2.4.1 Allgemeines
Rz. 320
§ 6 Abs. 4 AStG beinhaltet eine dem Steuererhebungsverfahren zuzuordnende Vorschrift für die antragsgebundene Entrichtung der Wegzugssteuer in sieben gleichen Raten.
Die Norm gewährt dem Steuerpflichtigen ein – unionsrechtlich gebotenes – Wahlrecht, die Steuer entweder sofort zu entrichten oder aber den Antrag nach § 6 Abs. 4 AStG zu stellen. Anders als im alten Recht (§ 6 Abs. 4, Abs. 5 AStG a. F.) sieht das Gesetz eine sog. "one-fits-all"-Lösung vor, die keine unmittelbare Unterscheidung nach dem Zuzugsstaat und dessen Zugehörigkeit zu EU oder EWR trifft.
Rz. 321
Der Wortlaut der Vorschrift stellt die Bewilligung der Ratenzahlung zwar ins Ermessen des Finanzamts. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dem Antrag jedoch in der Regel stattzugeben sein (Ermessensreduzierung auf Null).
Relativiert wird diese Aussage allerdings durch die hohe Hürde in Form der Stattgabe des Antrags "in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung" (S. 2). Flankiert wird die Ratenstundung durch Widerrufstatbestände in § 6 Abs. 4 S. 5 und 6 AStG, bei deren Verwirklichung die Steuer innerhalb eines Monats fällig gestellt wird.
Rz. 322
Für sog. Rückkehrfälle i. S.V. § 6 Abs. 3 AStG – also Fälle, bei denen der Steuerpflichtige bei Wegzug bereits eine nur vorübergehende Abwesenheit bekundet – sieht § 6 Abs. 4 S. 7 f. AStG ein Sonderregime vor. Demnach entfällt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Erhebung von Raten. Diese Vorschrift dürfte aufgrund der nicht mehr gegebenen Dauerstundung zukünftig erhebliche Bedeutung für die Praxis erlangen.
Rz. 323
einstweilen frei
2.4.2 Grundsatz der sofortigen Fälligkeit der Wegzugssteuer
Rz. 324
Aus § 6 Abs. 1 S. 1 AStG ergibt sich die Besteuerung des Vermögenszuwachs in Anteilen als Veräußerung i. S.V. § 17 EStG. Indem § 6 Abs. 1 S. 2 AStG den Besteuerungszeitpunkt definiert, ebnet das Gesetz zugleich auch den Weg für die Fälligkeit der Steuer. Die Wegzugssteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Besteuerungszeitpunkt i. S.V. § 6 Abs. 1 S. 2 AStG liegt (§ 36 Abs. 1 EStG). Ihre Zahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig (§ 220 Abs. 1 AO; § 36 Abs. 4 S. 1 EStG).
Rz. 325
Anders als § 6 Abs. 5 S. 1 AStG a. F. für EU/EWR-Fälle sieht § 6 AStG nur eine antragsgebundene Abweichung von der sofortigen Steuerentrichtung vor. Der im Gesetz verankerte Grundsatz ist folglich die Fälligkeit der Wegzugssteuer nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids. Die in § 6 Abs. 4 AStG eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit stellt die Ausnahme von diesem Grundsatz dar.
Rz. 326
einstweilen frei
2.4.3 Antragsgebundene Ratenzahlungsmöglichkeit (§ 6 Abs. 4 S. 1 bis 4)
2.4.3.1 Voraussetzungen der Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 S. 1 und 2)
2.4.3.1.1 Allgemeines
Rz. 327
§ 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 AStG definieren die Voraussetzungen, die für eine Gewährung der Ratenzahlung erfüllt sein müssen. Dabei handelt es sich lediglich um die Antragstellung durch den Stpfl. (s. Rz. 332) sowie – soweit gefordert – um die Gewährung von Sicherheitsleistungen (s. Rz. 337). Andere Anforderungen sieht das Gesetz nicht vor. Damit sind diverse Prüfschritte nach altem Recht entfallen (s. dazu Rz. 330), was das Verfahren bezüglich der Ratenstundungsmöglichkeit – ungeachtet der sachlichen Verschärfung – vereinfacht.
Rz. 328
Ebenso wie in § 6 Abs. 1 AStG muss auch in § 6 Abs. 4 AStG die anteilsbezogene Betrachtung gelten. Dies bedeutet, der Antrag auf Ratenzahlung kann auch nur für den Vermögenszuwachs aus bestimmten Anteile gestellt werden. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, entspricht aber unionsrechtlichen Anforderungen, wie letztlich auch die aus der ATAD-Umsetzung resultierende Streichung von § 4g Abs. 1 S. 3 EStG belegt.
Rz. 329
Gem. § 6 Abs. 4 AStG a. F. war eine Ratenzahlungsmöglichkeit – analog § 222 AO – nur bei Vorliegen "erheblicher Härten" möglich. Nach geltendem Recht kommt es auf das Vorliegen erheblicher Härten nicht mehr an.
Rz. 330
Entgegen § 6 Abs. 5 AStG a. F. kommt es nach geltendem Recht für die Inanspruchnahme der Ratenzahlung auf folgende Voraussetzungen nicht mehr an:
- EU/EWR-Staatsangehörigkeit des Stpfl.;
- Wegzug in einen EU/EWR-Staat, im Verhältnis zu dem die Amtshilfe und Beitreibungshilfe gewährleistet ist;
- Persönliche Steuerpflicht im Zuzugsstaat, die einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht entsprechen muss.
Rz. 331
einstweilen frei
2.4.3.1.2 Antrag des Stpfl. i. S.V. Satz 1
Rz. 332
Das Gesetz sieht keine Formvorschriften für die Antragstellung vor. Ein Vordruck existiert nicht. Der Antrag sollte daher auch mündlich gestellt werden können, wobei sich dies aus D...