2.5.3.1 Hintergrund
Rz. 60
Nach dem System der Hinzurechnungsbesteuerung i. d. F. vor dem ATADUmsG war die Vermeidung der Doppelbesteuerung wie folgt geregelt:
- Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AStG a. F. war der Hinzurechnungsbetrag grds. durch Abzug der Steuern der ausländischen Gesellschaft von den Zwischeneinkünften zu ermitteln. Ergab sich durch den Abzug der Steuern ein Verlust, so konnte dieser ebenfalls nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG a. F. abgezogen werden (§ 10 Abs. 3 S. 6 AStG a. F.);
- auf – regelmäßig für den Stpfl. vorteilhaften – Antrag konnte ein Wechsel zur Anrechnungsmethode (§ 12 Abs. 1 AStG a. F.) erfolgen.
Gem. § 10 Abs. 1 S. 2 AStG a. F. konnten nur Steuern der ausländischen Gesellschaft abgezogen werden, die bereits entrichtet waren. Erfolgte die Entrichtung erst in einem späteren Jahr, so war ein Abzug nur im Jahr der Entrichtung von den dann steuerpflichtigen Zwischeneinkünften möglich. Dies galt gem. § 12 Abs. 1 AStG a. F. ebenfalls im Rahmen der Anrechnung. Folglich konnten nach altem Recht auf die auf den Hinzurechnungsbetrag eines bestimmten Jahres entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Steuer der ausländischen Gesellschaft angerechnet werden, selbst wenn die Steuer für Zwischeneinkünfte eines anderen Jahres gezahlt worden war.
Nach neuem Recht wird das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs nicht mehr explizit ausgeschlossen. Stattdessen ist für die nach § 12 Abs. 1 AStG nunmehr exklusive Steueranrechnung der jeweilige Zeitraum maßgeblich, für den die Steuern entrichtet wurden, ungeachtet des Zeitpunkts der Zahlung. Es fand insoweit ein weiterer Systemwechsel statt.
2.5.3.2 Regelungsinhalt
Rz. 61
Gem. § 21 Abs. 4 S. 3 AStG gelten für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2022 enden, die § 10 Abs. 1 S. 2, § 10 Abs. 3 S. 6 und § 12 Abs. 1 i. d. F. vor dem ATADUmsG fort. Dadurch wird die Möglichkeit zur Berücksichtigung der Steuern, die für Vz vor dem Systemwechsel gezahlt worden sind, gewahrt und damit ein Untergang der Steueranrechnungsbeträge bei späterer Zahlung der Steuer verhindert.
Nämliche Steueranrechnungsbeträge können folglich auch in Zukunft auf Steuern, die auf Hinzurechnungsbeträge des Vz 2022 oder eines späteren Vz entfallen, angerechnet werden, auch wenn die Steueranrechnungsbeträge aus früheren Vz stammen. Da das Gesetz – insoweit eindeutig – nur auf Steuern der Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2022 enden, abstellt, fallen Steuern des Wirtschaftsjahrs 2021/2022 bereits unter das neue System.
Rz. 62
einstweilen frei