2.1.2.1 Erweiterung des beschränkt steuerpflichtigen Vermögens
Rz. 85
Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 AStG erschöpft sich in der Erweiterung des Steuerobjekts. Neben dem im Rahmen der regulären beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfassten Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG wird auch das sog. "erweitere Inlandsvermögen" der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Weitere Rechtsfolgen ordnet die Vorschrift nicht an.
Rz. 86
einstweilen frei
2.1.2.2 Erweitertes Inlandsvermögen
2.1.2.2.1 Grundsatz
Rz. 87
Gem. § 4 Abs 1 AStG tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen über den im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bezeichneten Umfang (also das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG) hinaus eine Steuerpflicht ein "für alle Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären". In ähnlicher Weise wie § 2 AStG erweitert § 4 AStG das steuerpflichtige Vermögen und ergänzt damit die reguläre beschränkte Steuerpflicht um das sog. "erweiterte Inlandsvermögen".
Rz. 88
einstweilen frei
2.1.2.2.2 Teile des Erwerbs
Rz. 89
§ 4 Abs. 1 AStG stellt auf "Teile des Erwerbs" ab. Der "Erwerb" meint die Bereicherung des Erwerbers und kann neben Vermögensgegenständen eines Nachlasses auch aus Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Abfindungen bestehen. Da das Gesetz auf "Teile des Erwerbs" abstellt, sind die einzelnen Vermögensgegenstände für Zwecke der Anwendung des § 4 Abs. 1 AStG isoliert zu behandeln.
Rz. 90
Soweit der Erwerb Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften umfasst, ist zu prüfen, ob für diese Kapitalgesellschaften die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 AStG vorliegen. Bejahendenfalls sind die Vermögenswerte dieser Kapitalgesellschaft dem Erwerb für Zwecke des § 4 AStG entsprechend der Beteiligung zuzurechnen (§ 5 Abs. 1 S. 2 AStG, s. § 5 Rz. 80 ff. AStG).
Rz. 91
einstweilen frei
2.1.2.2.3 Erträge aus Vermögen wären bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG
Rz. 92
Erweitertes Inlandsvermögen i. S. d. § 4 AStG ist nur solches Vermögen, das zu Erträgen führt, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären. Infolge des Abstellens auf "Teile des Erwerbs" ist für jeden Vermögensgegenstand, der nicht bereits zum Inlandsvermögen gehört und deshalb regulär beschränkt steuerpflichtig ist, separat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AStG vorliegen und damit erweitertes Inlandsvermögen gegeben ist.
Rz. 93
Der Gesetzeswortlaut knüpft zunächst an "Erträge" an. Dieser Begriff umfasst sowohl laufende Erträge als auch Veräußerungserlöse. Für Zwecke der Anwendung der Norm sind keine tatsächlichen Erträge erforderlich, sondern es ist eine hypothetische Betrachtung anzustellen, wie etwaige Erträge zu qualifizieren wären. Sofern aus Vermögen nur Aufwendungen oder Verluste erzielt werden, liegen zwar keine "Erträge" vor, es kann aber gleichwohl das Vorliegen ausländischer "Einkünfte" geprüft werden.
Rz. 94
Konsequenz dieser hypothetischen Betrachtung ist es nach hier vertretener Auffassung auch, bei Realisierung unterschiedlicher Arten von Erträgen sämtliche Ertragsarten der Prüfung zu unterziehen. Relevant ist dies insbesondere im Hinblick auf laufende Erträge und Veräußerungserlöse. Nur wenn keine hypothetisch denkbare Art von Erträgen zu ausländischen Einkünften führt, ist erweitertes Inlandsvermögen gegeben. Die hypothetische Betrachtung darf aber nicht so weit gehen, jede denkbare Konstellation, in der aus einem Vermögensgegenstand unter gewissen Voraussetzungen ausländische Einkünfte erzielt werden könnten, ausreichen zu lassen. Vielmehr muss der hypothetische Ertrag – so er denn erzielt wird – zwingend zu ausländischen Einkünften führen.
Der Stpfl. hält in seinem steuerlichen Privatvermögen eine unverzinsliche Forderung. Schuldner ist eine im Inland ansässige Person. Ferner hat der Stpfl. eine ausländische Immobilie, die nicht vermietet wird.
Aus der Forderung werden keine laufenden Erträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Selbst wenn dies der Fall wäre, handelte es sich infolge des inländischen Schuldners nicht um ausländische Einkünfte. Der Stpfl. könnte die Forderung veräußern, wobei als Erwerber ein Inländer oder ein Ausländer infrage kämen. Die hypothetische Betrachtung darf nicht soweit gehen, die theoretische Möglichkeit der Veräußerung an einen Steuerausländer für das Vorliegen ausländischer Einkünfte ausreichen zu lassen. Im Ergebnis handelt es sich bei der Forderung um erweitertes Inlandsvermögen.
Aus der Immobilie werden ebenfalls keine laufenden Erträge i. S. v. § 21 EStG erzielt. Wäre dies aber bei hypothetischer Betrachtung der Fall, würde es sich um ausländische Einkünfte i. S. v. § 34d Nr. 7 EStG handeln. Folglich handelt es sich bei der Immobilie nicht um erweitertes Inlandsvermögen.
Rz. 95
Damit das den Ertrag generierende Vermögen als erweitertes Inlandsvermögen qualifiziert, dürf...