1.6.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht
Rz. 26
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen keine Bedenken. Das von Art. 19 Abs. 2 S. 1 GG getragene Zitiergebot ist für § 16 AStG nicht durch § 413 AO abgegolten, da § 16 AStG trotz Verweises in die AO keine Norm der AO ist. Weder das AStG allgemein noch § 16 AStG speziell benennt eine Grundrechtsnorm, die durch die Anwendung der Mitwirkungspflicht eingeschränkt werden darf. § 16 AStG ist daher in seiner Rechtswirkung weniger restriktiv als § 160 AO; insbesondere die Freiheit des Briefgeheimnisses sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG ist nicht eingeschränkt. Dies erklärt sich für § 16 AStG insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Mitwirkungspflicht erst durch den Stpfl. ausgelöst wird, indem dieser die Absetzung beantragt.
Rz. 27
einstweilen frei
1.6.2 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Rz. 28
Durch die Mitwirkungspflicht in § 16 AStG können Stpfl. von einer Zusammenarbeit mit nicht oder unwesentlich besteuernden EWR-Geschäftspartnern abgehalten werden, da die administrativen Lasten bei EWR-Ausländern bestehen, die bei Inländern nicht bestünden. § 16 AStG findet nur im Fall von ausländischen Geschäftsbeziehungen Anwendung, sodass ein Anknüpfungspunkt für eine Einschränkung des Rechts auf freien Warenverkehr, auf freien Kapitalverkehr, die (passive) Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit gegeben ist. Denn § 16 AStG bezieht sich auf Tatbestandsseite nur auf ausländische Geschäftspartner. Wegen der gegenseitigen Amtshilfe und die damit bestehenden Aufklärungsmöglichkeiten ist die Einschränkung nicht mit dem Normzweck des § 16 AStG begründbar. Die Wirksamkeit der steuerlichen Aufsicht wird durch die EU-Amtshilferichtlinie sowie großen Auskunftsklauseln nach Vorbild des Art. 26 OECD-MA gewährleistet. Wegen des Anwendungsvorrangs des europarechtlichen Diskriminierungsverbots ist § 16 AStG bei Geschäftsbeziehungen mit EWR-Ausländern nicht anzuwenden. Andere plädieren für eine Nichtanwendbarkeit der Vorschrift, solange eine Aufklärung auf Grundlage der Amtshilfevorschriften möglich ist.
Rz. 29
Das europarechtliche Diskriminierungsverbot gilt für Ausländer außerhalb des EWR nicht, sodass dieses der Anwendung der Mitwirkungspflichten nicht entgegensteht. Gegenüber Ausländern kann sich eine Schranke für die Anwendung des § 16 AStG erst ergeben, wenn die Mitwirkungserfordernisse zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit führen. Mit Rz. 16.1.3 AEAStG stellt die FinVerw hohe Bürden für den Stpfl. auf, da u. a. sogar die Schaffung von Beweismitteln und die Beschaffung von Informationen über die Gesellschafterebene des ausländischen Geschäftspartners gefordert wird. Das kann häufig in den Bereich der Unmöglichkeit führen, denn ausländische Geschäftspartner werden über den durch international anerkannte Geldwäschevorschriften gesetzten Rahmen hinaus keine Auskünfte erteilen.
1.6.3 Verhältnis zum Abkommensrecht
Rz. 30
Das Abkommensrecht kann besondere Mitwirkungshandlungen des Stpfl. bei steuerlich erheblichen Auslandssachverhalten nicht einschränken, da diese materielle Schranken bei der Ausübung der Besteuerungsbefugnisse aus dem nationalen Recht regeln und nicht das Verfahrensrecht normieren. Im Abkommensrecht werden auch Auskunftsklauseln vereinbart, sodass auch auf Abkommensebene Pflichten für den Stpfl. bestehen können. Völkerrechtlich bedenklich ist eine Verpflichtung zur Vorlage von ausländischen Urkunden, wenn das Recht des ausländischen Staates deren Vorlage verbietet.
Rz. 31
einstweilen frei