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Cloer/Hagemann, AStG § 13 AStG Beteiligung an Kapitalanl ... / 1.4 Anwendungsbereich

Dr. Nicola van Lück
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1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 15

Der Tatbestand von § 13 AStG ist im Vergleich zu § 7 AStG enger gefasst, da § 13 AStG in persönlicher Hinsicht nur auf unbeschränkt Stpfl. (i. Einz. unter 2.1.1 a)) abstellt. Beschränkt Stpfl. unterfallen nicht der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung.

 

Rz. 16

einstweilen frei

1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 17

Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung ist in sachlicher Hinsicht, dass die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter bestehen, die einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen (s. i. Einz. unter 2.1.1 d) und e)). Dies ist dann gegeben, wenn die ausländische Gesellschaft entsprechende Einkünfte erzielt oder ihr diese nach Maßgabe der §§ 39 ff. AO zugerechnet werden.[1]

 

Rz. 18

Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 13 AStG obliegt der FinVerw Sie können sich z. B. aus Prospekten, Bilanzen oder sonstigem Material ergeben, auf die der Stpfl. seine Investitionsentscheidung gestützt hat; Anhaltspunkte können sich ebenso aus innerkonzernlichen Dispositionen oder Finanzierungsvorgängen ergeben.[2] Die Mitwirkungspflichten aus § 90 AO und §§ 16, 17 AStG sind zu beachten (s. im Einzelnen Kommentierungen zu §§ 16, 17 AStG).

 

Rz. 19

einstweilen frei

[1] AEAStG, Ziff. 13.1.1.5 Rz. 708.
[2] Vogt, in Brandis/Heuermann, § 13 Rz. 35.

1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 20

Gem. § 21 Abs. 4 S. 1 AStG ist § 13 AStG in der am 1.7.2021 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungs-/Erhebungszeitraum anzuwenden, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem nach dem 31.12.2021 beginnenden Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind. Erstmals kommt die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung in § 13 AStG für den Veranlagungs-/Erhebungszeitraum 2022 zur Anwendung. Hervorzuheben ist dabei, dass sich die zeitliche Anwendbarkeit ausschließlich nach den Verhältnissen der Zwischengesellschaft (Wirtschaftsjahr) richtet; auf das Wirtschaftsjahr des unbeschränkt Stpfl. kommt es nicht an.[1]

 

Rz. 21

Bei Verlusten ist § 21 Abs. 4 S. 2 AStG zu beachten, der insoweit die bisherigen Regelungen zum Verlustabzug bei Verlusten, die für die Veranlagungs-/Erhebungszeiträume vor dem 1.1.2022 bei Zwischeneinkünften entstanden sind, anordnet. Soweit Verluste i. S. d. Satzes 2 durch Anwendung des § 14 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden und noch nicht verrechnet worden sind, können sie auf bis zum 31.7.2023 zu stellenden Antrag denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaften i. S. d. § 14 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung zugeordnet werden, durch deren Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei mehreren Stpfl. ist der Antrag einheitlich zu stellen (§ 21 Abs. 4 S. 5 AStG). Mit der Anwendungsvorschrift trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die vormalige Verlustverrechnung von Untergesellschaften auf Ebene der Obergesellschaft mit dem nunmehr geltenden § 10 Abs. 3 AStG nicht mehr möglich ist.[2] S. im Einzelnen Kommentierung zu § 21 AStG.

 

Rz. 22

Hinsichtlich ausländischer Steuern für vor dem 1.1.2022 endende Wirtschaftsjahre kommt es gem. § 21 Abs. 4 S. 3 AStG zu einer Fortgeltung des § 10 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 6 AStG a. F. sowie § 12 Abs. 1 AStG a. F. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Anwendungsregelung des § 21 Abs. 4 S. 3 AStG verhindert werden, dass Anrechnungsbeträge durch den Systemwechsel untergehen.[3] S. im Einzelnen Kommentierung zu § 21 AStG.

 

Rz. 23

§ 21 Abs. 4 S. 4 AStG setzt den Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.2021 fest. Erfasst werden die Summe der Hinzurechnungsbeträge, die beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Abs. 2 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung für die Veranlagungszeiträume von 2015 bis 2022 der Besteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 EStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. Aufgrund der Einführung des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG und der letztmaligen Anwendung des § 3 Nr. 41 EStG im Veranlagungszeitraum 2021 ist es erforderlich geworden, dass für nach bisherigem Recht versteuerte Hinzurechnungsbeträge ein Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens bestimmt wird.[4] Das Hinzurechnungskorrekturvolumen wird jedoch nicht erhöht, soweit die betreffenden Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne bis zum Vz 2021 nach § 3 Nr. 41 EStG steuerbefreit sind.[5] Als Folge der geänderten Zuflussfiktion des § 10 Abs. 2 AStG wird auch ein nach bisherigem Recht erst im Vz 2022 versteuerter Hinzurechnungsbetrag bereits in den Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.2021 einbezogen.[6] Die nach Satz 4 im Anfangsbestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfassten Hinzurechnungsbeträge bleiben bei der Ermittlung und Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens nach § 11 Abs. 3 AStG außer Ansatz.[7]

 

Rz. 24

einstweilen frei

[1] Treusch, in BeckOK AStG, § 13 Rz. 125.
[2] BT-Drs. 1...

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