1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 25
Die Preisanpassungsklausel des § 1a AStG betrifft unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland unterhalten. Eine gem. § 2 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtige oder eine gem. § 1 Abs. 3 bzw. § 1a EStG fiktiv unbeschränkt steuerpflichtige Person ist dem gleichgestellt. Darüber hinaus gilt die Preisanpassungsklausel auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie für Mitunternehmerschaften, da diese Einkünfteerzielungssubjekt sind, auch wenn sie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer kein Steuersubjekt sind (§ 1 Abs. 1 S. 2 AStG).
Rz. 26
Zudem werden auch Stammhaus-Betriebsstätten-Konstellationen (= anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, s. § 16 BsGaV) von der gesetzlichen Preisanpassungsklausel erfasst (s. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG).
Rz. 27
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 28
Die Vorgängerregelung der Preisanpassungsklausel war nur auf den hypothetischen Fremdvergleich bezogen (s. § 1 Abs. 3 S. 11 AStG a. F.). Ausweislich des Wortlauts der Neuregelung ist der Anwendungsbereich des § 1a AStG nicht auf die Fälle des hypothetischen Fremdvergleichs (und der Funktionsverlagerung) beschränkt. Durch die Ausdehnung der Anwendung in § 1a AStG auch auf den tatsächlichen Fremdvergleich kommt es mithin zu einer Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs.
Gleichwohl wird in § 1a S. 1 AStG auf "Gewinnerwartungen" abgestellt, die sich grundsätzlich nur über den hypothetischen Fremdvergleich abbilden lassen (s. dazu Rz. 51). Diese Annahme verträgt sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach regelmäßig bei Geschäftsbeziehungen mit (einzigartigen) immateriellen Werten der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung gelangt.
Rz. 29
§ 1a AStG betrifft (nur) Geschäftsbeziehungen über immaterielle Werte oder Vorteile. Durch die Wortlautänderung in Satz 1, dass für § 1a AStG "wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung" (statt zuvor "und Vorteile" in § 1 Abs. 3 S. 10 AStG a. F.) sein müssen, wird klargestellt, dass auch eine alleinige Übertragung oder Überlassung eines wesentlichen immateriellen Werts die Rechtsfolgen des § 1a AStG auslöst, da dem Wortlaut nach nicht (mehr) gefordert wird, dass gleichzeitig auch (immaterielle) Vorteile mit übergehen müssen. Mithin kann auch die alleinige Übertragung von immateriellen Vorteilen die Anwendung der Preisanpassungsklausel auslösen.
Rz. 30
Da der Gesetzeswortlaut allgemein vom „Gegenstand einer Geschäftsbeziehung“ spricht, sind sowohl die Fälle einer Übertragung (= Veräußerungsfälle) als auch einer Nutzungsüberlassung (= Zahlung einer festen Lizenzgebühr) von immateriellen Werten und Vorteilen von der Preisanpassungsklausel erfasst. Mit der Vereinbarung einer betragsmäßig festgesetzten Lizenzgebühr pro Jahr für die Überlassung einer Lizenz kann die Anwendung von § 1a nicht verhindert werden; anders hingegen bei einer gewinn-/umsatzabhängigen Lizenzgebühr (s. dazu die Escape-Klausel in § 1a S. 6 Nr. 3 AStG, vgl. dazu Abschnitt 2.1.4.4.).
Rz. 31-32
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 33
Gem. § 21 Abs. 1 AStG findet § 1a AStG erstmals für die ESt und KSt für den VZ 2022 bzw. für die GewSt für den EZ 2022 Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsbeziehungen schon früher (mithin innerhalb des 7 jährigen Betrachtungszeitraums, also nach dem 31.12.2015) abgeschlossen wurden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließliech 2021 gilt die bisherige Regelung in § 1 Abs. 3 S. 11 und 12 AStG a. F.
Rz. 34
einstweilen frei