1.6.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht
Rz. 40
Durch die Einführung des § 13 AStG mit dem ATADUmsG vom 25.6.2021 ist es (bisher) zu noch keiner Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit gekommen.
Rz. 41
Zu der weitgehend dem heutigen § 13 AStG entsprechenden Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 6 AStG a. F. ist ebenfalls keine höchstrichterliche verfassungsrechtliche Entscheidung ergangen. Aus dem Umstand, dass der BFH bei der Überprüfung des § 7 Abs. 6 AStG a. F. keine Vorlage an das BVerfG vornahm, spricht, dass der BFH die vormalige Vorschrift zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung für verfassungsgemäß hielt, denn der BFH wäre nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG bei Zweifeln zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG verpflichtet gewesen. Da von einer Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung auszugehen ist, spricht dies auch für die Verfassungsmäßigkeit des § 13 AStG.
Rz. 42
einstweilen frei
1.6.2 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Rz. 43
Durch die Einführung des § 13 AStG mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021 ist es (bisher) zu noch keiner Entscheidung des EuGH zur Unionsrechtsmäßigkeit gekommen.
Rz. 44
Zu der weitgehend dem heutigen § 13 AStG entsprechenden Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 6 AStG a. F. in der Rs. X-GmbH entschied der EuGH nach Vorlage des BFH mit der Vorlagefrage, ob die Regelungen zur verschärften Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 Abs. 6, Abs. 6a AStG) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstoßen. Der EuGH urteilte, dass die Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall grundsätzlich unionsrechtskonform ist. Der BFH bestätigte, dass die deutschen Regelungen für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. v. § 7 Abs. 6 bzw. Abs. 6a AStG a. F. die Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf Drittstaatengesellschaften beschränken können.
Rz. 45
Auch außerhalb von Drittstaatenfällen ist von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung auszugehen, da die Gegenbeweismöglichkeit ("Motivtest") in § 8 Abs. 2 AStG entsprechende Anwendung findet. Der Gesetzgeber nimmt ebenso durch die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in § 13 Abs. 4 S. 1 AStG an, der Rechtsprechung des EuGH aus der Entscheidung C-135/17 (X) Rechnung getragen zu haben.
Rz. 46
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung verstößt nicht gegen EU-Sekundärrecht. Aus der ATAD I Richtlinie ist innerhalb des Mindestschutzniveaus kein Artikel zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen, an die sich die nationale Umsetzung zu halten hätte. Denn eine Beherrschung i. S. d. Art. 7 und 8 ATAD I ist bei der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung gerade nicht gegeben und geht damit zulässigerweise über den Mindestschutz der Richtlinie (Art. 3 ATAD I) hinaus.
Rz. 47
einstweilen frei
1.6.3 Verhältnis zum Abkommensrecht
Rz. 48
Das Verhältnis des AStG zum Abkommensrecht wird in § 20 Abs. 1 AStG dahingehend geregelt, dass u. a. die Vorschriften der §§ 7–18 AStG durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht berührt werden. Das AStG normiert einen Treaty Override, d. h. eine Abkommensüberschreibung. Der BFH sieht in dem Treaty Override keinen Verstoß gegen das Grundgesetz und verweist insoweit auf das Urteil des BVerfG.
Rz. 49–51
einstweilen frei