2.1 Tatbestand und Rechtsfolge des § 13 AStG (§ 13 Abs. 1)
2.1.1 Definition der Tatbestandsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 S. 1)
2.1.1.1 Unbeschränkt Steuerpflichtiger
Rz. 52
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung gilt ausweislich des klaren Gesetzeswortlauts in § 13 Abs. 1 S. 1 AStG ausschließlich für unbeschränkt Stpfl. und nicht für beschränkt Stpfl. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht ergeben sich aus dem nationalen Steuergesetz (§ 1 EStG, § 1 KStG).
Rz. 53
Ein unbeschränkt Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG ist sowohl ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1–3 EStG als auch ein unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger nach § 1 KStG (einschließlich optierender Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG). Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG gelten inländische Investmentfonds als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt ungeachtet der Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 InvStG auch für inländische Spezial-Investmentfonds (§ 29 Abs. 1 InvStG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG). Unbeschränkt Stpfl. sind auch haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines inländischen (Spezial-)Investmentfonds, die nach § 1 Abs. 4 InvStG für Zwecke des InvStG als eigenständige Investmentfonds gelten.
Rz. 54
Ein Rechtsträger, der nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist (insbesondere eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft), ist kein unbeschränkt Stpfl. im Sinne der Vorschrift. An einem solchen Rechtsträger beteiligte unbeschränkt Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtige sind gleichwohl unbeschränkt Stpfl. im Sinne der Vorschrift.
Rz. 55
Für das Vorliegen der unbeschränkten Stplf. kommt es auf die abkommensrechtliche Ansässigkeit ebenso wenig an, wie eine etwaige zusätzliche unbeschränkte Steuerpflicht in einem anderen Staat schädlich wäre. Im Übrigen kann ein mit dem Staat der ausländischen Gesellschaft geschlossenes DBA die Anwendung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung weder einschränken noch ausschließen.
Rz. 56
Das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht wird im Gesetz nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt. Maßgeblich ist nach systematischer Auslegung der Hinzurechnungszeitpunkt, mithin das Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft.
2.1.1.2 Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
Rz. 57
Weiteres Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 1 S. 1 AStG ist das Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des unbeschränkt Stpfl. an einer ausländischen Gesellschaft. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Kapitalanlagegesellschaft ist eine solche am Nennkapital (oder einer strukturell vergleichbaren Bezugsgröße nach ausländischem Gesellschaftsrecht) der ausländischen Gesellschaft. Der unbeschränkt Steuerpflichtige kann auch unmittelbar und mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sein.
Rz. 58
Beteiligung am Nennkapital
Maßgeblich für die Beurteilung einer Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft (bzw. einer strukturell vergleichbaren Größe) ist das jeweils einschlägige ausländische Gesellschaftsrecht (ggf. i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag / der Satzung). Ist die ausländische Gesellschaft eine optierende Gesellschaft nach § 1a KStG, ist auf die festen Kapitalkonten (sog. Kapitalkonten I) abzustellen, sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen umfasst und diese über die maßgebenden Vermögensrechte entscheiden (insbesondere das Gewinnbezugsrecht, aber auch Entnahme- und Auseinandersetzungsrechte). Anderenfalls ist das Verhältnis der Kapitalanteile im Sinne des Handelsrechts maßgeblich. Eine Beteiligung am Nennkapital ist bei ausländischen Stiftungen regelmäßig ausgeschlossen. Hybride Finanzierungsformen (u. a. Genussrechte, partiarische Darlehen), denen ein synallagmatisches Rechtsverhältnis zugrunde liegt, vermitteln mangels gesellschaftsrechtlichen Charakters keine Beteiligung am Nennkapital oder einer vergleichbaren Bezugsgröße im vorgenannten Sinne.
Rz. 59
Unmittelbare Beteiligung
Der unbeschränkt Stpfl. kann unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sein. Die Beteiligung ist unmittelbar, wenn sie dem Stpfl. gehört oder ihm am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen gesellschaft die Beteiligung an Nennkapital (oder einer vergleichbaren Bezugsgröße) nach den allgemeinen steuerlichen Zurechnungsvorschriften (insbesondere §§ 39 ff. AO) zuzurechnen ist.
Rz. 60
Mittelbare Beteiligung
Eine mittelbare Beteiligung des unbeschränkt Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft ist ebenso ausreichend. Die Erfassung von mittelbaren B...