1.2.1 Einführung der Preisanpassungsklausel erstmals mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) in § 1 Abs. 3 Sätze 11-12 AStG a. F.
Rz. 5
Erstmals wurde eine Preisanpassungsnorm durch das UntStRefG 2008 in § 1 Abs. 3 S. 11 u. 12 AStG a. F. eingefügt und durch die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) flankiert.
In Abstimmung mit der internationalen Entwicklung erließ die Finanzverwaltung zudem Verwaltungsanweisungen, die sich gleichzeitig an der Spruchpraxis des BFH orientierten. Im Hinblick auf die Preisanpassungsklausel (§ 1 Abs. 3 S. 11 u. 12 AStG a.F) gilt es insbes. die sog. VWG Funktionsverlagerung zu beachten. Letztere enthalten für die Finanzverwaltung bindende Vorgaben für die Auslegung des § 1 Abs. 3 S. 9 ff. a. F. und die §§ 1ff. FVerlV a. F.
Rz. 6
Die (Alt-)Regelung in § 1 Abs. 3 S. 11 u. 12 AStG a. F. war erstmals auf den VZ 2008 anzuwenden (§ 21 Abs. 15 AStG a. F.) und blieb bis zur Reform durch das AbzStEntModG im Jahr 2021 unverändert (s. dazu Tz 1.2.2.).
Rz. 7
Nach Verwaltungsauffassung ist unter Rückgriff auf § 313 BGB eine Verrechnungspreiskorrektur jedoch (auch) für VZ vor 2008 möglich, die mitunter zu vergleichbaren Ergebnissen führen kann, wenn sich fremde Dritte erfolgreich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung hätten berufen können. Dies soll der Fall sein, wenn die prognostizierten Gewinne erheblich von den tatsächlich realisierten Gewinnen abweichen.
In der Praxis sollten jedoch jene (Alt-)Prüfungszeiträume (VZ vor 2008) regelmäßig nicht mehr Gegenstand einer Betrübsprüfung sein.
1.2.2 Anpassungen durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgetz (AbzStEntMoG) – Überführung der Preisanpassungsklausel in § 1a AStG
Rz. 8
Eine Ausgliederung der Preisanpassungsklausel (§ 1 Abs. 3 S. 11-12 AStG a. F.) in einen eigenständigen Paragrafen war bereits im Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz vorgesehen: Im Rahmen des Referentenentwurfs zum ATAD-Umsetzungsgesetz war für § 1a AStG jedoch noch eine spezielle Regelung für konzerninterne Finanztransaktionen angedacht, sodass sich die Preisanpassungsnorm zunächst in einem neuen § 1b AStG wiederfinden sollte. Aufgrund der Widerstände anderer Ressorts hatte es die spezielle (Finanzierungs-)Regelung jedoch nicht in den Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetz geschafft.
Rz. 9
Der Bundesrat hatte diese Idee noch aufgegriffen und eine Einführung eines § 1 Abs. 3e und 3d AStG für grenzüberschreitende Finanztransaktionen und Finanzdienstleistungen vorgeschlagen, was jedoch ebenfalls nicht in die Endfassung übernommen wurde. Da die seinerzeit angedachten Regelungen für Finanzierungsbeziehungen weder in § 1 Abs. 3e und 3d AStG noch in § 1a AStG umgesetzt wurden, konnte die Preisanpassungsklausel aus dem § 1b AStG-E "vorgezogen" werden und findet sich in der Folge des AbzStEntModG im neuen § 1a AStG wieder.
Implementierung einer Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E):
Gleichwohl war zwischenzeitlich nunmehr doch die Implementierung einer neuen Abwehrnorm im Binnenbereich von Finnaztransaktionen angedacht, dessen Grundidee bereits im ehemaligen Entwurf zu § 1a AStG-E i. d. F. des Gesetzentwurfs des ATAD-Umsetzungsgesetz wurzelt.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beabsichtigt die Bundesregierung
, u. a. dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag 2021
nachzukommen und eine sog. Zinshöhenschranke in einem neuen § 4l EStG-E einzuführen, „um ungewünschte Steuergestaltungen durch konzerninterne Finanztransaktionen zu vermeiden“.
Die neue Zinshöhenschranke sollte bereits auf der Ebene der Einkünfteermittlung wirken und nur für Darlehensbeziehungen zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG gelten.
Anpassung des § 1 AStG durch die neuen Absätze 3d und 3e:
Zur Umsetzung der angedachten Zinshöhenschranke kam es aber nicht. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden stattdessen zwei neue Absätze in § 1 AStG implementiert, die spezielle Regelungen für konzerninterne Finanzierungsbeziehungen beinhalten, s. dazu ausführlich Punkt 8. und 9. in der Kommentierung zu § 1 AStG.
Rz. 10
Mit dem AbzStEntModG erfolgte eine der umfangreichsten Reformen des § 1 AStG seit seiner Einführung im Jahr 1972, wodurch die deutschen Verrechnungspreisregeln in § 1 AStG umfangreich überarbeitet und zugleich neu strukturiert wurden. Im Zuge dessen wurde insbes. der bisherige § 1 Abs. 3 AStG a. F. sachdienlich in mehrere Absätze aufgegliedert und dabei die ...