a) Zuordnung nach Bestandsschutz
Berücksichtigt man das Ziel der Corona-Finanzhilfen, für grundsätzlich "überlebensfähige" Unternehmen eine durch die Corona-Effekte verursachte Bestandsgefährdung zu verhindern, wird es sachgerecht sein, diejenigen Finanzmittel zuzuordnen, die für eine going-concern-Annahme unverzichtbar sind. Die Vermeidung einer Überschuldung und Illiquidität ist sicherlich ein angemessener Mindestwert.
b) Zuordnung nach Finanzierungserfordernissen
Die Zuordnung erhaltener Corona-Finanzhilfen kann auch nach Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf erfolgen. Dieser besteht bei den Konzerngesellschaften, welche Umsatzeinbußen und Fixkosten
- selbst unmittelbar getragen oder
- aber auch mittelbar durch Finanzierung operativer Konzerngesellschaften übernommen haben.
Danach kann auch der Verzicht auf Weiterleitung an "coronabetroffene" Verbundunternehmen sachgerecht sein.
Beispiel
Übernimmt z.B. eine Konzern(-ober-)gesellschaft die Finanzierungen coronabedingter Verluste operativer Tochter-Gesellschaften durch Bereitstellung entsprechender liquider Mittel in Form von Darlehen oder Eigenkapital, ist der Finanzbedarf der betreffenden Gesellschaften gedeckt.
Im Bewilligungszeitraum der Corona-Finanzhilfen sind in diesem Fall finanzielle Mittel nicht bei den operativen Gesellschaften, sondern bei der finanzierenden (Ober-)Gesellschaft abgeflossen, weswegen diese als die durch die Corona-Pandemie belastete Gesellschaft angesehen werden kann.
c) Zuordnung nach typisiertem stand-alone-Ansatz mit Obergrenze (IDW)
Das IDW v. 23.9.2022 schlägt eine Zuordnung auf Basis der anteiligen Verwirklichung der "Beihilfe-Bemessungsgrundlage" durch die einzelnen Verbundunternehmen vor. Es stellt hierzu eine Verteilungsmethode dar, die vorrangig auf einer stand-alone-Betrachtung und subsidiär einem fixkostenorientierten Verteilungsmaßstab beruht und zwei Schritte beinhaltet:
(1) Ermittlung der stand-alone-Beträge und möglicher Verbundeffekte: Notwendig ist die Ermittlung der Höhe der Corona-Finanzhilfen, wie sie den einzelnen Rechtsträgern ohne Einbindung in einen Verbund gewährt worden wären (hypothetische stand-alone-Beträge). Auf dieser Grundlage erfolgt ein Vergleich der Summe der hypothetischen stand-alone-Beträge mit dem Betrag, den der Verbund beanspruchen kann (Verbund-Betrag).
(2) Ermittlung der Zuordnungsmethode: Stimmen beide Vergleichsgrößen überein, ist eine Allokation des Verbund-Betrags nach dem stand-alone-Maßstab sachgerecht. Divergieren beide Größen, sind negative bzw. positive Verbundeffekte (d.h. Mehr-/Minderzahlungen) den einzelnen Verbundunternehmen zuzuteilen. Möglicher Zuteilungsmaßstab könnten individuelle/anteilige Fixkosten bzw. individuelle/anteilige Umsatzeinbrüche, maximale Annäherung an hypothetischen stand-alone-Betrag, etc. sein.
Der IDW-Ansatz Abschn. V (1) geht von den tatsächlich gewährten Hilfen als maximales Verteilungsvolumen aus.
d) Zuordnung nach weiteren Einzelkriterien
Alternativ kommt als Verteilungsmaßstab der Anteil der einzelnen Verbundunternehmen an den ungedeckten Fixkosten in Frage, welche in dem kumulierten Antrag berücksichtigt wurden (vgl. auch IDW v. 23.9.2021 – Bsp. 4, 5). Die FAQ 4.5 scheinen auch eine umsatzeinbruchorientierte Zuteilung in Betracht zu ziehen, ohne hieraus jedoch konkrete Verteilungsschlüssel zu entwickeln. Das IDW v. 23.9.2021 Abschn. V (2) verweist ergänzend auf die "Grundsätze der Verteilung von Steuerumlagen (Erstattung)", die den Fall einer Aufwands- und Ertragsverteilung regeln. Auch hier wurde der Umlageschlüssel zur Weiterbelastung von GewSt bei einer (schon seit 2002 nicht mehr möglichen) isolierten gewerbesteuerlichen Organschaft höchstrichterlich nicht vorgegeben.Beachten Sie: Der zutreffende Umlageschlüssel war auch für diese Fälle umstritten, da eine Verteilungsmethode oder eine "Stand-alone-Methode" in Betracht kommt. Das BMF v. 12.9.2002 hatte hierzu grundsätzlich jede Methode anerkannt, die stetig angewandt wird, zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt und zumindest im Durchschnitt mehrerer Jahre nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer umlegt.