2.8.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 250
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG regelt die Einordnung von "Bezügen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG" als aktive Einkünfte. Der Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG ist umfassend und bezieht sich auf sämtliche dort genannten Bezüge, nicht jedoch auf die in § 8b Abs. 1 KStG geregelte steuerliche Behandlung dieser Bezüge. Er umschließt somit zunächst die in § 8b Abs. 1 S. 1 KStG genannten Bezüge, darüber hinaus aber auch die in § 8b Abs. 1 S. 6 KStG genannten Bezüge. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a. F. wurde noch auf "Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften" abgestellt. Der Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG stellt eine sachliche Ausweitung dar, beseitigt aber auch Unsicherheiten bei der Auslegung des Aktivtatbestands.
Rz. 251
Folgende Bezüge sind von § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG umfasst:
- Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, aus Anteilen an GmbHs, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft i. S. v. § 1a KStG, einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen und Dividendenkompensationszahlungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen sowie Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung anfallen und die als Gewinnausschüttung i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 und 4 KStG gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG oder einem vergleichbaren ausländischen Körperschaftsteuersubjekt, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG),
- Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. v. § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG),
- Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
- Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG).
Rz. 252
Investmenterträge i. S. v. § 16 InvStG und Spezial-Investmenterträge i. S. v. § 34 EStG sind keine Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG.
Bezüge aus der Rückgewähr von Einlagen (§ 27 KStG) führen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und fallen somit auch nicht unter § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG. Unklar ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob hierfür § 27 Abs. 8 KStG maßgeblich ist und somit auch eine Antragstellung durch die leistende Gesellschaft.
Rz. 253
Die funktionale Betrachtungsweise wird für Bezüge i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG weitgehend außer Kraft gesetzt (s. Rz. 263, Rz. 271 und Rz. 277). Im Zusammenhang mit Umwandlungen entstehende Gewinnausschüttungen sollen aber unter § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG fallen (s. Rz. 299).
Rz. 254
einstweilen frei
2.8.2 Grundsatz: aktive Einkünfte
Rz. 255
Als Grundsatz qualifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG die dort genannten Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG als aktiv. Dies gilt unabhängig von der Art der ausgeschütteten Gewinne (d. h. nicht nur aktive Gewinne) und auch unabhängig von der Höhe der steuerlichen Vorbelastung. Es gilt allerdings nur vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Ausnahmen. Somit liegen aktive Einkünfte im Ergebnis nur vor, wenn keine der Ausnahmen greift. Dies stellt gegenüber § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a. F. – wonach Gewinnausschüttungen ausnahmslos aktive Einkünfte darstellen – eine Verschärfung dar.
Rz. 256
Die grundsätzliche Einordnung der Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG als aktive Einkü...