2.2.1 Tatbestand
Rz. 63
Auf Verlangen der FinBeh kann der Stpfl. seine Offenlegungspflicht gem. § 16 Abs. 2 AStG durch eine Versicherung an Eides statt erfüllen, in der er angibt, dass seine Angaben richtig und vollständig sind und auch über die Behauptung, dass ihm Tatsachen nicht bekannt sind. Es kann sowohl die positive Angabe der Richtigkeit und Vollständigkeit vom Stpfl. verlangt werden und die Nichtbekanntheit von Tatsachen als auch beides. § 16 Abs. 2 AStG bezieht sich nur auf die nach § 16 Abs. 1 AStG offenzulegenden Beziehungen und nicht auch noch auf andere nach dem AStG abzugebende Erklärungen und spezifiziert somit für von § 16 Abs. 1 AStG umfasste Sachverhalte den persönlichen Anwendungsbereich des § 95 Abs. 1 S. 1 AO. Die eidesstattliche Versicherung ist als Mittel der Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung zu verstehen. Ein Anspruch zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nicht. Ohne Verlangen der FinBeh abgegebene Versicherungen oder Eigenerklärungen sind für sich allein kein ausreichendes Mittel zur Glaubhaftmachung.
Rz. 64
Das Verfahren zur Abnahme der Versicherung an Eides statt richtet sich nach § 95 AO und insbesondere dessen Abs. 2. Bei der Erforderlichkeit weiterer Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung ist für die Behörde § 95 Abs. 1 S. 2 AO zu beachten. Danach ist die eidesstattliche Versicherung das letzte Mittel der Glaubhaftmachung, sodass das FA vorher prüfen muss, ob andere Beweismittel (wie die Vorlage von Urkunden, Geschäftsbüchern usw. sowie die Einholung von Auskünften Dritter) zur Glaubhaftmachung herangezogen werden können. An die Ermessensentscheidung auf Anforderung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dürften aber i. d. R. keine hohen Anforderungen bezüglich der Ermessenserwägungen zu stellen sein, da § 16 Abs. 2 AStG das Instrument gerade wegen der üblichen Ermittlungsschwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorsieht. Sind andere Beweismittel nicht zielführend, muss seitens des FA geprüft werden, ob die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung geeignet erscheint. Regelmäßig angebracht ist die Versicherung an Eides statt, wenn zuvor gesammelte Indizien für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben spricht und letzte bestehende Zweifel ausgeräumt werden sollen. Spricht die Indizienlage gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit und glaubt die Behörde auch durch die eidesstattliche Versicherung nicht zur Überzeugung zu gelangen, kann von einer solchen abgesehen werden.
2.2.2 Rechtsfolge
Rz. 65
Rechtsfolge des Abgabeverlangens einer eidesstattlichen Versicherung ist die tatsächliche Abgabe dieser Versicherung durch den Stpfl. Wird die Erklärung jedoch auf Verlangen verweigert, so treten die Rechtsfolgen nicht erfüllter Offenbarungspflichten ein. Durch die erfolgte Abgabe einer Versicherung an Eides statt wird die Sanktion des § 16 Abs. 1 AStG i. V. m. § 160 Abs. 1 S. 1 AO vermieden.
Rz. 66
Über die Folgen hinsichtlich der Mitwirkungspflicht und des möglichen Abzugsverbots haben die allgemeinen Rechtsfolgen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Bedeutung. Darüber hinaus sind die potenziellen strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung wie aus § 156 und § 161 Abs. 1 StGB zu beachten.