a) Relevanz und Begriffsbestimmung nach EU-Wettbewerbsrecht
Soweit Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds sind, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden (FAQ Tz. 1.1, 4.5, 5.2); hierfür gilt die EU-Definition der sog. "Gruppenfreistellungsverordnung" (Anh. I Art. 3 Abs. 3 AGVO). Diese basiert auf dem Unternehmensbegriff des EU-Beihilferechts (Art. 107 ff. AEUV),
- der dem gesamten EU-Wettbewerbsrecht zugrunde zu legen ist und
- daher auch für den sog. befristeten erweiterten Beihilferahmen und
- deutsche Corona-Finanzhilfen
gilt.
Danach ist ein "Unternehmen" jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform; Beihilfenempfänger ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Einheit, der ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil zufließt.
b) Sonderregelungen für verbundene Unternehmen und deren materielle Auswirkung
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen eines Antrags für verbundene Unternehmen werden Umsätze, förderfähige ungedeckte Fixkosten und Beschäftigte der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumuliert. Beachten Sie: Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind ausdrücklich nicht förderfähig.
Die Förderobergrenzen beziehen sich auf den ganzen Unternehmensverbund. Die Auszahlung der gesamten Corona-Finanzhilfe erfolgt an den antragstellenden Rechtsträger (FAQ Tz. 4.5). Soweit ein Einzelunternehmen des Verbunds oder der Verbund insgesamt als "Unternehmen in Schwierigkeiten" qualifiziert, schließt dies die Antragsberechtigung zumindest teilweise aus.
Bemessungsgrundlage und Förderbetrag auf aggregierter Basis können von den Werten abweichen, die sich in der hypothetischen Situation ergäben, dass die Unternehmen nicht zu einem Unternehmensverbund gehören würden und jeweils einzeln Corona-Finanzhilfen beantragt hätten.
Beispiel
So können i.R.d. gemeinsamen Antrags z.B. Fixkosten eines Unternehmens des Verbunds zum Ansatz kommen, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllt hätten, da das betreffende Unternehmen die Umsatzeinbruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Mögliche Konstellationen: Es können folgende Konstellationen unterschieden werden:
Verbundeffekt |
Voraussetzung |
Folge |
Keine Verbundeffekte |
Summe hypothetischer stand-alone-Beträge der Einzelunternehmen = Verbund-Betrag |
|
Negative Verbundeffekte |
Summe hypothetischer stand-alone-Beträge > Verbund-Betrag |
Reduzierung bzw. Versagung von Corona-Finanzhilfen bei Verbundbetrachtung z.B. aufgrund geringerer Betroffenheit (Umsatzrückgang) anderer verbundener Unternehmen (s. IDW v. 23.9.2021 – Bsp. 2, 3) oder nur einmaliger Gewährung des Förderhöchstbetrags (s. IDW v. 23.9.2021 – Bsp. 6, 6a, 6b) |
Positive Verbundeffekte |
Summe hypothetischer stand-alone-Beträge < Verbund-Betrag |
Entstehung eines Anspruchs bzw. dessen Erhöhung bei Verbundbetrachtung wegen höherer Betroffenheit (Umsatzrückgang) oder Fixkosten eines anderen verbundenen Unternehmens (s. IDW 23.9.2021 – Bsp. 4, 5). Im Extremfall kann allein die Verbundbetrachtung zur Anspruchsberechtigung auf Verbundebene führen, wenn z.B. ein Verbundunternehmen nur die Umsatzeinbruchkriterien erfüllt und ein anderes Verbundunternehmen ungedeckte Fixkosten aufweist. |