2.1 Befreiungen im Zusammenhang mit medizinischem Bedarf

Bei unentgeltlicher Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Pandemie leisteten (insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie Polizei und Feuerwehr), hat das BMF angeordnet, von einer Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bis zum 31.12.2023 abzusehen.[2]

Beabsichtigte der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung in dem vorgenannten Sinne zu verwenden, so waren die Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE ebenfalls befristet bis zum 31.12.2023 abzugsfähig.[3]

[1] Vgl. BMF, FAQ "Corona" Steuern, Stand: 21.3.2023, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=59 sowie BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. VII, BStBl 2020 I S. 503; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 02223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57; BMF, Schreiben v. 14.12.2021, III C 2 – S 7030/20/10004 :004, BStBl 2021 I S. 2500 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022 IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662.
[2] Grundsätzlich erfolgt durch § 3 Abs. 1b und 9a UStG eine Gleichstellung mit entgeltlichen Leistungen.

2.2 Verlängerung der Fälligkeit bei der Einfuhrumsatzsteuer

Die Einführung des § 21 Abs. 3a UStG ermöglicht eine Verlängerung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats.[2] Hieraus erzielen die Unternehmen einen positiven Liquiditätseffekt. Zudem kann die Verschiebung bei Unternehmen mit Dauerfristverlängerung – wie bereits in einzelnen Nachbarstaaten üblich – dazu führen, dass etwaiges Vorsteuerguthaben zur Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer genutzt werden kann.[3] Die Umsetzung erfolgte zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum.[4]

[1] Vgl. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[2] Die Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 108 UZK grundsätzlich binnen 10 Tagen nach der Einfuhr fällig. Für Steuerpflichtige, die ein Aufschubkonto nutzen, verschob sich diese Fälligkeit bisher auf den 16. des Folgemonats; vgl. BMF VSF Z 0912 Abs. 27.
[3] Vgl. BR-Drucks. 329/20 v. 12.6.2020 S. 25.
[4] Somit wurde der Fälligkeitstermin vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben; nachfolgende Fälligkeitstermine verschieben sich dementsprechend; vgl. BMF, Schreiben v. 6.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005, BStBl 2020 I S. 984.

2.3 Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG

Mit dem StÄndG 2015[1] wurde zum 1.1.2016 die Vorschrift des § 2b UStG eingeführt, die die frühere Vorschrift aus § 2 Abs. 3 UStG a. F. ersetzt.[2] Sofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine entsprechende Optionserklärung abgab, konnte die Altregelung zunächst bis zum 31.12.2020 angewandt werden. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergegangenen Mehrarbeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde diese Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22a UStG a. F. zunächst bis zum 31.12.2022 und nun um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.[3]

[1] Vgl. BGBl 2015 I S. 1834.
[2] Vgl. grundlegend Kußmaul/Naumann/Barke, StB 2017, S. 288 ff., 326 ff.
[3] Vgl. § 27 Abs. 22 UStG sowie § 27 Abs. 22a UStG a. F., der durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385, eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294 verlängert wurde.

2.4 Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie

Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einem anderen Gastronomiebetrieb verzehrt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 galt für derartige Speisen aber der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wurde jedoch mittels BMF-Schreiben zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht ausgeführt wurden, weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden war. Hiervon ausgenommen war jedoch weiterhin die Abgabe von Getränken.

[1] Vgl. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385; Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330; Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 24.10.2022, BGBl 2022 I S. 1838; BMF, Schreiben v. 21.12.2023, III C 2 – S 7220/22/10001 :009, BStBl 2024 I S. 90.

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