1.5.1 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Rz. 25
Die Vorschriften in §§ 2, 4 und 5 AStG sind allesamt nicht abkommensüberschreibend (kein Treaty Override) und stehen damit grundsätzlich unter dem Vorbehalt sich aus einem DBA ergebender Schranken. Für Zwecke des § 4 AStG ist allerdings zwischen DBA im Bereich der Ertragsteuern und solchen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu differenzieren.
Rz. 26
DBA im Bereich der Ertragsteuern wirken sich auf die Anwendung des § 4 AStG nicht aus, können insoweit folglich keine beschränkende Wirkung entfalten. Rechtsfolgenseitig ist dies offenkundig, da § 4 AStG und nämliche DBA einen unterschiedlichen sachlichen Anwendungsbereich haben. Tatbestandsseitig knüpft § 4 AStG zwar an der "Anwendung" des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG an, dessen Rechtsfolgen durch ein Ertragsteuer-DBA beschränkt sein können. Nach hier vertretener Auffassung ändert dies gleichwohl nichts an der Erfüllung des Tatbestands von § 4 AStG (zur Diskussion auch Rz. 65ff.).
Rz. 27
Für jeden Teil des Erwerbs, der in Deutschland der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, sind die Schranken der sachlich einschlägigen DBA zu beachten. Dies gilt uneingeschränkt auch für das von § 4 AStG erfasste erweiterte Inlandsvermögen. Steht ein DBA im Bereich der Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens entgegen, können die Rechtsfolgen des § 4 AStG nicht gezogen werden. Je nach DBA können sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben, weshalb stets eine Einzelfallprüfung geboten ist.
Rz. 28–29
einstweilen frei
1.5.2 Verhältnis zu § 2 und § 5 AStG
Rz. 30
§§ 2, 4 und 5 AStG bilden zusammen den 2. Abschn. des AStG. Die Vorschriften wirken zusammen, wenngleich sie unterschiedliche sachliche Regelungsbereiche betreffen.
Rz. 31
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG liegen vermittels eines Rechtsgrundverweises auch § 4 Abs. 1 AStG zugrunde. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestands von § 2 AStG für Zwecke der in § 4 AStG geregelten erweiterten Erbschaftsteuerpflicht kommen auch § 2 Abs. 2, 3 und 4 AStG zur Anwendung. Keine Anwendung finden im Anwendungsbereich des § 4 AStG die Abs. 5 und 6 des § 2 AStG. Gleiches gilt für § 2 Abs. 1 S. 2 AStG.
Rz. 32
Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 AStG vor, so ist gemäß des dortigen Satz 2 erweitertes Inlandsvermögen einer ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 5 AStG dem beteiligten Stpfl. für Zwecke des § 4 AStG anteilig zuzurechnen. Die Rechtsfolgen des § 5 AStG gelten damit auch für Zwecke des § 4 AStG.
Rz. 33–34
einstweilen frei
1.5.3 Verhältnis zu §§ 7 ff. AStG
Rz. 35
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift gem. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AStG grundsätzlich bei unbeschränkt Stpfl. Liegen die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vor, ist auch die Inlandseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 ErbStG erfüllt. Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 AStG ist in diesen Fällen nicht eröffnet (Rz. 16).
Rz. 36
Neuerdings ist es ausnahmsweise denkbar, auch beschränkt Stpfl. der Hinzurechnungsbesteuerung zu unterwerfen (§ 7 Abs. 1 S. 4 AStG). In diesen Fällen kann es zu einer parallelen Anwendung beider Regelungsbereiche kommen. Da unterschiedliche Steuerarten mit unterschiedlichem Steuerobjekt betroffen sind, ist dies unbedenklich.
Rz. 37
einstweilen frei
1.5.4 Verhältnis zu § 15 AStG
Rz. 38
Die in § 15 Abs. 1 S. 1 AStG angeordnete Vermögenszurechnung bei ausländischen Familienstiftungen gilt explizit nicht für Zwecke der Erbschaftsteuer. §§ 4 und 15 AStG haben folglich keinen Überschneidungsbereich.
Rz. 39
einstweilen frei
1.5.5 Verhältnis zu § 2 ErbStG
Rz. 40
§ 4 AStG erweitert das der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterworfene Vermögen. Die Norm ist damit nicht nur dem ErbStG zuzuordnen, sondern sie betrifft dort die in § 2 ErbStG geregelt persönliche Steuerpflicht.
Rz. 41
Liegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 ErbStG unbeschränkte Steuerpflicht vor, bleibt für § 4 AStG kein Anwendungsbereich (Rz. 18). Die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen schließen sich gegenseitig aus.
Rz. 42
§ 4 AStG kann nur einschlägig sein, wenn beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG besteht. Dabei ist eine abstrakte beschränkte Steuerpflicht ausreichend. Auf das Vorliegen von Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG kommt es im konkreten Einzelfall nicht an (Rz. 76ff.).
Rz. 43
einstweilen frei
1.5.6 Verhältnis zu den weiteren Vorschriften des ErbStG
Rz. 44
Sind die Voraussetzungen des § 4 AStG erfüllt und wird das erweiterte Inlandsvermögen der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des ErbStG. Es bestehen insoweit keine Besonderheiten bei der Besteuerung.
Auch die Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG können im Anwendungsbereich des § 4 AStG zur Anwendung kommen.
Rz. 45
einstweilen frei