2.3.1 Entsprechende Anwendung von § 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1, 2 S. 1 KStG
Rz. 343
§ 12 Abs. 3 AStG sieht, wie dessen Abs. 2 im alten Recht, klarstellend die entsprechende Anwendung der Anrechnungsvorschriften des EStG und des KStG vor. Bei dem Verweis auf § 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1, 2 S. 1 KStG handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis ("bei der Anrechnung"). Lediglich für die Durchführung der Anrechnung wird auf § 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1, 2 S. 1 KStG verwiesen. D.h. die Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Normen müssen nicht vorliegen. § 12 Abs. 1 und 2 AStG regeln selbst die Voraussetzungen für eine Anrechnung.
Rz. 344–349
einstweilen frei
2.3.2 Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
2.3.2.1 Gesellschaftsbezogene Betrachtung
Rz. 350
Der Anrechnungshöchstbetrag ist für jede ausländische Gesellschaft und damit für jeden Hinzurechnungsbetrag gesondert zu ermitteln. Wie nach bisherigem Recht ist jeder einzelne Hinzurechnungsbetrag im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 S. 1, 2 EStG wie ein ausländischer Staat zu behandeln.
Rz. 351–355
einstweilen frei
2.3.2.2 Keine Anwendung der Per-Country-Limitation
Rz. 356
Die Per-Country-Limitation des § 34c Abs. 1 S. 2 EStG gilt im Rahmen des § 12 AStG nicht. Die auf die passiven Einkünfte gezahlten Steuern sind nicht nach den einzelnen Staaten aufzuteilen. Stattdessen ist es denkbar, dass nach§ 12 AStG Steuern aus verschiedenen Staaten einen Anrechnungskreis bilden, sofern diese zulasten ein und derselben ausländischen Gesellschaft erhoben worden sind. Diese werden auch für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags zusammengefasst.
Rz. 357–361
einstweilen frei
2.3.2.3 Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach Abs. 1 und 2
Rz. 362
Durch das ATADUmsG wurde die Höchstbetragsberechnung an die Änderung des § 12 Abs. 2 AStG angepasst. Nun ist gem. § 12 Abs. 3 AStG bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG (i. V. m. § 26 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 KStG) auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach § 12 Abs. 1 und 2 AStG einer ausländischen Gesellschaft abzustellen.
Damit werden der Höchstbetragsberechnung alle nach Absatz 1 und 2 anrechenbaren Steuern zugrunde gelegt, unabhängig davon, wie sich die passiven Einkünfte nach Staaten und der Höhe nach zusammensetzen.
Rz. 363–369
einstweilen frei
2.3.2.4 Entsprechende Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG
Rz. 370
Der Anrechnungshöchstbetrag wird in entsprechender Anwendung von § 34c Abs. 1 S. 2 und 3 EStG wie folgt ermittelt:
Zunächst sind die nach Abs. 1 und 2 bei dem Stpfl. anrechenbaren Steuern der ausländischen Gesellschaft zu addieren, um den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge zu ermitteln. Die Summe der nach § 12 Abs. 1 und 2 AStG anrechenbaren Steuern wird dann für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags zugrunde gelegt.
Bei der Ermittlung der auf den Hinzurechnungsbetrag entfallenden Steuern findet § 68b EStDV Anwendung (s. dazu Rz. 247).
- Im 2. Schritt wird die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Einkommensteuer durch Anwendung des sich bei der inländischen Veranlagung des zu versteuernden Einkommens nach §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b EStG ergebenden durchschnittlichen Steuersatz auf den Hinzurechnungsbetrag ermittelt. Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Einkommensteuer stellt den Anrechnungshöchstbetrag dar. Nur bis zu diesem Betrag kann die nach Schritt 1 ermittelte Steuer angerechnet werden.
Rz. 371–379
einstweilen frei
2.3.2.5 Entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG
Rz. 380
Bei körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten erfolgt die Anrechnung auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG (§ 12 Abs. 3 AStG). Hier ist die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Körperschaftsteuer (Anrechnungshöchstbetrag) in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich des Hinzurechnungsbetrags, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 KStG ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis des Hinzurechnungsbetrags zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseignern gilt § 34c Abs. 1 S. 2 EStG für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nicht.