Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstanden sind, wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.06.2020 zunächst von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR pro Unternehmen erhöht. Bei einem Fördersatz von 25 % beträgt die maximale Höhe der Forschungszulage in den Jahren 2020 bis 2026 1 Mio. EUR pro Jahr. Ziel der Bundesregierung ist es weiterhin, Anreize für Unternehmen zu setzen, trotz bestehender Krisensituationen in Forschung und Entwicklung zu investieren.

 
Hinweis

Im Zuge des am 27.3.2024 verkündeten Wachstumschancengesetzes wurde die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 10 Mio. EUR jährlich angehoben, vgl. Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 108.

[1] Vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; vgl. grundlegend zur steuerlichen Forschungszulage Kußmaul/Berens, StB 2020, S. 1 ff.

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