Rz. 12
Die Vorgängerregelungen zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung in § 7 Abs. 6 AStG a. F. bezweckten ausweislich der Gesetzesbegründung die "Verhinderung marktgängiger Sammelgestaltungen zum Zweck von Kapitalanlagen in Niedrigsteuerländern", durch Streichung einer Beteiligungsgrenze bei ausschließlichem oder fast ausschließlichem Erzielen von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter. Denn nach der gesetzgeberischen Intention sollen Steuervorteile im Ausland, die bei passiven Einkünften (wie solchen bei § 13 AStG mit Kapitalanlagecharakter) erlangt werden, unabhängig vom Vorliegen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme auf das Besteuerungsniveau in Deutschland hochgestuft werden.
Rz. 13
Eine beherrschende Beteiligung ist nicht erforderlich, weil dadurch "Umgehungen durch internationale Beteiligungsstreuung entgegengetreten" werde. Dass eine Beherrschung bei § 13 AStG vor dem Hintergrund der internationalen Beteiligungsstreuung nicht erforderlich ist, wird in der Literatur als nicht überzeugend angesehen, da sich durch diese Argumentation jegliches hinzurechnungssteuerliche Beherrschungskriterium als entbehrlich erweise. Da die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter besonders mobil sind, ist die Nichtbeachtung einer Beherrschung geeignet, auch Kleinstbeteiligungen zu erfassen. Die abgesenkte hinzurechnungssteuerliche Beteiligungsquote findet nach Kraft ihre einzige Rechtfertigung in der Natur der Sondereinkünftekategorie der Kapitalanlageeinkünfte. Der Charakterisierung als Sondereinkünfte ist zuzustimmen, da Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter eine Sonderform der passiven Einkünfte sind, da sie etwa durch Halten und Verwalten von Beteiligungen generiert werden und dadurch besonders einfach in das niedrigbesteuernde Ausland verlagert werden können. Die Einordnung als besonders leicht zu verlagernde Sondereinkünfte führt auch zur Rechtfertigung der abgesenkten Beteiligungsschwelle auf 1 % (oder unter Umständen weniger), obwohl die weit unterhalb der Schwelle einer kontrollierenden Beteiligung bestehende Beteiligungsgrenze den Gesellschaftern keinen Einfluss auf die Ausschüttungs- oder Finanzierungspolitik der Gesellschaft vermittelt. Durch die unterschiedlichen Ausnahmetatbestände bewegt sich die Norm im Rahmen der gesetzgeberischen Befugnis zur Typisierung. Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung in § 7 Abs. 6 AStG a. F., "zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Neutralität der deutschen Besteuerung ungerechtfertigten Steuervorteilen durch den Einsatz ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion entgegen" zu treten, stellt auch heute noch eine legitime Rechtfertigung innerhalb der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative dar.
Rz. 14
einstweilen frei