2.5.1.1 Anwendungsbereich und Gegenstand der Mitteilung
Rz. 430
§ 6 Abs. 5 Satz 1 AStG ordnet eine Mitteilungspflicht für die Tatbestände des Abs. 4 S. 5 oder S. 7 an. Die in Bezug genommenen Vorschriften definieren Ereignisse, bei deren Eintritt die (Raten-)Stundung nach Abs. 4 zu widerrufen ist. Der Verweis auf § 6 Abs. 4 S. 7 AStG ist zu weitgehend und beschränkt sich auf dessen 4. Halbs., der ebenfalls Widerrufstatbestände normiert. Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ist es, das zuständige Finanzamt über die Verwirklichung eines Widerrufstatbestands in Kenntnis zu setzen.
Rz. 431
Der Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht betrifft folglich folgende Konstellationen:
Rz. 432
Gegenstand der Mitteilungspflicht des § 6 Abs. 5 S. 1 AStG sind sowohl die Widerrufstatbestände des § 6 Abs. 4 S. 5 AStG und zusätzlich die Widerrufstatbestände nach § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG, soweit sich diese nicht mit denen des S. 5 überscheiden. Folgende Tatbestände sind demnach gem. § 6 Abs. 5 S. 1 AStG mitteilungspflichtig:
Rz. 433
Fraglich ist, ob Übertragungen der Anteile von Todes wegen auf natürliche Personen mitzuteilen sind. Solche Übertragungen sollen gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AStG die Inanspruchnahme der Rückkehrregel nicht ausschließen und gem. § 6 Abs. 4 S. 6 AStG keinen Widerruf auslösen (s. Rz. 274 und Rz. 393). Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks dürfte sich demnach auch eine Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG kaum begründen lassen, zumal solche Übertragungen nicht geplant erfolgen und die fristgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht daher kaum denkbar ist. Nach Auffassung der Verwaltung soll eine Mitteilung gleichwohl vorzunehmen sein, mit der Folge eines Stundungswiderrufs bei unterlassener Mitteilung. Wenngleich die restriktive Verwaltungsauffassung abzulehnen ist, wird in der Praxis vorsorglich eine Mitteilung empfehlenswert sein.
Rz. 434
Wenngleich das Erfordernis einer Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG hinfällig erscheint, wenn der Stpfl. dem Finanzamt gem. § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. das Entfallen seiner Rückkehrabsicht mitteilt, ist damit keine formgerechte Mitteilung erstattet. § 6 Abs. 5 S. 1 AStG schreibt die Mitteilung nach amtlich vorggeschriebenem Vordruck vor (s. Rz. 439), weshalb die Mitteilung an das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 4 S. 7 4. Halbs. AStG mit einer Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG zu verbinden ist.
Rz. 435
einstweilen frei
2.5.1.2 Adressat der Mitteilung
Rz. 436
Adressat der Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ist das "Finanzamt, das in den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten nach § 19 AO zuständig ist". Für Einzelheiten zur Zuständigkeit s. Rz. 481 ff.
Rz. 437
einstweilen frei
2.5.1.3 Frist, Form, Inhalt und Erstatter der Mitteilung
Rz. 438
Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 6 Abs. 5 S. 2 1. Hs AStG). Sofern der Mitteilung weitere Unterlagen beizufügen sein sollen, gilt die Frist nur für die Mitteilung, nicht für die Vorlage der Unterlagen. Die Frist ist nicht verlängerbar (s. Rz. 380). Wiedersetzung in den vorigen Stand ist denkbar (s. Rz. 380).
Rz. 439
Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ist formgebunden. Die angeordnete Form ändert sich mit Wirkung ab dem Vz 2025. Folgendes ist zu beachten:
Bis einschließlich Vz 2024 hat die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Maßgeblich ist der Vordruck "ASt Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG – Teil B".
Ebenfalls ist die Mitteilung eigenhändig zu unterschreiben (§ 6 Abs. 5 S. 2 2. Hs AStG).
- Ab dem Vz 2025 ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle vorzunehmen. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift entfällt. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 AStG kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden (s. Rz. 461). Es bleibt dann bei den bis einschließlich...