4.1 Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020
Für die Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wie folgt angepasst:
- Arbeitete der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche, erhöhte sich die Zeitgrenze von 3 Monaten auf 5 Monate.
- Wurde die Beschäftigung regelmäßig an weniger als 5 Tagen pro Woche ausgeübt, betrug die zeitliche Begrenzung 115 anstelle von 70 Arbeitstagen.
Eine Beschäftigung war nicht kurzfristig, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wurde und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überstieg. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wurden im Übergangszeitraum ebenfalls die geänderten Zeitgrenzen zugrunde gelegt.
Die Erhöhung der Zeitgrenzen ermöglichte es, kurzfristig Beschäftigte länger im Unternehmen zu halten. Insbesondere bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft sollte so dem drohenden Arbeitskräftemangel entgegengewirkt werden.
Unterschiedliche Zeitgrenzen im Kalenderjahr 2020
Besonderheiten ergaben sich bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen, die vor dem 1.3.2020 begonnen hatten und im Übergangszeitraum endeten oder im Übergangszeitraum begonnen hatten und nach dem 31.10.2020 endeten. Die Einhaltung der Zeitgrenzen war hierbei jeweils zu Beginn der Beschäftigung und erneut mit der Änderung in den Verhältnissen (Beginn bzw. Ende des Übergangszeitraums) zu beurteilen. In dem jeweiligen Beschäftigungszeitraum waren die dann geltenden Zeitgrenzen maßgeblich. Vorbeschäftigungen waren entsprechend zu berücksichtigen.
Beschäftigungsbeginn vor dem 1.3.2020 und Beschäftigungsende im Übergangszeitraum
Eine Verkäuferin übt in der Zeit vom 15.1.2020 bis zum 31.5.2020 eine befristete Beschäftigung aus. Sie arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Ihr monatliches Entgelt beträgt 1.400 EUR. Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten vor.
Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis: Die Dauer der Beschäftigung übersteigt die maßgebliche Zeitgrenze von 3 Monaten. Für die Zeit vom 15.1.2020 bis zum 29.2.2020 handelt es sich daher um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die an die zuständige Krankenkasse zu melden ist (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111).
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Zeitgrenzen tritt zum 1.3.2020 eine Änderung in den Verhältnissen ein. Die Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Der Gesamtbeschäftigungszeitraum vom 15.1.2020 bis zum 31.5.2020 ist auf weniger als 5 Monate befristet. Für die Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 liegt somit eine kurzfristige Beschäftigung vor. Diese ist an die Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0000).
Beschäftigungsbeginn im Übergangszeitraum und Beschäftigungsende nach dem 31.10.2020
Eine Pflegehilfskraft übt in der Zeit vom 15.8.2020 bis zum 31.12.2020 eine befristete Beschäftigung aus. Sie arbeitet an 5 Tagen pro Woche und erzielt ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.600 EUR. Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Es sind keine Vorbeschäftigungen vorhanden.
Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis: Die zu Beschäftigungsbeginn maßgebliche Zeitgrenze von 5 Monaten wird nicht überschritten. Insofern ist der Zeitraum vom 15.8.2020 bis zum 31.10.2020 als kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0000).
Mit dem Ende des Übergangszeitraums tritt eine Änderung in den Verhältnissen ein und die Beschäftigung ist ab 1.11.2020 neu zu beurteilen. Sodann gilt wieder die Zeitgrenze von 3 Monaten, die der Gesamtbeschäftigungszeitraum vom 15.8.2020 bis zum 31.12.2020 übersteigt. Die Beschäftigung ist daher für die Zeit vom 1.11.2020 bis zum 31.12.2020 sozialversicherungspflichtig und an die zuständige Krankenkasse zu melden (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111).
4.2 Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021
Eine kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt. Bei den angegebenen Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (von mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen) kommt es bei der Bestimmung der Zeitgrenzen nicht mehr an.
In der Zeit vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 galten hiervon abweichende Regelungen bezüglich der zu berücksichtigenden Zeitgrenzen. Diese wirkten ab dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021. Eine kurzfristige Beschäftigung lag dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt war.
Anzuwenden war jeweils die Zeitgrenze, die zum Zeitpunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung – bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder Änderung der Verhältnisse – galt. Vorbeschäftigungszeiten waren immer zu berücksichtigen.
Eine Beschäftigung war nicht kurzfris...