2.2.1 Regelungsinhalt
Rz. 85
Gem. § 5 Abs. 2 haftet das Vermögen, das den nach Abs. 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern. Hintergrund der Norm ist das Auseinanderfallen des Steuerschuldners und Einkünftezurechnungssubjekts in Gestalt der Person i. S. d. § 2 AStG und dem zivilrechtlichen Eigentümer des Vermögens, welches auf eine ausländische Gesellschaft übertragen worden ist. Um die Steuererhebung sicherzustellen, soll das Vermögen der ausländischen Gesellschaft für die Steuern ihres Gesellschafters haften.
2.2.2 Haftung nur für wegen § 5 Abs. 1 geschuldeter Einkommensteuer
Rz. 86
Das Vermögen haftet ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für die Einkommensteuer "für diese Einkünfte". Die Haftung ist folglich beschränkt auf die sich infolge der Zurechnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 AStG ergebende Einkommensteuer. Die Haftung besteht weder für bereits nach § 2 AStG entstehende Steuern noch für andere Steuerarten. Die insgesamt in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer ist folglich aufzuteilen in einen auf § 5 AStG beruhenden Teil und den auf anderen Vorschriften beruhenden Betrag (§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 AStG). Diese Aufteilung dürfte – dem Rechtsgedanken der Aufteilung in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG folgend – durch Anwendung des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes auf die nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG zuzurechnenden Einkünfte erfolgen (s. aber auch § 6 Rz. 354 zur Aufteilung der Einkommensteuer auf den Wegzugsgewinn gem. der Differenzmethode).
Rz. 87
Werden einer Person i. S. d. § 2 AStG aus mehreren Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AStG Einkünfte zugerechnet, ist zwischen den Gesellschaften zu trennen. Jede ausländische Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen nur für die Steuern, die sich aus der Zurechnung der von ihr erzielten Einkünfte ergibt. Auch insoweit ist eine Aufteilung geboten (Rz. 86).
Rz. 88
§ 5 Abs. 1 S. 2 AStG ordnet ebenfalls eine Zurechnung von Vermögen der ausländischen Gesellschaft zum Erwerb i. S. d. § 4 AStG an, sofern die Beteiligung Gegenstand einer unentgeltlichen Übertragung ist. Die Haftung nach § 5 Abs. 2 AStG gilt gleichwohl nicht für die gem. § 4 AStG erhobene Erbschaftsteuer. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Haftung auf die "für Einkünfte geschuldeten Steuern" beschränkt. Im Bereich der Erbschaftsteuer soll eine Haftung entbehrlich sein. Neben bzw. statt dem Auswanderer i. S. d. § 2 AStG haften für die Erbschaftsteuer der Beschenkte bzw. der Erbe. Andererseits wird auch ein Redaktionsversehen für möglich gehalten.
Rz. 89
einstweilen frei
2.2.3 Von der Haftung umfasstes Vermögen
Rz. 90
Die Haftung betrifft nur das Vermögen, das den nach Abs. 1 zuzurechnenden Einkünfte zugrunde liegt. Da gem. § 5 Abs. 1 AStG Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet werden, kann nur solches Vermögen der ausländischen Gesellschaft von der Haftung erfasst sein, das zum Zeitpunkt der Einkünfteerzielung in deren Eigentum stand. Wurden Einkünfte von mehreren ausländischen Gesellschaften zugerechnet, ist das Vermögen je Gesellschaft getrennt zu betrachten (s. Rz. 87).
Rz. 91
Es ist nicht geklärt, wann Vermögen bestimmten Einkünften "zugrunde liegt". Nach dem für Abgrenzungsfragen im deutschen Steuerrecht maßgeblichen Veranlassungsprinzip muss m. E. entscheidend sein, ob das Vermögen das "auslösende Moment" der Einkünfte ist. Dies dürfte der im Schrifttum geäußerten Forderung nach einem "unmittelbaren Dienen" bzw. einer "engen wirtschaftlichen Beziehung" entsprechen.
Rz. 92
Unterschiedliche Auffassungen bestehen im Hinblick auf die Frage einer nur anteiligen Zurechnung, wenn der Stpfl. i. S. d. § 2 AStG nicht alleine an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Eine Auffassung im Schrifttum geht in diesem Fall von einer "anteiligen" Haftung des Vermögens entsprechend der Zurechnungsquote aus. Diese Ansicht kann indes nicht überzeugen. Die anteilige Zurechnung von Einkünften ergibt sich aus dem in § 5 Abs. 1 S. 1 AStG enthaltenen Verweis auf § 7 AStG, wo eine Zurechnung entsprechend der Beteiligungsquote explizit geregelt ...