1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 10
Die Norm richtet sich in persönlicher Hinsicht zunächst allgemein an die Stpfl. Dies ist dahingehend zu konkretisieren, dass zur Aufklärung die an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Stpfl. verpflichtet sind. Eine Definition der Stpfl. findet sich in § 33 AO, wonach auch Haftungsschuldner inbegriffen sind. Erfasst werden grundsätzlich Steuersubjekte, die dem EStG oder KStG unterfallen und damit natürliche und juristische Personen. Durch die allgemeine Bezugnahme auf Stpfl. sind damit auch der Körperschaftsteuer unterliegende Betriebe gewerblicher Art erfasst, wenn diese in den Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung, namentlich durch den Einsatz von Zwischengesellschaften, gelangen.
Rz. 11
Der persönliche Anwendungsbereich ist insoweit einzuschränken, als nur Stpfl. zur Auskunft verpflichtet sein können, bei denen eine Hinzurechnung oder Zurechnung von Einkünften nach §§ 5 und 7–15 AStG in Betracht kommt. Die Anwendungsvarianten sind sodann:
- Stpfl., die für Zwecke der Anwendung des § 5 AStG die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG erfüllen (erweitert beschränkt Stpfl.);
- für Zwecke der Anwendung der §§ 7 ff. AStG solche unbeschränkt oder beschränkt Stpfl., die eine ausländische Gesellschaft beherrschen (bzw. bis zum 31.12.2021 zu mehr als der Hälfte an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt waren oder zu mindestens 1 % an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt waren, die Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter war);
- unbeschränkt Stpfl. Stifter einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AStG bzw. unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt i. S. d. § 15 sind.
Rz. 12–13
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 14
§ 17 Abs. 1 AStG behandelt die Offenlegung von Informationen, auf deren Grundlage die FinVerw Anwendungsfragen zur Hinzurechnungsbesteuerung und zur erweitert beschränkten Steuerpflicht klären können soll. Die Vorschrift konkretisiert für alle Steuerarten die Erklärungs- und Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO. Im Wesentlichen geht es also um die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und steuersystematisch gesehen um eine spezielle Ausprägung der §§ 90 ff. AO, insbesondere des § 90 Abs. 2 AO. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Amtsermittlung, die der Mitwirkung und die zur Beweisführung. Das bedeutet auch, dass die FinVerw durch die Auskunftspflicht des Stpfl. nicht von der von Amts wegen bestehenden Untersuchungspflicht aus § 88 Abs. 1 AO befreit wird. Dabei hat die FinBeh auch die Informationen einzubeziehen, die sie im automatischen Informationsaustausch oder durch Auskunftsersuchen nach DBA erhält.
Rz. 15
Die Sachverhaltsaufklärung nach § 17 AStG dient der Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften. Die Aufklärungspflicht bezieht sich damit nur auf die Auskünfte, die für die Besteuerung nach den §§ 5 und 7–15 AStG erheblich sind. Der Auskunftsverpflichtete kann die Auskunft nicht mit dem Hinweis verweigern, dass bestimmte sachverhaltsrelevante Vorgänge einfach behauptet werden oder angegeben wird, dass keine Zwischengesellschaft vorliege. Es ist eine substanziierte Darlegung erforderlich. Die Auskunftspflicht kann auch zur Bestimmung und Überprüfung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung dienen. Ergebnisse von Ermittlungen unter Heranziehung des § 17 AStG können auch zur Anwendung anderer Bestimmungen (z. B. des § 1 AStG) herangezogen werden. Je nach Einzelfall ist zu entscheiden, inwieweit durch eine rechtzeitige Erstellung oder Aufbereitung von Unterlagen Nachteile vermieden werden können.
Rz. 16
§ 17 Abs. 2 AStG ist des Weiteren eine Regelung zur Bestimmung des Schätzungsmaßstabs bei der Einkünfteermittlung einer Zwischengesellschaft, soweit dazu eine Schätzung dem Grunde nach eröffnet ist.
Rz. 17–18
einstweilen frei