollausschüttungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 500.000 jedoch zu 40 %, mithin EUR 200.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG). Da die Obergrenze 2 auf den steuerpflichtigen Anteil begrenzt ist, beträgt diese EUR 300.000.
Der niedrigere Betrag aus den beiden Obergrenzen (Obergrenze 1: EUR 120.000, Obergrenze 2: EUR 300.000), mithin EUR 120.000, bildet den anzusetzenden Kürzungsbetrag.
Kürzungsbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer:
Die Dividende ist beim Gewerbeertrag – vor den Modifikationen der §§ 8, 9 GewStG – in Höhe von EUR 120.000 enthalten (§ 7 Abs. 1 S. 1 GewStG). Eine Hinzurechnung des gemäß § 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG steuerfreien Teils der Bruttodividende erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG erfüllt sind (§ 8 Nr. 5 GewStG). Der Gewerbeertrag wird um EUR 120.000 gekürzt (§ 9 Nr. 7 GewStG).
Da der Gewerbeertrag – nach Anwendung der §§ 8 Nr. 5 und 9 Nr. 7 oder 8 GewStG – aufgrund der Kürzung des § 9 Nr. 7 GewStG nicht mehr um den Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG erhöht ist, wird kein Kürzungsbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer angesetzt (§ 11 Abs. 5 S. 1 AStG).
Das für Zwecke der Einkommen- und Gewerbesteuer einheitlich festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.02 beträgt EUR 300.000.