Steuerliche Maßstäbe für ihre Zuordnung
[Ohne Titel]
Dr. Frank Roser, WP/RA/StB / Dr. Marika Ketel, StB
Die Gewährung von Corona-Finanzhilfen war von Anfang an mit zahlreichen Rechtsunsicherheiten für Steuerpflichtige und ihre Berater behaftet. Neben Unklarheiten zur Antragsberechtigung und der Ermittlung der materiellen Antragsvoraussetzungen – relevante Umsatzerlöse und Fixkosten, Unternehmen in Schwierigkeiten etc. – stellen sich auch Fragen zur (steuer-)bilanziellen Abbildung. Soweit die Corona-Finanzhilfen durch ein antragberechtigtes Unternehmen vereinnahmt wurden, die Teil eines Unternehmensverbunds sind, ist hierbei auch die (steuerliche) Vereinnahmung und ggf. Weiterleitung der Corona-Finanzhilfen an andere Verbundunternehmen zu bedenken. Erkennt die Finanzverwaltung die getroffenen Zuordnungen und Zuordnungsmaßstäbe nicht an, sind spätere Korrekturen als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage möglich.
1. Problemstellung
Die Überbrückungshilfen Corona werden als Billigkeitsregelung i.S.d. § 53 BHO ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Anforderungen, die an den Antrag der Corona-Finanzhilfen und den Nachweis der erforderlichen Berechtigung der Unternehmen gestellt werden, sind eine hohe formale Hürde.
Mögliche Probleme nach erfolgreicher Gewährung der Förderung: Aber auch nach der erfolgreichen Gewährung einer entsprechenden Förderung stellen sich weitere Probleme und Fragen – gerade zur Allokation gewährter Corona-Finanzhilfen im Unternehmensverbund:
- Bestimmt die Antragstellung die Berechtigung, die Corona-Finanzhilfen zu behalten oder ist der Antragsteller und Empfänger von Corona-Finanzhilfen zu einer Weiterleitung an andere Unternehmen berechtigt bzw. verpflichtet?
- Sind die gewährten Corona-Finanzhilfen beim Antragsteller und Empfänger ertragswirksam zu vereinnahmen, auch wenn er sie an andere Unternehmen im Verbund weitergibt?
- Kann eine Weiterleitung bzw. ein Verzicht hierauf zu einer außerbilanziellen Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bzw. verdeckte Einlage (vE) führen?
Die ertragswirksame Vereinnahmung von Corona-Finanzhilfen beeinflusst
- das handels- und steuerbilanzielle Ergebnis der einzelnen Rechtsträger sowie
- deren Steuerzahllasten.
Beraterhinweis Erkennt die Finanzverwaltung die Zuordnungen vereinnahmter Corona-Finanzhilfen zu einzelnen Verbundunternehmen nicht an, hat dies Korrekturen als vGA bzw. vE zur Folge. Auf diese Möglichkeit einer außerbilanziellen Korrektur nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze verweisen erste Verlautbarungen der Finanzverwaltung.
Die gegenwärtigen Rechtsunsicherheiten ergeben sich im Wesentlichen aus der fehlenden Vorgabe transparenter Rechtsgrundlagen. Die Gewährung der Corona-Finanzhilfen erfolgt u.a. auf Grundlage der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" im erweiterten EU-Beihilferahmen. Die steuerliche Qualifikation der hiernach geleisteten Corona-Finanzhilfen ist nicht gesetzlich geregelt. Sie sollen nach den sog. "FAQ-Verlautbarungen der Bundesministerien" als Zuschuss – und damit als steuerpflichtiger Ertrag – zu erfassen sein (FAQ Tz. 4.5). Die FAQ nehmen zwar auch auf ihre mögliche Weiterleitung an Verbundunternehmen Bezug, enthalten aber keine umfassenden Regelungen hierzu.
Im Übrigen sind auch der rechtliche Charakter der FAQ und ihre Bindungswirkung unklar; sie werden oft kurzfristig angepasst und ergänzt und können daher nicht als dauerhaft-verlässliche Verwaltungsaussagen der Absicherung dienen. Eine Verlautbarung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 7.5.2021 enthält weitgehend entsprechende, wenn auch nicht deckungsgleiche Aussagen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) lehnte jüngst allgemeingültige Vorgaben für eine steuerlich anzuerkennende Allokation von Corona-Finanzhilfen ab, da eine Aufteilung sich nach den Umständen des Einzelfalls richten solle.
2. Verbundene Unternehmen
a) Relevanz und Begriffsbestimmung nach EU-Wettbewerbsrecht
Soweit Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds sind, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden (FAQ Tz. 1.1, 4.5, 5.2); hierfür gilt die EU-Definition der sog. "Gruppenfreistellungsverordnung" (Anh. I Art. 3 Abs. 3 AGVO). Diese basiert auf dem Unternehmensbegriff des EU-Beihilferechts (Art. 107 ff. AEUV),