2.2.1 Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter
Rz. 98
§ 13 Abs. 2 AStG beinhaltet die Legaldefinition von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter. Darunter sind Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinnen und -verlusten zu verstehen, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen aktive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Stpfl. weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient. Der Einkünftekatalog ist regelungstechnisch näher an der Regelungstechnik der ATAD als die Negativabgrenzung der passiven Einkünfte nach § 8 AStG es ist. Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter bilden einen Teilbereich der passiven Einkünfte. Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch diesen funktional zuzuordnende Nebenerträge, z. B. aus Sicherungsgeschäften. Zur Ermittlung der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter ist § 10 Abs. 3–5 AStG heranzuziehen.
Rz. 99
einstweilen frei
2.2.2 Veräußerungsgewinne und -verluste
Rz. 100
Den Einkünften unterfallen nicht nur laufende Einkünfte, sondern auch Veräußerungsgewinne und -verluste. Die Veräußerung ist nach der funktionalen Betrachtungsweise derjenigen Tätigkeit funktional zuzurechnen, die zuvor mit dem veräußerten Wirtschaftsgut ausgeübt wurde. Folglich zählt ein Veräußerungsgewinn oder -verlust insoweit zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, als das veräußerte Wirtschaftsgut vormals zur Erzielung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gedient hat. Es ist ein Veranlassungszusammenhang i.d. Sinne erforderlich, dass die Veräußerungsgewinne und -verluste aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung stammen.
Rz. 101
einstweilen frei
2.2.3 Halten, Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung
Rz. 102
Zur Definition von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter ist erforderlich, dass die Einkünfte aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung der in § 13 Abs. 2 Halbsatz 1 AStG aufgeführten Vermögenswerte stammen.
Rz. 103
Halten
Ein Stpfl. hält Vermögenswerte, wenn diese dem Stpfl. nach Maßgabe der §§ 39 ff. AO steuerlich zuzurechnen sind. Eine Zurechnung erfolgt insbes. bei der zivilrechtlichen Eigentümerstellung, aber auch bei steuerlicher Zurechnung. Zum Halten der Vermögenswerte zählt in funktionaler Hinsicht auch deren Veräußerung.
Rz. 104
Verwaltung
Die Verwaltung der Vermögenswerte erstreckt sich auf sämtliche Nutzungsformen, wozu insbesondere die Fruchtziehung, das Finanzierungsleasing, soweit es sich nicht um eine Vermietungstätigkeit handelt, und Factoring (d. h. kaufen und verwalten von Forderungen) gehören. Das Verwalten kann sich auch auf die Verwaltung fremder Vermögenswerte beziehen. Daher ist, in Abgrenzung zum Begriff des Haltens, der Begriff der Verwaltung nicht auf Vermögenswerte beschränkt, die der ausländischen Gesellschaft steuerrechtlich zuzurechnen sind.
Rz. 105
Werterhaltung oder -erhöhung
In der Variante der Werterhaltung oder -erhöhung kommt es zu einem Wertvergleich bei einer Vermögensverwaltung. Zur Werterhaltung zählen insbesondere Termingeschäfte. Zu Werterhöhungen zählen insbesindere solchem, die durch die Veräußerung von Vermögenswerten realisiert werden. In dieser Variante kommt es also zu einem Wertvergleich bei einer Vermögensverwaltung.
2.2.4 Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen oder ähnliche Vermögenswerte
Rz. 106
Zur Definition von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter sind die Vermögenswerte zu bestimmen, die aus aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder -erhöhung stammen. § 13 Abs. 2 AStG nennt als Vermögenswerte Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere, Beteiligungen (ausgenommen aktive Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG) oder ähnliche Vermögenswerten. Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zählen auch Einkünfte aus Finanzinnovationen. Die genannten Vermögenswerte bilden eine abschließende Aufzählung, wobei die ähnlichen Vermögenswerte einen Charakter als Auffangtatbestand haben.
Rz. 107
Zahlungsmittel
Der Begriff Zahlungsmittel umfasst insbesondere Bargeld (Münzen und Banknoten), Bankguthaben auf Girokonten, Schecks und Wechsel. Ebenso fallen unter den Begriff Zahlungsmittel virtuelle Währungen wie insbesondere Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Auf die Währung und die Zulassung als gesetzliches Zahlungsmittel kommt es insoweit nicht an. Weitere Zahlungsmittel sind etwa Postwertzeichen, Guthaben auf Frankiergeräten, Steuer-, Stempel-, Gerichts- und Beitragsmarken, die jedoch praktisch weniger relevant sind.
Rz. 108
Zudem gehören zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakten Kursgewinne und -verluste, soweit diese realisiert sind und d...