4.2.1 Vermeidung von erweitertem Inlandsvermögen durch Vermögensumschichtung
Rz. 166
Rechtsfolgenseitig erfasst § 4 Abs. 1 AStG das sog. "erweiterte Inlandsvermögen". Dieses ergibt sich aus der fehlenden Eigenschaft der daraus erzielten Erträge als "ausländische Einkünfte" i. S. d. § 34d EStG (s. Rz. 92 ff.). Liegt solches Vermögen im Voraus zu einer unentgeltlichen Übertragung vor, kann die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 AStG insbesondere durch Umschichtung des Vermögens in solches, aus dem ausländische Einkünfte erzielt werden, vermieden werden.
Rz. 167
Dabei kann es sich um so einfach Maßnahmen handeln, wie das Umschichten von Bankguthaben von inländischen auf ausländische Kreditinstitute. Unter Berücksichtigung der ertragsteuerlichen Konsequenzen kann es auch vorteilhaft sein, Gegenstände des erweiterten Inlandsvermögens zu veräußern. Die daraus erzielten Erlöse sind in Vermögen zu investieren, aus dem ausländische Einkünfte erzielt werden, hilfsweise sind die Bankguthaben bei ausländischen Kreditinstituten zu halten.
Rz. 168
einstweilen frei
4.2.2 Übertragung von Vermögen auf ausländische Kapitalgesellschaften
Rz. 169
Lässt sich erweitertes Inlandsvermögen nicht ohne Weiteres umschichten oder veräußern, bleibt als weitere Gestaltungsüberlegung die Einbringung solchen Vermögens in eine ausländische Kapitalgesellschaft. Durch die Übertragung auf eine ausländische Kapitalgesellschaft wird das Vermögen grundsätzlich der Sphäre des Stpfl. entzogen (s. aber Rz. 170). Die Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft rechnen weder zum Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 4 BewG) noch zum erweiterten Inlandsvermögen (s. § 34d Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Nr. 6 EStG).
Rz. 170
Die durch das Trennungsprinzip grundsätzlich gewonnene Abschirmwirkung steht aber unter dem Vorbehalt des § 5 Abs. 1 S. 2 AStG. Danach ist erweitertes Inlandsvermögen einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Stpfl. i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG bzw. dem Erwerb i. S. d. § 4 Abs. 1 AStG zuzurechnen, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft bei unbeschränkter Stpfl. des Anteilseigners der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen. Da Beteiligungserträge im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung oftmals nach § 8 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 AStG aktiv sind, kann insoweit eine Gestaltung von Erfolg gekrönt sein. Bei Kapitalvermögen (z. B. Forderungen gegenüber Schuldnern im Inland oder Versicherungsansprüchen gegenüber inländischen Unternehmen) werden dagegen regelmäßig passive Einkünfte vorliegen und müsste die ausländische Gesellschaft zur Vermeidung des § 5 Abs. 1 S. 2 AStG nicht in einem Niedrigsteuerland i. S. d. § 8 Abs. 5 AStG ansässig sein oder den Substanznachweis i. S. v. § 8 Abs. 2 AStG führen.
Rz. 171
einstweilen frei
4.2.3 Reduktion des steuerpflichtigen Erwerbs der Höhe nach
Rz. 172
Kann man das Vorliegen von erweitertem Inlandsvermögen nicht vermeiden, so kann versucht werden, die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zu reduzieren. Dies gelingt über den Abzug von Schulden, die mit dem erweiterten Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gem. § 10 Abs. 6 S. 2 AStG.
Der für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang setzt allerdings eine tatsächliche Finanzierung des Vermögens durch Fremdkapital voraus. Eine bloße spätere Beleihung von bereits abbezahltem Vermögen wird für die Herstellung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht genügen.
Rz. 173–174
einstweilen frei