Rz. 40
§ 8 AStG setzt "Einkünfte" voraus. Einkünfte können sich auch bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ergeben. Die Anwendung von § 1 AStG wird dagegen auf Ebene der ausländischen Gesellschaft überwiegend verneint, weil diese nicht die erforderliche "Geschäftsbeziehung zum Ausland" unterhalten könne. Der Fremdvergleich nach § 1 AStG ist aber für Zwecke der Substanzausnahme gem. § 8 Abs. 2 S. 4 AStG zu beachten.
Rz. 41
Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AStG werden einem erweitert beschränkt Stpfl. Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet, mit denen der Stpfl. bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wäre. Insoweit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AStG auch im Kontext es § 5 AStG von Bedeutung (s. § 5 AStG Rz. 58f.).
Rz. 41
Für die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hat § 8 AStG keine Bedeutung.
Rz. 42
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nimmt § 8 AStG eine zentrale Stellung ein. Die Norm definiert die sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen und grenzt zudem die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte ab. Diese Einkünfte werden sodann gem. § 10 Abs. 3 AStG ermittelt und als Hinzurechnungsbetrag beim Stpfl. i. S. v. § 7 AStG angesetzt.
Rz. 43
Für die Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter ist § 8 AStG ebenfalls von Bedeutung. So wird in § 13 Abs. 1 AStG auf eine niedrige Besteuerung nach § 8 Abs. 5 AStG verwiesen. Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter liegen nur vor, soweit kein Zusammenhang mit aktiven Tätigkeiten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG besteht und keine aktiven Beteiligungserträge i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AStG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AStG). Schließlich findet der Substanznachweis – ohne dessen Beschränkung auf den EU/EWR-Raum gem. § 8 Abs. 3 AStG – auch im Rahmen von § 13 AStG Anwendung (§ 13 Abs. 4 AStG).
Rz. 44
§ 15 AStG sieht eine Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen vor. § 8 AStG kommt für Zwecke des § 15 AStG keine Bedeutung zu, weil die Zurechnung sich weder auf nicht-aktive Einkünfte noch auf niedrig besteuerte Einkünfte beschränkt (s. z. B. § 15 AStG Rz. 1). § 15 Abs. 6 AStG enthält auch eine eigenständige Ausnahme für EU/EWR-Fälle, weshalb § 8 Abs. 2 AStG insoweit nicht gilt.
Rz. 45
Die Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG stellt darauf ab, ob ausländische Betriebsstättengewinne als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, wenn die Betriebsstätte eine ausländische Zwischengesellschaft wäre. Hierfür ist auf die Voraussetzungen in § 8 Abs. 1, Abs. 5 AStG abzustellen. Die Umschaltklausel gilt allerdings "ungeachtet des § 8 Abs. 2 AStG", weshalb dem Substanznachweis in § 20 Abs. 2 AStG keine Bedeutung zukommt.
Rz. 46–49
einstweilen frei