2.4.5.1 Hintergrund
Rz. 402
§ 6 Abs. 4 S. 7 und 8 AStG enthalten Sonderregelungen über die Erhebung der Wegzugssteuer in sog. Rückkehrfällen nach § 6 Abs. 3 AStG. Die Sonderregelungen umfassen zwei Konzepte – einerseits die Modifikation der antragsgebundenen Ratenzahlung der Steuer (S. 7 1. und 2. Halbs.) und andererseits die Ermöglichung einer echten Stundung durch Abstandnahme von Jahresraten (S. 7 3. Halbs.).
Rz. 403
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und der Sonderregelungen ergeben sich folgende Möglichkeit der Steuererhebung in Rückkehrfällen:
- Es bleibt grundsätzlich bei einer Fälligkeit der Wegzugssteuer nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, ungeachtet einer Rückkehrabsicht. Bei späterer Rückkehr entfällt die Steuer und wird folglich erstattet.
- Der Stpfl. hat die Möglichkeit, eine Entrichtung der Steuer in Raten nach allgemeinen Grundsätzen (§ 6 Abs. 4 S. 1 bis S. 6 AStG) zu beantragen. Bei bekundeter Rückkehrabsicht richtet sich die Ratenzahlung nach den Modifikationen des § 6 Abs. 4 S. 7 1. und 2. Halbs. AStG.
- Der Stpfl. hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Abstandnahme von der Entrichtung der Jahresraten zu beantragen.
Rz. 404
einstweilen frei
2.4.5.2 Anwendbarkeit der Ratenstundung in Rückkehrfällen (§ 6 Abs. 4 S. 7, 1. und 2. Halbs.)
Rz. 405
§ 6 Abs. 3 S. 7 1. Halbs. AStG regelt die Anwendung des Ratenzahlungskonzeptes in Rückkehrfällen. Demnach sollen die "vorstehenden Sätze", also die allgemeinen Regelungen zur Ratenzahlung, zur Anwendung kommen. Modifikationen der allgemeinen Grundsätze erfolgen durch die Anpassung des Stundungszeitraums (2. Halbs., s. Rz. 408), der Möglichkeit der Abstandnahme von der Entrichtung der Jahresraten (3. Halbs., s. Rz. 411 ff.), einen eigenen Widerrufstatbestand (4. Halbs., s. Rz. 415 ff.) sowie eine Vorschrift über die Verzinsung bei Verzicht auf Jahresraten (S. 8, s. Rz. 422 ff.). Die Sonderregelungen gelten "in Fällen des Absatzes 3", also grundsätzlich in sämtlichen Rückkehrfällen, wobei die Sonderregelungen den Fall vor Augen haben, in dem der Stpfl. von vornherein mit Rückkehrabsicht verzieht.
Da nach neuem Recht der Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht praktisch keine Bedeutung mehr zukommt (s. Rz. 240 f.), dürfte für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen eine bloße Erklärung der Rückkehrabsicht ausreichen, sofern keine offensichtlichen Tatsachen gegen eine Rückkehr sprechen. Dies erklärt sich vor dem Ziel des Gesetzgebers, trotz Verschärfung der Vorschriften über die Erhebung der Wegzugssteuer den Steuerpflichtigen ausreichende Mobilität zu bieten.
Den Sonderregelungen für temporäre Wegzüge dürfte insoweit besondere Praxisbedeutung zukommen.
Rz. 406
Bei der entsprecheden Anwendung der § 6 Abs. 4 S. 1 bis 6 AStG im Kontext der Rückkehrregelung sind die betroffenen Vorschriften wie folgt anzuwenden:
- Das Antragserfordernis auf Ratenzahlung (S. 1) bleibt im Grunde bestehen (s. nachfolgend Rz. 407), der Ratenzahlungszeitraums wird aber angepasst (S. 7 2. Halbs., s. nachfolgend Rz. 408);
- Das Erfordernis von Sicherheitsleistungen (S. 2) bleibt bestehen, muss aber unter Berücksichtigung der Rückkehrabsicht des Steuerpflichtigen ausgelegt werden (s. nachfolgend Rz. 409);
- Die Vorschriften über die Entrichtung der Jahresraten (S. 3) werden bei Antragstellung auf Stundung gemäß S. 7 3. Halbs. (s. nachfolgend Rz. 411) gegenstandslos;
- Der Ausschluss der Verzinsung der Jahresraten (S. 4) wird ebenfalls gegenstandslos, eine Verzinsung ergibt sich aus S. 8;
- Die Widerrufstatbestände (S. 5, S. 6) bleiben zu beachten, werden aber gem. § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. ergänzt.
Rz. 407
Indem § 6 Abs. 4 S. 7 1. Halbs. AStG die Vorschriften über die Ratenzahlung auch in Rückkehrfällen für anwendbar erklärt, belässt es das Gesetz beim Erfordernis eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ratenzahlung. Dieser Antrag muss gestellt werden, um in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 AStG und damit auch in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen für Rückkehrfälle zu gelangen. Diese Antragstellung folgt allgemeinen Grundsätzen (s. Rz. 332).
Rz. 408
Wird die Anwendung des Ratenzahlungsregimes in Rückkehrfällen beantragt, so definiert § 6 Abs. 4 S. 7 2. Halbs. AStG den "Stundungszeitraum". Der Begriff "Stundungszeitraum" könnte – in Anbetracht der in S. 7 3. Halbs. ermöglichten echten Stundung – missinterpretiert werden. Der Begriff bezieht sich auf den Fall der Entrichung der Steuer in Raten und meint folglich den Zeitraum, über den die Raten verteilt werden. Ebenfalls missverständlich ist auch der weitere Gesetzeswortlaut, wonach sich der Stundungszeitraum "nach der vom Finanzamt eingeräumten Frist" bemessen soll. Das Finanzamt räumt nicht grundsätzlich, sondern nur in Fällen des § 6 Abs. 3 S. 3 AStG, eine (verlängerte) Frist ein. In diesem Sinne ist die Regelung zu verstehen: Grundsätzlich gilt demnach der Siebenjahreszeitraum, bei Verlängerung durch das Finanzamt ist der längere Zeitraum maßgeblich. Die Verteilung der Wegzugssteuer ist folglich über maximal 12 Jahre möglich. Abweichend von Fällen der Ratenstundung gem. § 6 Abs. 4 S. 1 AStG soll der Zeitraum, über de...