Dr. Peter Küting, Dr. Marco Keßler
6.2.1 Bilanzpolitische Gründe
Rz. 52
Wie bereits in den einleitenden Worten angedeutet, besteht der Hauptgrund für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen in der Gestaltung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses durch die Möglichkeit der Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sie deckenden Vermögen. Diese Tendenz wird letztlich durch den faktischen Zwang, den die internationalen Kapitalmärkte wie auch Ratingagenturen auf die Unternehmen ausüben, verstärkt. Darin offenbart sich ein Problem der reinen Kennzahlenanalyse: "Die Nichtbeachtung der unterschiedlichen Strukturen des Fremdkapitals hat ihre Ursache darin, daß [sic!] sich die Berechnung von Kennzahlen weitgehend auf quantitativ faßbare [sic!] Zusammenhänge konzentriert. Erst dann, wenn qualitative wirtschaftliche Tatbestände stärker beachtet werden, ist es möglich, die Abhängigkeit der Ungewißheitsstruktur [sic!] von der Wahl des Durchführungswegs in den Beurteilungsprozeß [sic!] einzubeziehen."
Rz. 53
Auch wenn gleiche wirtschaftliche Sachverhalte in Abhängigkeit von den angewandten Rechnungslegungsvorschriften nicht zu differierenden Ergebnissen führen sollten, so ist Sprick darin zuzustimmen, dass die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen "insbesondere bilanzielle Hintergründe" hat. In praxi scheinen die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage – wenngleich es sich bei der Umstellung von einer internen Finanzierung auf ein CTA lediglich um einen Wechsel der Finanzierungsform handelt, der die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht wesentlich tangiert – gleichermaßen ratingrelevant zu sein, wie dies etwa der Fall der thyssenkrupp AG eindrucksvoll belegte.
Rz. 54
Des Weiteren binden Direktzusagen zumeist Kapital auf der Aktivseite. Dies führt im Vergleich zur externen Finanzierung zu veränderten Zahlungsströmen und beeinflusst damit die Finanzlage der Unternehmen/Konzerne. Auch die Ertragslage wird tangiert, indem sich die Erträge und Aufwendungen des Vermögens, das der Deckung der Verpflichtung dient, in Höhe und Ausweis von einer internen Finanzierung unterscheiden können. So wird das externe Vermögen nach HGB wie auch IFRS mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet, während bei interner Finanzierung nach HGB bzw. in Teilen nach IFRS die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze der Bewertung bilden.
6.2.2 Sonstige Gründe
Rz. 55
Neben rein bilanziellen Gründen gibt es aber noch zahlreiche weitere Gründe zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bzw. des sie deckenden Vermögens, die in der Literatur angeführt werden. Diese werden im Folgenden skizziert und in Teilen auch bezüglich ihrer Aussagekraft relativiert.
Rz. 56
1. Die gegenwärtige Finanzierungsstrategie ist bei den betreffenden Unternehmen/Konzernen oftmals historisch begründet. Hat sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit für eine bestimmte Form der betrieblichen Altersversorgung entschieden, wird durch eine Änderung der betrieblichen Altersversorgung nicht nur ein einziges Rechtsgebiet tangiert; vielmehr erschwert das komplexe Zusammenspiel zwischen Arbeits-, Handels-, Steuer- und Mitbestimmungsrecht eine etwaige Umstrukturierung. Aus diesem Grund scheuen viele Unternehmen/Konzerne eine Umstellung, zumal die mit einem Wechsel verbundenen Folgen nicht immer augenscheinlich sind. Dieses Gegenargument für die Auslagerung zeigt gleichzeitig einen der wesentlichsten Vorteile der Auslagerung mittels eines CTA auf. Indem sich der Durchführungsweg und die Versorgungszusage, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegeben hat, nicht ändern, kann eine Auslagerung von Vermögensgegenständen/-werten – zumindest bei einer doppelseitigen Treuhand – ohne größere arbeitsrechtliche Folgeänderungen realisiert werden. Auch die Steuerbemessung ändert sich hierdurch nicht, während nach HGB und IFRS die mit der Auslagerung gewünschten Effekte eintreten.
Rz. 57
2. Kapitalmarktexperten verweisen – vornehmlich in Zeiten einer Börsen-Hausse – auf die mit einem Outside Funding verbundene höhere Anlagerendite. Dies entlastet bei einer Leistungszusage den zusagenden Arbeitgeber. Je besser die erzielte Performance des ausgelagerten Vermögens ist, umso geringer muss das Unternehmen bzw. der Konzern letztlich für die Pensionsverpflichtungen einstehen. Das Spektrum der Chancen-/Risiken-Allokation der Kapitalanlage differiert allerdings in Abhängigkeit des gewählten Durchführungswegs, da insbesondere die versiche...